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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. V. System und Charakter des Strafgesetzbuchs.
schon dann zu einem gewissen Abschluß gelangen, wenn die wichtigsten
Momente bezeichnet werden, welche bei der Ausführung des Werkes
vorzugsweise maaßgebend sein mußten, und wenn sich dann nachweisen
läßt, daß die Gesetzgebung auf sie die gebührende Rücksicht genommen
hat. -- Wirft man von diesem Standpunkte aus einen Blick auf das
Revisionswerk, so ergiebt sich zunächst, daß es der Gesetzgebung im All-
gemeinen oblag, das bestehende Recht, wie es in seiner verschiedenartigen
Entfaltung in Preußen zur Anwendung kam, als den gegebenen Stoff
zu verwenden, aus dem der neue Bau zu errichten war. Es mußten
aber dabei die Fortschritte der Gesetzgebung und der Wissenschaft, wie
sie in Deutschland und bei verwandten Völkern zu erkennen waren, stets
in ihrer vollen Bedeutung gewürdigt und zur Veredlung des eigenen
Rechts benutzt werden. Das ganze Werk endlich durfte von dem be-
stimmten Staate Preußen und von seinen besonderen Bedürfnissen und
Anforderungen nicht losgebunden gedacht, sondern mußte in klarer An-
schauung der Verhältnisse auf diesen Punkt gerichtet werden. Das
Preußische Heerwesen z. B. verlangte die sorgfältigste Berücksichtigung.

In der That zeigt nun der Gang, welchen die Revision des Straf-
rechts genommen hat, daß die angegebenen Momente dabei in gebühren-
der Weise zur Geltung gekommen sind. Das Allgemeine Landrecht bil-
dete den Ausgangspunkt für die Gesetzgebung, deren Aufgabe zunächst
an dessen Inhalt geprüft ward; man zog aber auch die Ergebnisse,
welche die Wissenschaft des gemeinen deutschen Strafrechts und die
neueren deutschen Gesetzgebungen darboten, zur freiesten Benutzung heran,
und gewährte endlich dem Rheinischen Recht in seiner logischen Durch-
bildung und seinen formellen Vorzügen, bei der Fassung der letzten Ent-
würfe den ihm gebührenden Einfluß. So ist es geschehen, daß ein
Werk hergestellt werden konnte, welches sich einer seltenen Zustimmung
erfreut, während die unweise Vernachlässigung des einen oder des an-
deren jener hervorgehobenen Momente den entgegengesetzten Erfolg her-
beigeführt haben würde. Freilich durften jene verschiedenen Elemente
nicht unvermittelt neben einander ruhen; die Arbeit mußte, um ein Gan-
zes zu werden, einen bestimmten Charakter gewinnen, und daß sie die-
sen erlangt hat und in konsequenter Durchführung bestimmter leitender
Ideen wie aus Einem Gusse erscheint, sichert ihr hauptsächlich ihren
Werth und versöhnt selbst mit manchen Einzelnheiten, die wohl jeder --
mit mehr oder weniger Recht -- daran auszusetzen finden wird.



Was nun zunächst das System betrifft, welches sich in der An-
ordnung und Vertheilung des Stoffes erkennen läßt, so ist dasselbe als

Beseler Kommentar. 2

§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.
ſchon dann zu einem gewiſſen Abſchluß gelangen, wenn die wichtigſten
Momente bezeichnet werden, welche bei der Ausführung des Werkes
vorzugsweiſe maaßgebend ſein mußten, und wenn ſich dann nachweiſen
läßt, daß die Geſetzgebung auf ſie die gebührende Rückſicht genommen
hat. — Wirft man von dieſem Standpunkte aus einen Blick auf das
Reviſionswerk, ſo ergiebt ſich zunächſt, daß es der Geſetzgebung im All-
gemeinen oblag, das beſtehende Recht, wie es in ſeiner verſchiedenartigen
Entfaltung in Preußen zur Anwendung kam, als den gegebenen Stoff
zu verwenden, aus dem der neue Bau zu errichten war. Es mußten
aber dabei die Fortſchritte der Geſetzgebung und der Wiſſenſchaft, wie
ſie in Deutſchland und bei verwandten Völkern zu erkennen waren, ſtets
in ihrer vollen Bedeutung gewürdigt und zur Veredlung des eigenen
Rechts benutzt werden. Das ganze Werk endlich durfte von dem be-
ſtimmten Staate Preußen und von ſeinen beſonderen Bedürfniſſen und
Anforderungen nicht losgebunden gedacht, ſondern mußte in klarer An-
ſchauung der Verhältniſſe auf dieſen Punkt gerichtet werden. Das
Preußiſche Heerweſen z. B. verlangte die ſorgfältigſte Berückſichtigung.

In der That zeigt nun der Gang, welchen die Reviſion des Straf-
rechts genommen hat, daß die angegebenen Momente dabei in gebühren-
der Weiſe zur Geltung gekommen ſind. Das Allgemeine Landrecht bil-
dete den Ausgangspunkt für die Geſetzgebung, deren Aufgabe zunächſt
an deſſen Inhalt geprüft ward; man zog aber auch die Ergebniſſe,
welche die Wiſſenſchaft des gemeinen deutſchen Strafrechts und die
neueren deutſchen Geſetzgebungen darboten, zur freieſten Benutzung heran,
und gewährte endlich dem Rheiniſchen Recht in ſeiner logiſchen Durch-
bildung und ſeinen formellen Vorzügen, bei der Faſſung der letzten Ent-
würfe den ihm gebührenden Einfluß. So iſt es geſchehen, daß ein
Werk hergeſtellt werden konnte, welches ſich einer ſeltenen Zuſtimmung
erfreut, während die unweiſe Vernachläſſigung des einen oder des an-
deren jener hervorgehobenen Momente den entgegengeſetzten Erfolg her-
beigeführt haben würde. Freilich durften jene verſchiedenen Elemente
nicht unvermittelt neben einander ruhen; die Arbeit mußte, um ein Gan-
zes zu werden, einen beſtimmten Charakter gewinnen, und daß ſie die-
ſen erlangt hat und in konſequenter Durchführung beſtimmter leitender
Ideen wie aus Einem Guſſe erſcheint, ſichert ihr hauptſächlich ihren
Werth und verſöhnt ſelbſt mit manchen Einzelnheiten, die wohl jeder —
mit mehr oder weniger Recht — daran auszuſetzen finden wird.



Was nun zunächſt das Syſtem betrifft, welches ſich in der An-
ordnung und Vertheilung des Stoffes erkennen läßt, ſo iſt daſſelbe als

Beſeler Kommentar. 2
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[17/0027] §. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs. ſchon dann zu einem gewiſſen Abſchluß gelangen, wenn die wichtigſten Momente bezeichnet werden, welche bei der Ausführung des Werkes vorzugsweiſe maaßgebend ſein mußten, und wenn ſich dann nachweiſen läßt, daß die Geſetzgebung auf ſie die gebührende Rückſicht genommen hat. — Wirft man von dieſem Standpunkte aus einen Blick auf das Reviſionswerk, ſo ergiebt ſich zunächſt, daß es der Geſetzgebung im All- gemeinen oblag, das beſtehende Recht, wie es in ſeiner verſchiedenartigen Entfaltung in Preußen zur Anwendung kam, als den gegebenen Stoff zu verwenden, aus dem der neue Bau zu errichten war. Es mußten aber dabei die Fortſchritte der Geſetzgebung und der Wiſſenſchaft, wie ſie in Deutſchland und bei verwandten Völkern zu erkennen waren, ſtets in ihrer vollen Bedeutung gewürdigt und zur Veredlung des eigenen Rechts benutzt werden. Das ganze Werk endlich durfte von dem be- ſtimmten Staate Preußen und von ſeinen beſonderen Bedürfniſſen und Anforderungen nicht losgebunden gedacht, ſondern mußte in klarer An- ſchauung der Verhältniſſe auf dieſen Punkt gerichtet werden. Das Preußiſche Heerweſen z. B. verlangte die ſorgfältigſte Berückſichtigung. In der That zeigt nun der Gang, welchen die Reviſion des Straf- rechts genommen hat, daß die angegebenen Momente dabei in gebühren- der Weiſe zur Geltung gekommen ſind. Das Allgemeine Landrecht bil- dete den Ausgangspunkt für die Geſetzgebung, deren Aufgabe zunächſt an deſſen Inhalt geprüft ward; man zog aber auch die Ergebniſſe, welche die Wiſſenſchaft des gemeinen deutſchen Strafrechts und die neueren deutſchen Geſetzgebungen darboten, zur freieſten Benutzung heran, und gewährte endlich dem Rheiniſchen Recht in ſeiner logiſchen Durch- bildung und ſeinen formellen Vorzügen, bei der Faſſung der letzten Ent- würfe den ihm gebührenden Einfluß. So iſt es geſchehen, daß ein Werk hergeſtellt werden konnte, welches ſich einer ſeltenen Zuſtimmung erfreut, während die unweiſe Vernachläſſigung des einen oder des an- deren jener hervorgehobenen Momente den entgegengeſetzten Erfolg her- beigeführt haben würde. Freilich durften jene verſchiedenen Elemente nicht unvermittelt neben einander ruhen; die Arbeit mußte, um ein Gan- zes zu werden, einen beſtimmten Charakter gewinnen, und daß ſie die- ſen erlangt hat und in konſequenter Durchführung beſtimmter leitender Ideen wie aus Einem Guſſe erſcheint, ſichert ihr hauptſächlich ihren Werth und verſöhnt ſelbſt mit manchen Einzelnheiten, die wohl jeder — mit mehr oder weniger Recht — daran auszuſetzen finden wird. Was nun zunächſt das Syſtem betrifft, welches ſich in der An- ordnung und Vertheilung des Stoffes erkennen läßt, ſo iſt daſſelbe als Beſeler Kommentar. 2

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/27>, abgerufen am 19.04.2024.