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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.

Den Feldherren soll gestattet sein, die während des Kampfes Ver-
wundeten sofort den feindlichen Vorposten zu übergeben, wenn die Um-
stände es erlauben und beide Theile zustimmen.

Diejenigen, welche nach ihrer Genesung dienstuntüchtig befunden
werden, sind heimzuschicken.

Die andern können ebenfalls nach Hause entlassen werden unter der
Bedingung, daß sie für die Dauer des Krieges die Waffen nicht mehr
tragen.

Die Evacuationen und das sie leitende (besorgende) Personal wer-
den durch unbedingte Neutralität geschützt.

Ebenda Art. 6.

592.

Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler,
Ambulancen und Evacuationen angenommen. Ihr soll unter allen Um-
ständen die Landesfahne zur Seite stehen.

Deßgleichen wird für das neutralisirte Personal ein Armband zu-
gelassen, dessen Verabfolgung jedoch der Militärbehörde überlassen bleibt.

Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weißem Grund.

Ebenda Art. 7.

593.

Die siegende Kriegsgewalt ist berechtigt, Kriegsgefangene zu machen.

Die moderne Kriegsgefangenschaft hat einen durchaus andern Charakter als
die antike und selbst die mittelalterliche. Der Grundgedanke der antiken Kriegs-
gefangenschaft war die Sclaverei, wenn nicht gar die Absicht des Siegers, mit
den Gefangenen im Triumphzuge zu prunken und ihre Führer schließlich aus Rache
dem Tode zu weihen; das Mittelalter betrachtete die Gefangenen entweder als ein
Mittel, Lösegelder zu erpressen, oder geradezu als Gegenstand der persön-
lichen Rache. Das moderne Kriegsrecht sieht in der Kriegsgefangenschaft vorzüglich
ein Mittel, die feindliche Kriegsmacht zu schwächen und den Sieg
zu sichern
.

594.

In der Regel sind alle feindlichen Personen der Kriegsgefangenschaft

Achtes Buch.

Den Feldherren ſoll geſtattet ſein, die während des Kampfes Ver-
wundeten ſofort den feindlichen Vorpoſten zu übergeben, wenn die Um-
ſtände es erlauben und beide Theile zuſtimmen.

Diejenigen, welche nach ihrer Geneſung dienſtuntüchtig befunden
werden, ſind heimzuſchicken.

Die andern können ebenfalls nach Hauſe entlaſſen werden unter der
Bedingung, daß ſie für die Dauer des Krieges die Waffen nicht mehr
tragen.

Die Evacuationen und das ſie leitende (beſorgende) Perſonal wer-
den durch unbedingte Neutralität geſchützt.

Ebenda Art. 6.

592.

Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler,
Ambulancen und Evacuationen angenommen. Ihr ſoll unter allen Um-
ſtänden die Landesfahne zur Seite ſtehen.

Deßgleichen wird für das neutraliſirte Perſonal ein Armband zu-
gelaſſen, deſſen Verabfolgung jedoch der Militärbehörde überlaſſen bleibt.

Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weißem Grund.

Ebenda Art. 7.

593.

Die ſiegende Kriegsgewalt iſt berechtigt, Kriegsgefangene zu machen.

Die moderne Kriegsgefangenſchaft hat einen durchaus andern Charakter als
die antike und ſelbſt die mittelalterliche. Der Grundgedanke der antiken Kriegs-
gefangenſchaft war die Sclaverei, wenn nicht gar die Abſicht des Siegers, mit
den Gefangenen im Triumphzuge zu prunken und ihre Führer ſchließlich aus Rache
dem Tode zu weihen; das Mittelalter betrachtete die Gefangenen entweder als ein
Mittel, Löſegelder zu erpreſſen, oder geradezu als Gegenſtand der perſön-
lichen Rache. Das moderne Kriegsrecht ſieht in der Kriegsgefangenſchaft vorzüglich
ein Mittel, die feindliche Kriegsmacht zu ſchwächen und den Sieg
zu ſichern
.

594.

In der Regel ſind alle feindlichen Perſonen der Kriegsgefangenſchaft

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[328/0350] Achtes Buch. Den Feldherren ſoll geſtattet ſein, die während des Kampfes Ver- wundeten ſofort den feindlichen Vorpoſten zu übergeben, wenn die Um- ſtände es erlauben und beide Theile zuſtimmen. Diejenigen, welche nach ihrer Geneſung dienſtuntüchtig befunden werden, ſind heimzuſchicken. Die andern können ebenfalls nach Hauſe entlaſſen werden unter der Bedingung, daß ſie für die Dauer des Krieges die Waffen nicht mehr tragen. Die Evacuationen und das ſie leitende (beſorgende) Perſonal wer- den durch unbedingte Neutralität geſchützt. Ebenda Art. 6. 592. Eine auszeichnende und überall gleiche Fahne wird für die Spitäler, Ambulancen und Evacuationen angenommen. Ihr ſoll unter allen Um- ſtänden die Landesfahne zur Seite ſtehen. Deßgleichen wird für das neutraliſirte Perſonal ein Armband zu- gelaſſen, deſſen Verabfolgung jedoch der Militärbehörde überlaſſen bleibt. Fahne und Armband tragen das rothe Kreuz auf weißem Grund. Ebenda Art. 7. 593. Die ſiegende Kriegsgewalt iſt berechtigt, Kriegsgefangene zu machen. Die moderne Kriegsgefangenſchaft hat einen durchaus andern Charakter als die antike und ſelbſt die mittelalterliche. Der Grundgedanke der antiken Kriegs- gefangenſchaft war die Sclaverei, wenn nicht gar die Abſicht des Siegers, mit den Gefangenen im Triumphzuge zu prunken und ihre Führer ſchließlich aus Rache dem Tode zu weihen; das Mittelalter betrachtete die Gefangenen entweder als ein Mittel, Löſegelder zu erpreſſen, oder geradezu als Gegenſtand der perſön- lichen Rache. Das moderne Kriegsrecht ſieht in der Kriegsgefangenſchaft vorzüglich ein Mittel, die feindliche Kriegsmacht zu ſchwächen und den Sieg zu ſichern. 594. In der Regel ſind alle feindlichen Perſonen der Kriegsgefangenſchaft

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/350>, abgerufen am 28.03.2024.