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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Der Vertrag mit China. Anh. I.
Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder sol-
chen Artikeln verwenden, welche keinem Zolle unterliegen. Führen
solche Eahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so
sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Ton-
nen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (1) Mehss
pro Tonne entrichten.

Artikel 24.

Solche Waaren, von denen in einem chinesischen Hafen die
tarifmässigen Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des
Landes transportirt werden können, ohne irgend einer anderen Ab-
gabe, als der Transitabgabe zu unterliegen. Diese soll nach den
gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben und in Zukunft nicht erhöht
werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes
nach einem Hafen transportirt werden.

Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem
Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem
Inlande geführt werden, können sämmtliche darauf haftende Tran-
sitabgaben auf einmal entrichtet werden.

Wenn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zu-
wider, ungesetzliche oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben
erheben sollten, so sollen sie nach den chinesischen Gesetzen be-
straft werden.

Artikel 25.

Wenn der Capitän eines Schiffes, welches einem der con-
trahirenden deutschen Staaten angehört, und welches in einem
chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur einen Theil der
Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil
zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann
er nach einem anderen Hafen führen, und daselbst verzollen und
verkaufen.

Artikel 26.

Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden deutschen
Staaten Waaren, welche sie in einen chinesischen Hafen eingeführt
und daselbst verzollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie
sich dieserhalb an den Zollinspector wenden, damit derselbe sich
von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft,
dass die Colli unverletzt sind.

Sollen die Waaren nach einem anderen chinesischen Hafen
wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector den Kauf-

Der Vertrag mit China. Anh. I.
Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder sol-
chen Artikeln verwenden, welche keinem Zolle unterliegen. Führen
solche Eahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so
sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Ton-
nen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (1) Mehss
pro Tonne entrichten.

Artikel 24.

Solche Waaren, von denen in einem chinesischen Hafen die
tarifmässigen Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des
Landes transportirt werden können, ohne irgend einer anderen Ab-
gabe, als der Transitabgabe zu unterliegen. Diese soll nach den
gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben und in Zukunft nicht erhöht
werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes
nach einem Hafen transportirt werden.

Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem
Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem
Inlande geführt werden, können sämmtliche darauf haftende Tran-
sitabgaben auf einmal entrichtet werden.

Wenn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zu-
wider, ungesetzliche oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben
erheben sollten, so sollen sie nach den chinesischen Gesetzen be-
straft werden.

Artikel 25.

Wenn der Capitän eines Schiffes, welches einem der con-
trahirenden deutschen Staaten angehört, und welches in einem
chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur einen Theil der
Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil
zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann
er nach einem anderen Hafen führen, und daselbst verzollen und
verkaufen.

Artikel 26.

Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden deutschen
Staaten Waaren, welche sie in einen chinesischen Hafen eingeführt
und daselbst verzollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie
sich dieserhalb an den Zollinspector wenden, damit derselbe sich
von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft,
dass die Colli unverletzt sind.

Sollen die Waaren nach einem anderen chinesischen Hafen
wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector den Kauf-

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[362/0376] Der Vertrag mit China. Anh. I. Transport von Passagieren, Gepäck, Briefen, Lebensmitteln oder sol- chen Artikeln verwenden, welche keinem Zolle unterliegen. Führen solche Eahrzeuge gleichzeitig auch zollpflichtige Waaren mit sich, so sollen sie in die Kategorie der Schiffe unter hundertfünfzig (150) Ton- nen Gehalt gerechnet werden und ein Tonnengeld von ein (1) Mehss pro Tonne entrichten. Artikel 24. Solche Waaren, von denen in einem chinesischen Hafen die tarifmässigen Zölle entrichtet worden sind, sollen in das Innere des Landes transportirt werden können, ohne irgend einer anderen Ab- gabe, als der Transitabgabe zu unterliegen. Diese soll nach den gegenwärtig geltenden Sätzen erhoben und in Zukunft nicht erhöht werden. Dasselbe gilt von Waaren, die aus dem Innern des Landes nach einem Hafen transportirt werden. Von Erzeugnissen, welche aus dem Inlande nach einem Hafen, oder von Einfuhren, welche aus einem Hafen nach dem Inlande geführt werden, können sämmtliche darauf haftende Tran- sitabgaben auf einmal entrichtet werden. Wenn chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zu- wider, ungesetzliche oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den chinesischen Gesetzen be- straft werden. Artikel 25. Wenn der Capitän eines Schiffes, welches einem der con- trahirenden deutschen Staaten angehört, und welches in einem chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen Theil zur Zollentrichtung verbunden sein. Den Rest der Ladung kann er nach einem anderen Hafen führen, und daselbst verzollen und verkaufen. Artikel 26. Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden deutschen Staaten Waaren, welche sie in einen chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben, wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zollinspector wenden, damit derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, dass die Colli unverletzt sind. Sollen die Waaren nach einem anderen chinesischen Hafen wieder ausgeführt werden, so wird der Zollinspector den Kauf-

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/376>, abgerufen am 29.03.2024.