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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Zweites Kapitel.
zur Erwägung des Einzelnen übergegangen wird, ist noch
eine genauere Bestimmung der Begriffe Volksrecht und Juri-
stenrecht zu geben, und (im folgenden Kapitel) die Bedeutung
des gemeinen Rechts näher festzustellen.

I. Das Volksrecht.

Der früheren Theorie war der Begriff des Volksrechts
fremd; sie ließ ihn ganz in den des Gewohnheitsrechts aufge-
hen. Erst v. Savigny hat das Volksrecht in seiner selbstän-
digen Bedeutung gewürdigt, und Puchta in einer weiteren Ent-
wicklung seiner Ideen und im Gegensatz zur älteren Lehre das
Gewohnheitsrecht als gleichbedeutend mit dem Volksrecht dar-
gestellt, worin ihm denn auch wieder v. Savigny, wenn auch
mit einigen Beschränkungen gefolgt ist. Allein beide Begriffe,
welche nur das mit einander gemein haben, daß sie dem un-
geschriebenen Rechte angehören, sind bestimmt auseinander zu
halten. Zwar kann zwischen dem Volksrecht und Gewohn-
heitsrecht allerdings eine gewisse Wechselwirkung bestehen. Das
Erstere wird immer einer, wenn auch oft nur kurzen Zeit be-
dürfen, um sich auf dem Grunde der Sitte und der Lebens-
verhältnisse zum eigentlichen Rechte zu condensiren; auch kann
es durch die lange Dauer der Anwendung mehr befestigt, und
überhaupt zur bessern Erkenntniß und zum bestimmteren Be-
wußtseyn gebracht werden. Dagegen ist es auf der andern
Seite möglich, daß die lange Uebung eines ursprünglich zu-
fälligen Rechtssatzes denselben so sehr mit der Sitte und Rechts-
anschauung des Volkes verwebt, daß er endlich selbst zum
Volksrechte wird, und sich als einen Theil desselben darstellt.
Auf diese Weise sind einzelne Institute des römischen Rechts,
z. B. die letztwilligen Verfügungen, in das Bewußtseyn der

Zweites Kapitel.
zur Erwaͤgung des Einzelnen uͤbergegangen wird, iſt noch
eine genauere Beſtimmung der Begriffe Volksrecht und Juri-
ſtenrecht zu geben, und (im folgenden Kapitel) die Bedeutung
des gemeinen Rechts naͤher feſtzuſtellen.

I. Das Volksrecht.

Der fruͤheren Theorie war der Begriff des Volksrechts
fremd; ſie ließ ihn ganz in den des Gewohnheitsrechts aufge-
hen. Erſt v. Savigny hat das Volksrecht in ſeiner ſelbſtaͤn-
digen Bedeutung gewuͤrdigt, und Puchta in einer weiteren Ent-
wicklung ſeiner Ideen und im Gegenſatz zur aͤlteren Lehre das
Gewohnheitsrecht als gleichbedeutend mit dem Volksrecht dar-
geſtellt, worin ihm denn auch wieder v. Savigny, wenn auch
mit einigen Beſchraͤnkungen gefolgt iſt. Allein beide Begriffe,
welche nur das mit einander gemein haben, daß ſie dem un-
geſchriebenen Rechte angehoͤren, ſind beſtimmt auseinander zu
halten. Zwar kann zwiſchen dem Volksrecht und Gewohn-
heitsrecht allerdings eine gewiſſe Wechſelwirkung beſtehen. Das
Erſtere wird immer einer, wenn auch oft nur kurzen Zeit be-
duͤrfen, um ſich auf dem Grunde der Sitte und der Lebens-
verhaͤltniſſe zum eigentlichen Rechte zu condenſiren; auch kann
es durch die lange Dauer der Anwendung mehr befeſtigt, und
uͤberhaupt zur beſſern Erkenntniß und zum beſtimmteren Be-
wußtſeyn gebracht werden. Dagegen iſt es auf der andern
Seite moͤglich, daß die lange Uebung eines urſpruͤnglich zu-
faͤlligen Rechtsſatzes denſelben ſo ſehr mit der Sitte und Rechts-
anſchauung des Volkes verwebt, daß er endlich ſelbſt zum
Volksrechte wird, und ſich als einen Theil deſſelben darſtellt.
Auf dieſe Weiſe ſind einzelne Inſtitute des roͤmiſchen Rechts,
z. B. die letztwilligen Verfuͤgungen, in das Bewußtſeyn der

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[80/0092] Zweites Kapitel. zur Erwaͤgung des Einzelnen uͤbergegangen wird, iſt noch eine genauere Beſtimmung der Begriffe Volksrecht und Juri- ſtenrecht zu geben, und (im folgenden Kapitel) die Bedeutung des gemeinen Rechts naͤher feſtzuſtellen. I. Das Volksrecht. Der fruͤheren Theorie war der Begriff des Volksrechts fremd; ſie ließ ihn ganz in den des Gewohnheitsrechts aufge- hen. Erſt v. Savigny hat das Volksrecht in ſeiner ſelbſtaͤn- digen Bedeutung gewuͤrdigt, und Puchta in einer weiteren Ent- wicklung ſeiner Ideen und im Gegenſatz zur aͤlteren Lehre das Gewohnheitsrecht als gleichbedeutend mit dem Volksrecht dar- geſtellt, worin ihm denn auch wieder v. Savigny, wenn auch mit einigen Beſchraͤnkungen gefolgt iſt. Allein beide Begriffe, welche nur das mit einander gemein haben, daß ſie dem un- geſchriebenen Rechte angehoͤren, ſind beſtimmt auseinander zu halten. Zwar kann zwiſchen dem Volksrecht und Gewohn- heitsrecht allerdings eine gewiſſe Wechſelwirkung beſtehen. Das Erſtere wird immer einer, wenn auch oft nur kurzen Zeit be- duͤrfen, um ſich auf dem Grunde der Sitte und der Lebens- verhaͤltniſſe zum eigentlichen Rechte zu condenſiren; auch kann es durch die lange Dauer der Anwendung mehr befeſtigt, und uͤberhaupt zur beſſern Erkenntniß und zum beſtimmteren Be- wußtſeyn gebracht werden. Dagegen iſt es auf der andern Seite moͤglich, daß die lange Uebung eines urſpruͤnglich zu- faͤlligen Rechtsſatzes denſelben ſo ſehr mit der Sitte und Rechts- anſchauung des Volkes verwebt, daß er endlich ſelbſt zum Volksrechte wird, und ſich als einen Theil deſſelben darſtellt. Auf dieſe Weiſe ſind einzelne Inſtitute des roͤmiſchen Rechts, z. B. die letztwilligen Verfuͤgungen, in das Bewußtſeyn der

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/92>, abgerufen am 28.03.2024.