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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. I. Bestraf. d. Verbr. u. Vergeh. im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.
stimmen sucht, welche ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, soll als Theil-
nehmer betrachtet und bestraft werden, wenn die Aufforderung das Verbrechen
oder Vergehen, oder einen strafbaren Versuch zur Folge gehabt hat.

Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt Gefängniß bis zu
Einem Jahre ein, sofern nicht bei einzelnen Verbrechen etwas Anderes be-
stimmt ist.



Es wird hier von einer besonderen Art der Theilnahme, und zwar
der Anstiftung, gehandelt, welche durch öffentliche Aufforderungen in
Reden und Schriften bethätigt wird, und wenn sie auch nicht gerade
ein besonderes Delikt bildet, p) doch in eigenthümlicher Weise normirt ist.

I. Zu dem Begriff der Anstiftung gehört auch in diesem Fall,
daß zu einer bestimmten Handlung, welche sich als ein Verbrechen oder
Vergehen darstellt, aufgefordert, angereizt u. s. w. wird. Es findet sich
hier die Regel aufgestellt, von welcher eine besondere Anwendung bei
dem Hochverrath gemacht worden ist, und gerade an der Stelle, wo es
geschehen, hat das Gesetzbuch eine sehr bestimmte und genaue Fassung.
§. 65. heißt es: "Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausfüh-
rung einer Handlung auffordert, welche nach §. 62. als ein hochver-
rätherisches Unternehmen zu bestrafen wäre, soll" u. s. w. Die Hand-
lung, zu der aufgefordert worden, muß, wenn sie vollzogen ist, den
Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens enthalten, und auf den,
welcher nach §. 36. bestraft werden soll, als auf den geistigen Urheber
zurückgeführt werden können. Den Gegensatz hierzu bildet die allgemeine
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit, so wie die
Anpreisung verbotener Handlungen durch öffentliche Rechtfertigung (§. 87.),
wobei es auf die Anreizung zu einer bestimmten Handlung nicht abge-
sehen ist.

II. Als die Mittel, deren sich der Anstifter bedient, sind hier solche
bezeichnet, durch deren Anwendung auf das Publikum oder einen grö-
ßeren Theil desselben eingewirkt wird: Reden an öffentlichen Orten oder
bei öffentlichen Zusammenkünften, so wie Schriften, Abbildungen oder
andere Darstellungen. Daß auch Abbildungen und andere Darstellungen
genannt sind, erklärt sich wohl nur aus der Quelle dieser Vorschrift,
der Preßverordnung von 1849., welche überhaupt den Erzeugnissen der
Presse auch die der bildenden Kunst gleichstellte. Es wird sich sonst
wohl nicht leicht ein Fall denken lassen, daß der Thatbestand einer straf-
baren Anstiftung der angeführten Art durch eine bloße Abbildung her-
gestellt werden kann.


p) Gegen diese in den Motiven von 1850. aufgestellte Ansicht s. Abegg, der
Entwurf des Strafgesetzbuchs von 1850. S. 33. ff.

Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergeh. im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.
ſtimmen ſucht, welche ein Verbrechen oder Vergehen darſtellt, ſoll als Theil-
nehmer betrachtet und beſtraft werden, wenn die Aufforderung das Verbrechen
oder Vergehen, oder einen ſtrafbaren Verſuch zur Folge gehabt hat.

Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Gefängniß bis zu
Einem Jahre ein, ſofern nicht bei einzelnen Verbrechen etwas Anderes be-
ſtimmt iſt.



Es wird hier von einer beſonderen Art der Theilnahme, und zwar
der Anſtiftung, gehandelt, welche durch öffentliche Aufforderungen in
Reden und Schriften bethätigt wird, und wenn ſie auch nicht gerade
ein beſonderes Delikt bildet, p) doch in eigenthümlicher Weiſe normirt iſt.

I. Zu dem Begriff der Anſtiftung gehört auch in dieſem Fall,
daß zu einer beſtimmten Handlung, welche ſich als ein Verbrechen oder
Vergehen darſtellt, aufgefordert, angereizt u. ſ. w. wird. Es findet ſich
hier die Regel aufgeſtellt, von welcher eine beſondere Anwendung bei
dem Hochverrath gemacht worden iſt, und gerade an der Stelle, wo es
geſchehen, hat das Geſetzbuch eine ſehr beſtimmte und genaue Faſſung.
§. 65. heißt es: „Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausfüh-
rung einer Handlung auffordert, welche nach §. 62. als ein hochver-
rätheriſches Unternehmen zu beſtrafen wäre, ſoll“ u. ſ. w. Die Hand-
lung, zu der aufgefordert worden, muß, wenn ſie vollzogen iſt, den
Thatbeſtand eines Verbrechens oder Vergehens enthalten, und auf den,
welcher nach §. 36. beſtraft werden ſoll, als auf den geiſtigen Urheber
zurückgeführt werden können. Den Gegenſatz hierzu bildet die allgemeine
Aufforderung zum Ungehorſam gegen Geſetz und Obrigkeit, ſo wie die
Anpreiſung verbotener Handlungen durch öffentliche Rechtfertigung (§. 87.),
wobei es auf die Anreizung zu einer beſtimmten Handlung nicht abge-
ſehen iſt.

II. Als die Mittel, deren ſich der Anſtifter bedient, ſind hier ſolche
bezeichnet, durch deren Anwendung auf das Publikum oder einen grö-
ßeren Theil deſſelben eingewirkt wird: Reden an öffentlichen Orten oder
bei öffentlichen Zuſammenkünften, ſo wie Schriften, Abbildungen oder
andere Darſtellungen. Daß auch Abbildungen und andere Darſtellungen
genannt ſind, erklärt ſich wohl nur aus der Quelle dieſer Vorſchrift,
der Preßverordnung von 1849., welche überhaupt den Erzeugniſſen der
Preſſe auch die der bildenden Kunſt gleichſtellte. Es wird ſich ſonſt
wohl nicht leicht ein Fall denken laſſen, daß der Thatbeſtand einer ſtraf-
baren Anſtiftung der angeführten Art durch eine bloße Abbildung her-
geſtellt werden kann.


p) Gegen dieſe in den Motiven von 1850. aufgeſtellte Anſicht ſ. Abegg, der
Entwurf des Strafgeſetzbuchs von 1850. S. 33. ff.
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[166/0176] Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergeh. im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme. ſtimmen ſucht, welche ein Verbrechen oder Vergehen darſtellt, ſoll als Theil- nehmer betrachtet und beſtraft werden, wenn die Aufforderung das Verbrechen oder Vergehen, oder einen ſtrafbaren Verſuch zur Folge gehabt hat. Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Gefängniß bis zu Einem Jahre ein, ſofern nicht bei einzelnen Verbrechen etwas Anderes be- ſtimmt iſt. Es wird hier von einer beſonderen Art der Theilnahme, und zwar der Anſtiftung, gehandelt, welche durch öffentliche Aufforderungen in Reden und Schriften bethätigt wird, und wenn ſie auch nicht gerade ein beſonderes Delikt bildet, p) doch in eigenthümlicher Weiſe normirt iſt. I. Zu dem Begriff der Anſtiftung gehört auch in dieſem Fall, daß zu einer beſtimmten Handlung, welche ſich als ein Verbrechen oder Vergehen darſtellt, aufgefordert, angereizt u. ſ. w. wird. Es findet ſich hier die Regel aufgeſtellt, von welcher eine beſondere Anwendung bei dem Hochverrath gemacht worden iſt, und gerade an der Stelle, wo es geſchehen, hat das Geſetzbuch eine ſehr beſtimmte und genaue Faſſung. §. 65. heißt es: „Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausfüh- rung einer Handlung auffordert, welche nach §. 62. als ein hochver- rätheriſches Unternehmen zu beſtrafen wäre, ſoll“ u. ſ. w. Die Hand- lung, zu der aufgefordert worden, muß, wenn ſie vollzogen iſt, den Thatbeſtand eines Verbrechens oder Vergehens enthalten, und auf den, welcher nach §. 36. beſtraft werden ſoll, als auf den geiſtigen Urheber zurückgeführt werden können. Den Gegenſatz hierzu bildet die allgemeine Aufforderung zum Ungehorſam gegen Geſetz und Obrigkeit, ſo wie die Anpreiſung verbotener Handlungen durch öffentliche Rechtfertigung (§. 87.), wobei es auf die Anreizung zu einer beſtimmten Handlung nicht abge- ſehen iſt. II. Als die Mittel, deren ſich der Anſtifter bedient, ſind hier ſolche bezeichnet, durch deren Anwendung auf das Publikum oder einen grö- ßeren Theil deſſelben eingewirkt wird: Reden an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zuſammenkünften, ſo wie Schriften, Abbildungen oder andere Darſtellungen. Daß auch Abbildungen und andere Darſtellungen genannt ſind, erklärt ſich wohl nur aus der Quelle dieſer Vorſchrift, der Preßverordnung von 1849., welche überhaupt den Erzeugniſſen der Preſſe auch die der bildenden Kunſt gleichſtellte. Es wird ſich ſonſt wohl nicht leicht ein Fall denken laſſen, daß der Thatbeſtand einer ſtraf- baren Anſtiftung der angeführten Art durch eine bloße Abbildung her- geſtellt werden kann. p) Gegen dieſe in den Motiven von 1850. aufgeſtellte Anſicht ſ. Abegg, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs von 1850. S. 33. ff.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/176>, abgerufen am 29.03.2024.