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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.

Am. 108. Zu Gegenleistungen dient unter Umständen die Lieferung von
Nahrungsmitteln oder Kleidungsstücken besser noch als Geld. Unter der obersten
Autorität ist aber nicht nothwendig die Statsregierung, sondern auch der Höchst-
commandirende der betreffenden Armee zu verstehen.

617.

Kriegsgefangene können nach Umständen auch auf Ehrenwort ent-
lassen werden.

Am. 119.

618.

Ehrenwort (Parole) bedeutet die Einsetzung der persönlichen Ehre
und der ehrlichen Treue, die versprochene Zusage zu erfüllen, mit Rücksicht
auf welche die Entlassung gewährt ist.

Am. 120.

619.

Die Abgabe des Ehrenworts ist zwar ein individueller aber kein
bloßer Privatact, sondern gehört dem öffentlichen Rechte an.

Am. 121. Der Gefangene kann nur sein individuelles Wort geben
und nur seine persönliche Ehre verpfänden. Insofern ist das eine individuelle
That; aber doch nicht ein Privatgeschäft, denn er kann es wieder nur als Kriegs-
gefangener thun, d. h. aus einem völker- und kriegsrechtlichen Zustande heraus und
in der Absicht diesen zu lösen. Insofern hat schon die Erklärung eine öffentlich-
rechtliche
Bedeutung. Noch entschiedener tritt diese Bedeutung hervor in der
Annahme der Erklärung von Seite der Statsmacht und in der Entlassung
aus der Gefangenschaft.

620.

Kein Kriegsgefangener kann zur Ertheilung des Ehrenworts gezwun-
gen werden und keine Regierung ist verpflichtet, Kriegsgefangene auf Ehren-
wort hin frei zu geben. Die Kriegspartei kann aber durch eine allgemeine
Verordnung erklären, ob und unter welchen Bedingungen sie Gefangene
auf Ehrenwort entlassen werde.

Achtes Buch.

Am. 108. Zu Gegenleiſtungen dient unter Umſtänden die Lieferung von
Nahrungsmitteln oder Kleidungsſtücken beſſer noch als Geld. Unter der oberſten
Autorität iſt aber nicht nothwendig die Statsregierung, ſondern auch der Höchſt-
commandirende der betreffenden Armee zu verſtehen.

617.

Kriegsgefangene können nach Umſtänden auch auf Ehrenwort ent-
laſſen werden.

Am. 119.

618.

Ehrenwort (Parole) bedeutet die Einſetzung der perſönlichen Ehre
und der ehrlichen Treue, die verſprochene Zuſage zu erfüllen, mit Rückſicht
auf welche die Entlaſſung gewährt iſt.

Am. 120.

619.

Die Abgabe des Ehrenworts iſt zwar ein individueller aber kein
bloßer Privatact, ſondern gehört dem öffentlichen Rechte an.

Am. 121. Der Gefangene kann nur ſein individuelles Wort geben
und nur ſeine perſönliche Ehre verpfänden. Inſofern iſt das eine individuelle
That; aber doch nicht ein Privatgeſchäft, denn er kann es wieder nur als Kriegs-
gefangener thun, d. h. aus einem völker- und kriegsrechtlichen Zuſtande heraus und
in der Abſicht dieſen zu löſen. Inſofern hat ſchon die Erklärung eine öffentlich-
rechtliche
Bedeutung. Noch entſchiedener tritt dieſe Bedeutung hervor in der
Annahme der Erklärung von Seite der Statsmacht und in der Entlaſſung
aus der Gefangenſchaft.

620.

Kein Kriegsgefangener kann zur Ertheilung des Ehrenworts gezwun-
gen werden und keine Regierung iſt verpflichtet, Kriegsgefangene auf Ehren-
wort hin frei zu geben. Die Kriegspartei kann aber durch eine allgemeine
Verordnung erklären, ob und unter welchen Bedingungen ſie Gefangene
auf Ehrenwort entlaſſen werde.

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[338/0360] Achtes Buch. Am. 108. Zu Gegenleiſtungen dient unter Umſtänden die Lieferung von Nahrungsmitteln oder Kleidungsſtücken beſſer noch als Geld. Unter der oberſten Autorität iſt aber nicht nothwendig die Statsregierung, ſondern auch der Höchſt- commandirende der betreffenden Armee zu verſtehen. 617. Kriegsgefangene können nach Umſtänden auch auf Ehrenwort ent- laſſen werden. Am. 119. 618. Ehrenwort (Parole) bedeutet die Einſetzung der perſönlichen Ehre und der ehrlichen Treue, die verſprochene Zuſage zu erfüllen, mit Rückſicht auf welche die Entlaſſung gewährt iſt. Am. 120. 619. Die Abgabe des Ehrenworts iſt zwar ein individueller aber kein bloßer Privatact, ſondern gehört dem öffentlichen Rechte an. Am. 121. Der Gefangene kann nur ſein individuelles Wort geben und nur ſeine perſönliche Ehre verpfänden. Inſofern iſt das eine individuelle That; aber doch nicht ein Privatgeſchäft, denn er kann es wieder nur als Kriegs- gefangener thun, d. h. aus einem völker- und kriegsrechtlichen Zuſtande heraus und in der Abſicht dieſen zu löſen. Inſofern hat ſchon die Erklärung eine öffentlich- rechtliche Bedeutung. Noch entſchiedener tritt dieſe Bedeutung hervor in der Annahme der Erklärung von Seite der Statsmacht und in der Entlaſſung aus der Gefangenſchaft. 620. Kein Kriegsgefangener kann zur Ertheilung des Ehrenworts gezwun- gen werden und keine Regierung iſt verpflichtet, Kriegsgefangene auf Ehren- wort hin frei zu geben. Die Kriegspartei kann aber durch eine allgemeine Verordnung erklären, ob und unter welchen Bedingungen ſie Gefangene auf Ehrenwort entlaſſen werde.

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/360>, abgerufen am 29.03.2024.