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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. V. Widerstand gegen d. Staatsgewalt.
zu entfernen, so wird jede derselben, welche nach der dritten Aufforderung sich
nicht entfernt, mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.

Wird bei einem Auflaufe gegen die Beamten der Polizei oder die bewaff-
nete Macht mit vereinten Kräften ein thätlicher Widerstand geleistet, oder Ge-
walt verübt, so treten gegen diejenigen, welche sich bei diesen Handlungen be-
theiligt haben, die Strafen des Aufruhrs ein.



Die Vergehen der Widersetzlichkeit gegen Vollziehungsbeamte und
der Nöthigung von Behörden und Beamten, welche in den beiden vor-
hergehenden Paragraphen normirt sind, werden dadurch wesentlich er-
schwert, wenn sie öffentlich von einer Mehrzahl von Personen mit ver-
einten Kräften verübt werden. Dann liegt das Vergehen des Aufruhrs
vor. Als Vorbereitung zu demselben kann der Auflauf angesehen wer-
den, wenn auch die Absicht einer aufrührerischen Bewegung dabei nicht
vorzuliegen pflegt, und erst der Ungehorsam gegen das obrigkeitliche
Gebot, sich zu entfernen, die Strafbarkeit bedingt. f)

A. Der Aufruhr (§. 91.). Was zunächst

I. den Thatbestand dieses Vergehens betrifft, so gehört dazu,

1) daß mehrere Personen daran Theil nehmen. Das Erforderniß
einer bestimmten Anzahl, welches nach der gelegentlichen Aeußerung
eines Römischen Juristen über den Begriff der turba in neueren Gesetz-
büchern aufgestellt ist, g) findet sich hier nicht; doch zeigt eine Verglei-
chung mit anderen Gesetzesstellen, welche von der Verübung eines Ver-
brechens oder Vergehens durch zwei oder mehrere Personen handeln, h)
daß eine größere Anzahl und jedenfalls mehr als zwei thätig gewesen
sein müssen, um einen Aufruhr zu begehen. Der Richter wird in dem
einzelnen Fall zu ermessen haben, ob die Anzahl der Theilnehmer so
groß war, daß nach den Umständen und namentlich mit Rücksicht auf
die Gefährlichkeit des Unternehmens die Erschwerung der in den §§. 89.
und 90. vorgesehenen Fälle begründet ist.

2) Die Theilnehmer müssen sich öffentlich zusammenrotten und
öffentlich die verpönten Handlungen verüben. In dem Entwurf von
1850. §. 81. war es zweifelhaft gelassen, ob auch die Verübung eine
öffentliche sein müsse; es hieß nämlich "sich öffentlich zusammenrotten"

f) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 167-75. 178. 179. -- Code penal.
Art.
209-21.
g) L. 4. §. 3. D. vi bon. rapt. -- Vgl. Code penal. Art. 210. --
Württemb. Strafgesetzb. Art. 175. -- Andere Gesetzbücher sprechen von einer
Mehrheit oder einer größeren Menge; eine genauere Begriffsbestimmung giebt das
Badische Strafgesetzbuch §. 622., indem es unterscheidet, ob die ordent-
lichen Zwangskräfte der Obrigkeit zur Unterdrückung der Unordnungen ausreichen
oder nicht.
h) Vgl. §§. 218. Nr. 8. 232. Nr. 2. -- 275.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. V. Widerſtand gegen d. Staatsgewalt.
zu entfernen, ſo wird jede derſelben, welche nach der dritten Aufforderung ſich
nicht entfernt, mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.

Wird bei einem Auflaufe gegen die Beamten der Polizei oder die bewaff-
nete Macht mit vereinten Kräften ein thätlicher Widerſtand geleiſtet, oder Ge-
walt verübt, ſo treten gegen diejenigen, welche ſich bei dieſen Handlungen be-
theiligt haben, die Strafen des Aufruhrs ein.



Die Vergehen der Widerſetzlichkeit gegen Vollziehungsbeamte und
der Nöthigung von Behörden und Beamten, welche in den beiden vor-
hergehenden Paragraphen normirt ſind, werden dadurch weſentlich er-
ſchwert, wenn ſie öffentlich von einer Mehrzahl von Perſonen mit ver-
einten Kräften verübt werden. Dann liegt das Vergehen des Aufruhrs
vor. Als Vorbereitung zu demſelben kann der Auflauf angeſehen wer-
den, wenn auch die Abſicht einer aufrühreriſchen Bewegung dabei nicht
vorzuliegen pflegt, und erſt der Ungehorſam gegen das obrigkeitliche
Gebot, ſich zu entfernen, die Strafbarkeit bedingt. f)

A. Der Aufruhr (§. 91.). Was zunächſt

I. den Thatbeſtand dieſes Vergehens betrifft, ſo gehört dazu,

1) daß mehrere Perſonen daran Theil nehmen. Das Erforderniß
einer beſtimmten Anzahl, welches nach der gelegentlichen Aeußerung
eines Römiſchen Juriſten über den Begriff der turba in neueren Geſetz-
büchern aufgeſtellt iſt, g) findet ſich hier nicht; doch zeigt eine Verglei-
chung mit anderen Geſetzesſtellen, welche von der Verübung eines Ver-
brechens oder Vergehens durch zwei oder mehrere Perſonen handeln, h)
daß eine größere Anzahl und jedenfalls mehr als zwei thätig geweſen
ſein müſſen, um einen Aufruhr zu begehen. Der Richter wird in dem
einzelnen Fall zu ermeſſen haben, ob die Anzahl der Theilnehmer ſo
groß war, daß nach den Umſtänden und namentlich mit Rückſicht auf
die Gefährlichkeit des Unternehmens die Erſchwerung der in den §§. 89.
und 90. vorgeſehenen Fälle begründet iſt.

2) Die Theilnehmer müſſen ſich öffentlich zuſammenrotten und
öffentlich die verpönten Handlungen verüben. In dem Entwurf von
1850. §. 81. war es zweifelhaft gelaſſen, ob auch die Verübung eine
öffentliche ſein müſſe; es hieß nämlich „ſich öffentlich zuſammenrotten“

f) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 167-75. 178. 179. — Code pénal.
Art.
209-21.
g) L. 4. §. 3. D. vi bon. rapt. — Vgl. Code pénal. Art. 210. —
Württemb. Strafgeſetzb. Art. 175. — Andere Geſetzbücher ſprechen von einer
Mehrheit oder einer größeren Menge; eine genauere Begriffsbeſtimmung giebt das
Badiſche Strafgeſetzbuch §. 622., indem es unterſcheidet, ob die ordent-
lichen Zwangskräfte der Obrigkeit zur Unterdrückung der Unordnungen ausreichen
oder nicht.
h) Vgl. §§. 218. Nr. 8. 232. Nr. 2. — 275.
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[260/0270] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. V. Widerſtand gegen d. Staatsgewalt. zu entfernen, ſo wird jede derſelben, welche nach der dritten Aufforderung ſich nicht entfernt, mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft. Wird bei einem Auflaufe gegen die Beamten der Polizei oder die bewaff- nete Macht mit vereinten Kräften ein thätlicher Widerſtand geleiſtet, oder Ge- walt verübt, ſo treten gegen diejenigen, welche ſich bei dieſen Handlungen be- theiligt haben, die Strafen des Aufruhrs ein. Die Vergehen der Widerſetzlichkeit gegen Vollziehungsbeamte und der Nöthigung von Behörden und Beamten, welche in den beiden vor- hergehenden Paragraphen normirt ſind, werden dadurch weſentlich er- ſchwert, wenn ſie öffentlich von einer Mehrzahl von Perſonen mit ver- einten Kräften verübt werden. Dann liegt das Vergehen des Aufruhrs vor. Als Vorbereitung zu demſelben kann der Auflauf angeſehen wer- den, wenn auch die Abſicht einer aufrühreriſchen Bewegung dabei nicht vorzuliegen pflegt, und erſt der Ungehorſam gegen das obrigkeitliche Gebot, ſich zu entfernen, die Strafbarkeit bedingt. f) A. Der Aufruhr (§. 91.). Was zunächſt I. den Thatbeſtand dieſes Vergehens betrifft, ſo gehört dazu, 1) daß mehrere Perſonen daran Theil nehmen. Das Erforderniß einer beſtimmten Anzahl, welches nach der gelegentlichen Aeußerung eines Römiſchen Juriſten über den Begriff der turba in neueren Geſetz- büchern aufgeſtellt iſt, g) findet ſich hier nicht; doch zeigt eine Verglei- chung mit anderen Geſetzesſtellen, welche von der Verübung eines Ver- brechens oder Vergehens durch zwei oder mehrere Perſonen handeln, h) daß eine größere Anzahl und jedenfalls mehr als zwei thätig geweſen ſein müſſen, um einen Aufruhr zu begehen. Der Richter wird in dem einzelnen Fall zu ermeſſen haben, ob die Anzahl der Theilnehmer ſo groß war, daß nach den Umſtänden und namentlich mit Rückſicht auf die Gefährlichkeit des Unternehmens die Erſchwerung der in den §§. 89. und 90. vorgeſehenen Fälle begründet iſt. 2) Die Theilnehmer müſſen ſich öffentlich zuſammenrotten und öffentlich die verpönten Handlungen verüben. In dem Entwurf von 1850. §. 81. war es zweifelhaft gelaſſen, ob auch die Verübung eine öffentliche ſein müſſe; es hieß nämlich „ſich öffentlich zuſammenrotten“ f) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 167-75. 178. 179. — Code pénal. Art. 209-21. g) L. 4. §. 3. D. vi bon. rapt. — Vgl. Code pénal. Art. 210. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 175. — Andere Geſetzbücher ſprechen von einer Mehrheit oder einer größeren Menge; eine genauere Begriffsbeſtimmung giebt das Badiſche Strafgeſetzbuch §. 622., indem es unterſcheidet, ob die ordent- lichen Zwangskräfte der Obrigkeit zur Unterdrückung der Unordnungen ausreichen oder nicht. h) Vgl. §§. 218. Nr. 8. 232. Nr. 2. — 275.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/270>, abgerufen am 20.04.2024.