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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749.

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Vereinigte Niederlande.
§. 29.

Jede Kirche hat ihren einen oder mehrere
Geistliche, ihre Aeltesten und Diaconos. Diese
machen das Consistorium aus. Die Consisto-
ria stehen unter der Classe, die sich alle 3. Mo-
nathe versammlet, (Classicale Vergadering)
und die Classen unter einem Synodo Provin-
ciali,
der ein- oder zweymal im Jahr seine Zu-
sammenkünfte hält. Man zählet 9. dergleichen
Synodos in den vereinigten Niederlanden. Sie
formiren alle 3. Jahr einen Coetum, aber nur
zu einer ganz besondern Handlung. Denn ei-
ne allgemeine Kirchenversammlung oder Synodus
Nationalis
ist seit der einzigen Dordrechtischen
mit reifem Vorbedacht nicht wieder gehalten
worden.

§. 30.

Es hat nicht nur jede Provinz ihre eigene
Gesetze; sondern auch fast jede Stadt ihr be-
sonderes Recht. Nach diesen nimt man das
Römische Gesetzbuch zu Hülfe, welches seit dem
Ende des 15ten Jahrhunderts in einigen Provin-
zen öffentlich eingeführet, in andern aber nach
und nach angenommen worden.

a) Ill. OTTON. notit. rerump. Eur. cap. VI. §. 34.
§. 31.

Jede Provinz hat ihre eigene, und unab-

hängige
Vereinigte Niederlande.
§. 29.

Jede Kirche hat ihren einen oder mehrere
Geiſtliche, ihre Aelteſten und Diaconos. Dieſe
machen das Conſiſtorium aus. Die Conſiſto-
ria ſtehen unter der Claſſe, die ſich alle 3. Mo-
nathe verſammlet, (Claſſicale Vergadering)
und die Claſſen unter einem Synodo Provin-
ciali,
der ein- oder zweymal im Jahr ſeine Zu-
ſammenkuͤnfte haͤlt. Man zaͤhlet 9. dergleichen
Synodos in den vereinigten Niederlanden. Sie
formiren alle 3. Jahr einen Coetum, aber nur
zu einer ganz beſondern Handlung. Denn ei-
ne allgemeine Kirchenverſammlung oder Synodus
Nationalis
iſt ſeit der einzigen Dordrechtiſchen
mit reifem Vorbedacht nicht wieder gehalten
worden.

§. 30.

Es hat nicht nur jede Provinz ihre eigene
Geſetze; ſondern auch faſt jede Stadt ihr be-
ſonderes Recht. Nach dieſen nimt man das
Roͤmiſche Geſetzbuch zu Huͤlfe, welches ſeit dem
Ende des 15ten Jahrhunderts in einigen Provin-
zen oͤffentlich eingefuͤhret, in andern aber nach
und nach angenommen worden.

a) Ill. OTTON. notit. rerump. Eur. cap. VI. §. 34.
§. 31.

Jede Provinz hat ihre eigene, und unab-

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[218/0232] Vereinigte Niederlande. §. 29. Jede Kirche hat ihren einen oder mehrere Geiſtliche, ihre Aelteſten und Diaconos. Dieſe machen das Conſiſtorium aus. Die Conſiſto- ria ſtehen unter der Claſſe, die ſich alle 3. Mo- nathe verſammlet, (Claſſicale Vergadering) und die Claſſen unter einem Synodo Provin- ciali, der ein- oder zweymal im Jahr ſeine Zu- ſammenkuͤnfte haͤlt. Man zaͤhlet 9. dergleichen Synodos in den vereinigten Niederlanden. Sie formiren alle 3. Jahr einen Coetum, aber nur zu einer ganz beſondern Handlung. Denn ei- ne allgemeine Kirchenverſammlung oder Synodus Nationalis iſt ſeit der einzigen Dordrechtiſchen mit reifem Vorbedacht nicht wieder gehalten worden. §. 30. Es hat nicht nur jede Provinz ihre eigene Geſetze; ſondern auch faſt jede Stadt ihr be- ſonderes Recht. Nach dieſen nimt man das Roͤmiſche Geſetzbuch zu Huͤlfe, welches ſeit dem Ende des 15ten Jahrhunderts in einigen Provin- zen oͤffentlich eingefuͤhret, in andern aber nach und nach angenommen worden. a) Ill. OTTON. notit. rerump. Eur. cap. VI. §. 34. §. 31. Jede Provinz hat ihre eigene, und unab- haͤngige

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Zitationshilfe: Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/232>, abgerufen am 28.03.2024.