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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§§. 91. 92. Aufruhr; Auflauf.
dieselbe Strafe gestellt; der Entwurf von 1847. handelte sie gemeinsam
ab. Es ist aber richtiger, beide Vergehen selbständig hinzustellen und
mit verschiedenen Strafen zu bedrohen, da sie sowohl dem Thatbestande
als dem Grade der Verschuldung nach nicht von gleicher Beschaffen-
heit sind.

Es ist hier nämlich von Handlungen die Rede, welche nicht bloß
eine Widersetzlichkeit gegen Vollziehungsbeamte enthalten, sondern darauf
gerichtet sind, die amtliche Thätigkeit der Behörden oder Beamten durch
Zwang oder Drohung zu beherrschen, und die also, wenn es auf die
Nöthigung zur Unterlassung einer Amtshandlung hinauskommt, einen
weit schwereren Charakter haben, als die in §. 89. vorgesehenen Fälle.
Diese letzteren bilden eine Klasse für sich, und es bedurfte daher auch
nicht des in der Kommission der ersten Kammer beantragten Zusatzes,
welcher darin bestehen sollte, hinter dem Worte "Wer" hinzuzufügen:
"außer dem Falle des §. 89." -- In dem Kommissionsbericht wird
dabei ganz richtig bemerkt, daß in dem Einen Falle der Beamte zu dem
Thäter komme, der ihm sich widersetze, in dem andern aber der Thäter
zu dem Beamten, um ihn zu zwingen. e)

Die Strafe ist Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
welche hier auch auf den Versuch des Vergehens gesetzt ist.

§. 91.

Wenn mehrere Personen öffentlich sich zusammenrotten und mit vereinten
Kräften die in den §§. 89. und 90. genannten Handlungen verüben, so wer-
den dieselben wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten
bestraft; auch kann gegen sie auf Stellung unter Polizei-Aufsicht erkannt
werden.

Diejenigen Theilnehmer, welche Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder
Sachen verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung
unter Polizei-Aufsicht bestraft.

§. 92.

Wenn mehrere auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte
Personen von den Beamten der gerichtlichen oder der Verwaltungs-Polizei,
oder von dem Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert werden, sich

e) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 90. Vgl. Mo-
tive zum Entwurf von
1850. §. 79. 80. -- Abegg (der Entwurf des Straf-
gesetzbuchs von 1850. S. 60. 61.) will die Strafbestimmung über den Aufruhr auch
noch auf den Fall angewandt wissen, wenn Beamte oder Behörden zu Handlungen
genöthigt werden, welche außerhalb ihrer Kompetenz liegen; er meint jedoch selbst,
daß der Nachdruck nicht sowohl auf der rechtlichen Natur der Amtshandlung ruht,
als auf dem strafrechtlichen Moment des Zwanges.

§§. 91. 92. Aufruhr; Auflauf.
dieſelbe Strafe geſtellt; der Entwurf von 1847. handelte ſie gemeinſam
ab. Es iſt aber richtiger, beide Vergehen ſelbſtändig hinzuſtellen und
mit verſchiedenen Strafen zu bedrohen, da ſie ſowohl dem Thatbeſtande
als dem Grade der Verſchuldung nach nicht von gleicher Beſchaffen-
heit ſind.

Es iſt hier nämlich von Handlungen die Rede, welche nicht bloß
eine Widerſetzlichkeit gegen Vollziehungsbeamte enthalten, ſondern darauf
gerichtet ſind, die amtliche Thätigkeit der Behörden oder Beamten durch
Zwang oder Drohung zu beherrſchen, und die alſo, wenn es auf die
Nöthigung zur Unterlaſſung einer Amtshandlung hinauskommt, einen
weit ſchwereren Charakter haben, als die in §. 89. vorgeſehenen Fälle.
Dieſe letzteren bilden eine Klaſſe für ſich, und es bedurfte daher auch
nicht des in der Kommiſſion der erſten Kammer beantragten Zuſatzes,
welcher darin beſtehen ſollte, hinter dem Worte „Wer“ hinzuzufügen:
„außer dem Falle des §. 89.“ — In dem Kommiſſionsbericht wird
dabei ganz richtig bemerkt, daß in dem Einen Falle der Beamte zu dem
Thäter komme, der ihm ſich widerſetze, in dem andern aber der Thäter
zu dem Beamten, um ihn zu zwingen. e)

Die Strafe iſt Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Jahren,
welche hier auch auf den Verſuch des Vergehens geſetzt iſt.

§. 91.

Wenn mehrere Perſonen öffentlich ſich zuſammenrotten und mit vereinten
Kräften die in den §§. 89. und 90. genannten Handlungen verüben, ſo wer-
den dieſelben wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten
beſtraft; auch kann gegen ſie auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt
werden.

Diejenigen Theilnehmer, welche Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder
Sachen verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung
unter Polizei-Aufſicht beſtraft.

§. 92.

Wenn mehrere auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammelte
Perſonen von den Beamten der gerichtlichen oder der Verwaltungs-Polizei,
oder von dem Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert werden, ſich

e) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 90. Vgl. Mo-
tive zum Entwurf von
1850. §. 79. 80. — Abegg (der Entwurf des Straf-
geſetzbuchs von 1850. S. 60. 61.) will die Strafbeſtimmung über den Aufruhr auch
noch auf den Fall angewandt wiſſen, wenn Beamte oder Behörden zu Handlungen
genöthigt werden, welche außerhalb ihrer Kompetenz liegen; er meint jedoch ſelbſt,
daß der Nachdruck nicht ſowohl auf der rechtlichen Natur der Amtshandlung ruht,
als auf dem ſtrafrechtlichen Moment des Zwanges.
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[259/0269] §§. 91. 92. Aufruhr; Auflauf. dieſelbe Strafe geſtellt; der Entwurf von 1847. handelte ſie gemeinſam ab. Es iſt aber richtiger, beide Vergehen ſelbſtändig hinzuſtellen und mit verſchiedenen Strafen zu bedrohen, da ſie ſowohl dem Thatbeſtande als dem Grade der Verſchuldung nach nicht von gleicher Beſchaffen- heit ſind. Es iſt hier nämlich von Handlungen die Rede, welche nicht bloß eine Widerſetzlichkeit gegen Vollziehungsbeamte enthalten, ſondern darauf gerichtet ſind, die amtliche Thätigkeit der Behörden oder Beamten durch Zwang oder Drohung zu beherrſchen, und die alſo, wenn es auf die Nöthigung zur Unterlaſſung einer Amtshandlung hinauskommt, einen weit ſchwereren Charakter haben, als die in §. 89. vorgeſehenen Fälle. Dieſe letzteren bilden eine Klaſſe für ſich, und es bedurfte daher auch nicht des in der Kommiſſion der erſten Kammer beantragten Zuſatzes, welcher darin beſtehen ſollte, hinter dem Worte „Wer“ hinzuzufügen: „außer dem Falle des §. 89.“ — In dem Kommiſſionsbericht wird dabei ganz richtig bemerkt, daß in dem Einen Falle der Beamte zu dem Thäter komme, der ihm ſich widerſetze, in dem andern aber der Thäter zu dem Beamten, um ihn zu zwingen. e) Die Strafe iſt Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Jahren, welche hier auch auf den Verſuch des Vergehens geſetzt iſt. §. 91. Wenn mehrere Perſonen öffentlich ſich zuſammenrotten und mit vereinten Kräften die in den §§. 89. und 90. genannten Handlungen verüben, ſo wer- den dieſelben wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft; auch kann gegen ſie auf Stellung unter Polizei-Aufſicht erkannt werden. Diejenigen Theilnehmer, welche Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder Sachen verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-Aufſicht beſtraft. §. 92. Wenn mehrere auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammelte Perſonen von den Beamten der gerichtlichen oder der Verwaltungs-Polizei, oder von dem Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert werden, ſich e) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 90. Vgl. Mo- tive zum Entwurf von 1850. §. 79. 80. — Abegg (der Entwurf des Straf- geſetzbuchs von 1850. S. 60. 61.) will die Strafbeſtimmung über den Aufruhr auch noch auf den Fall angewandt wiſſen, wenn Beamte oder Behörden zu Handlungen genöthigt werden, welche außerhalb ihrer Kompetenz liegen; er meint jedoch ſelbſt, daß der Nachdruck nicht ſowohl auf der rechtlichen Natur der Amtshandlung ruht, als auf dem ſtrafrechtlichen Moment des Zwanges.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/269>, abgerufen am 24.04.2024.