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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Organe.

Solche Ceremonialgesante werden oft zu gewissen Feierlichkeiten, bei Krö-
nungen, Heirathswerbungen, Vermählungen, Taufen
entsendet und
empfangen, oder zu Beglückwünschungen. Auch die an den Papst früher ge-
sendeten legati reverentiae der katholischen Fürsten gehören hieher.

182.

Die gleichzeitig bei einer Regierung beglaubigten Gesanten aller
Classen bilden zusammen den diplomatischen Körper (corps diplomatique).

Derselbe ist nicht eine juristische oder politische Person, sondern ein
freier Verein verschiedener Personen, aber er stellt die völkerrechtliche Ge-
meinschaft der Staten dar und ist berechtigt, den gemeinsamen Empfin-
dungen und Meinungen einen Ausdruck zu geben.

Darin liegt ein Keim einer völkerrechtlichen Organisation, der sich in der
Zukunft weiter entwickeln läßt. Die übereinstimmende Meinungsäußerung des diplo-
matischen Körpers hat eine gewisse völkerrechtliche Autorität, die zu miß-
achten nicht ungefährlich ist. Der Sitte nach führt gewöhnlich -- wenigstens bei
bloß formellen Aeußerungen des diplomatischen Körpers -- der älteste (d. h. am
längsten daselbst amtirende) Gesante das Wort. Es steht aber kein Rechtsgrund
der Bezeichnung eines andern Sprechers entgegen.

7. Anfang der diplomatischen Sendung.
183.

Dem Absendestat gegenüber beginnt der Charakter eines Gesanten
schon mit der vollzogenen Ernennung. Im völkerrechtlichen Verkehr mit dem
besendeten State wird die Eigenschaft des Gesanten durch das Creditiv
beglaubigt.

184.

Das Creditiv ist die schriftliche und förmliche Vollmacht, welche der
Gesante zum Behuf seiner Beglaubigung bei dem besendeten State erhält
und demselben mittheilt.

185.

Das Creditiv wird gewöhnlich in Form eines Beglaubigungsschreibens
(lettre de creance) ausgestellt und in den obern Classen von Souverän
an Souverän, in der Classe der Geschäftsträger von Minister an Minister
gerichtet.

Völkerrechtliche Organe.

Solche Ceremonialgeſante werden oft zu gewiſſen Feierlichkeiten, bei Krö-
nungen, Heirathswerbungen, Vermählungen, Taufen
entſendet und
empfangen, oder zu Beglückwünſchungen. Auch die an den Papſt früher ge-
ſendeten legati reverentiae der katholiſchen Fürſten gehören hieher.

182.

Die gleichzeitig bei einer Regierung beglaubigten Geſanten aller
Claſſen bilden zuſammen den diplomatiſchen Körper (corps diplomatique).

Derſelbe iſt nicht eine juriſtiſche oder politiſche Perſon, ſondern ein
freier Verein verſchiedener Perſonen, aber er ſtellt die völkerrechtliche Ge-
meinſchaft der Staten dar und iſt berechtigt, den gemeinſamen Empfin-
dungen und Meinungen einen Ausdruck zu geben.

Darin liegt ein Keim einer völkerrechtlichen Organiſation, der ſich in der
Zukunft weiter entwickeln läßt. Die übereinſtimmende Meinungsäußerung des diplo-
matiſchen Körpers hat eine gewiſſe völkerrechtliche Autorität, die zu miß-
achten nicht ungefährlich iſt. Der Sitte nach führt gewöhnlich — wenigſtens bei
bloß formellen Aeußerungen des diplomatiſchen Körpers — der älteſte (d. h. am
längſten daſelbſt amtirende) Geſante das Wort. Es ſteht aber kein Rechtsgrund
der Bezeichnung eines andern Sprechers entgegen.

7. Anfang der diplomatiſchen Sendung.
183.

Dem Abſendeſtat gegenüber beginnt der Charakter eines Geſanten
ſchon mit der vollzogenen Ernennung. Im völkerrechtlichen Verkehr mit dem
beſendeten State wird die Eigenſchaft des Geſanten durch das Creditiv
beglaubigt.

184.

Das Creditiv iſt die ſchriftliche und förmliche Vollmacht, welche der
Geſante zum Behuf ſeiner Beglaubigung bei dem beſendeten State erhält
und demſelben mittheilt.

185.

Das Creditiv wird gewöhnlich in Form eines Beglaubigungsſchreibens
(lettre de créance) ausgeſtellt und in den obern Claſſen von Souverän
an Souverän, in der Claſſe der Geſchäftsträger von Miniſter an Miniſter
gerichtet.

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[133/0155] Völkerrechtliche Organe. Solche Ceremonialgeſante werden oft zu gewiſſen Feierlichkeiten, bei Krö- nungen, Heirathswerbungen, Vermählungen, Taufen entſendet und empfangen, oder zu Beglückwünſchungen. Auch die an den Papſt früher ge- ſendeten legati reverentiae der katholiſchen Fürſten gehören hieher. 182. Die gleichzeitig bei einer Regierung beglaubigten Geſanten aller Claſſen bilden zuſammen den diplomatiſchen Körper (corps diplomatique). Derſelbe iſt nicht eine juriſtiſche oder politiſche Perſon, ſondern ein freier Verein verſchiedener Perſonen, aber er ſtellt die völkerrechtliche Ge- meinſchaft der Staten dar und iſt berechtigt, den gemeinſamen Empfin- dungen und Meinungen einen Ausdruck zu geben. Darin liegt ein Keim einer völkerrechtlichen Organiſation, der ſich in der Zukunft weiter entwickeln läßt. Die übereinſtimmende Meinungsäußerung des diplo- matiſchen Körpers hat eine gewiſſe völkerrechtliche Autorität, die zu miß- achten nicht ungefährlich iſt. Der Sitte nach führt gewöhnlich — wenigſtens bei bloß formellen Aeußerungen des diplomatiſchen Körpers — der älteſte (d. h. am längſten daſelbſt amtirende) Geſante das Wort. Es ſteht aber kein Rechtsgrund der Bezeichnung eines andern Sprechers entgegen. 7. Anfang der diplomatiſchen Sendung. 183. Dem Abſendeſtat gegenüber beginnt der Charakter eines Geſanten ſchon mit der vollzogenen Ernennung. Im völkerrechtlichen Verkehr mit dem beſendeten State wird die Eigenſchaft des Geſanten durch das Creditiv beglaubigt. 184. Das Creditiv iſt die ſchriftliche und förmliche Vollmacht, welche der Geſante zum Behuf ſeiner Beglaubigung bei dem beſendeten State erhält und demſelben mittheilt. 185. Das Creditiv wird gewöhnlich in Form eines Beglaubigungsſchreibens (lettre de créance) ausgeſtellt und in den obern Claſſen von Souverän an Souverän, in der Claſſe der Geſchäftsträger von Miniſter an Miniſter gerichtet.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/155>, abgerufen am 29.03.2024.