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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. I. Der Vertrag mit China.
noch nicht geöffnet ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach
seiner Ankunft denselben verlassen und sich in einen anderen Hafen
begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen, oder der Ent-
richtung irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf
der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder ent-
richtet werden.

Artikel 21.

Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Aus-
gangszölle beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnen-
gelder und Zölle, welche vom Schiffe und der Ladung zu zahlen
sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zollinspector eine General-
quittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consularbeamte
dem Capitän seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird,
unter Segel zu gehen.

Artikel 22.

Der Zollinspector wird ein oder mehrere Bankierhäuser
namhaft machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden
Abgaben für Rechnung des Staates in Empfang zu nehmen. Die
von diesen Bankierhäusern ausgestellten Quittungen sollen so ange-
sehen werden, als seien sie von der chinesischen Regierung selbst
ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Mün-
zen geleistet werden, deren Verhältniss zum Ssaissie-Silber nach den
jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen den deutschen
Consularbeamten und dem Zollinspector festgestellt werden soll.

Artikel 23.

Kauffahrteischiffe der contrahirenden deutschen Staaten von
mehr als hundertfünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehss pro
Tonne, und Schiffe von hundertfünfzig (150) Tonnen oder weniger,
ein (1) Mehss pro Tonne des aus dem Messbriefe ersichtlichen Ton-
nengehaltes als Tonnengelder zahlen.

Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zoll-
inspector dem Capitän oder Consignatär eine Bescheinigung ertheilen,
auf deren Vorzeigung bei den Zollbehörden anderer chinesischen Hä-
fen, in welche der Capitän einzulaufen für gut befinden sollte, binnen
vier (4) Monaten vom Datum der in Artikel 21. erwähnten General-
quittung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen.

Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen,
welche Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten zum

Anh. I. Der Vertrag mit China.
noch nicht geöffnet ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach
seiner Ankunft denselben verlassen und sich in einen anderen Hafen
begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen, oder der Ent-
richtung irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf
der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder ent-
richtet werden.

Artikel 21.

Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Aus-
gangszölle beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnen-
gelder und Zölle, welche vom Schiffe und der Ladung zu zahlen
sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zollinspector eine General-
quittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consularbeamte
dem Capitän seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird,
unter Segel zu gehen.

Artikel 22.

Der Zollinspector wird ein oder mehrere Bankierhäuser
namhaft machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden
Abgaben für Rechnung des Staates in Empfang zu nehmen. Die
von diesen Bankierhäusern ausgestellten Quittungen sollen so ange-
sehen werden, als seien sie von der chinesischen Regierung selbst
ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Mün-
zen geleistet werden, deren Verhältniss zum Ssaissie-Silber nach den
jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen den deutschen
Consularbeamten und dem Zollinspector festgestellt werden soll.

Artikel 23.

Kauffahrteischiffe der contrahirenden deutschen Staaten von
mehr als hundertfünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehss pro
Tonne, und Schiffe von hundertfünfzig (150) Tonnen oder weniger,
ein (1) Mehss pro Tonne des aus dem Messbriefe ersichtlichen Ton-
nengehaltes als Tonnengelder zahlen.

Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zoll-
inspector dem Capitän oder Consignatär eine Bescheinigung ertheilen,
auf deren Vorzeigung bei den Zollbehörden anderer chinesischen Hä-
fen, in welche der Capitän einzulaufen für gut befinden sollte, binnen
vier (4) Monaten vom Datum der in Artikel 21. erwähnten General-
quittung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen.

Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen,
welche Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten zum

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[361/0375] Anh. I. Der Vertrag mit China. noch nicht geöffnet ist, binnen achtundvierzig (48) Stunden nach seiner Ankunft denselben verlassen und sich in einen anderen Hafen begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen, oder der Ent- richtung irgend einer anderen Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf der achtundvierzig (48) Stunden müssen die Tonnengelder ent- richtet werden. Artikel 21. Die Eingangszölle sind beim Landen der Güter und die Aus- gangszölle beim Verschiffen derselben fällig. Wenn die Tonnen- gelder und Zölle, welche vom Schiffe und der Ladung zu zahlen sind, vollständig berichtigt sind, soll der Zollinspector eine General- quittung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consularbeamte dem Capitän seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird, unter Segel zu gehen. Artikel 22. Der Zollinspector wird ein oder mehrere Bankierhäuser namhaft machen, welche ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Abgaben für Rechnung des Staates in Empfang zu nehmen. Die von diesen Bankierhäusern ausgestellten Quittungen sollen so ange- sehen werden, als seien sie von der chinesischen Regierung selbst ausgestellt. Die Zahlungen können in Barren oder in fremden Mün- zen geleistet werden, deren Verhältniss zum Ssaissie-Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen den deutschen Consularbeamten und dem Zollinspector festgestellt werden soll. Artikel 23. Kauffahrteischiffe der contrahirenden deutschen Staaten von mehr als hundertfünfzig (150) Tonnen sollen vier (4) Mehss pro Tonne, und Schiffe von hundertfünfzig (150) Tonnen oder weniger, ein (1) Mehss pro Tonne des aus dem Messbriefe ersichtlichen Ton- nengehaltes als Tonnengelder zahlen. Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zoll- inspector dem Capitän oder Consignatär eine Bescheinigung ertheilen, auf deren Vorzeigung bei den Zollbehörden anderer chinesischen Hä- fen, in welche der Capitän einzulaufen für gut befinden sollte, binnen vier (4) Monaten vom Datum der in Artikel 21. erwähnten General- quittung keine abermaligen Tonnengelder mehr verlangt werden sollen. Keine Tonnengelder sollen zu entrichten sein von Fahrzeugen, welche Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten zum

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/375>, abgerufen am 19.04.2024.