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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Achtes Buch.
drohen oder belagern, gilt als ermächtigt, die Capitulationsbedingungen zu
bewilligen, soweit dabei die persönliche Freiheit und das Eigenthum der
Truppen und der Bewohner des capitulirenden Platzes betheiligt erscheinen,
oder es sich um militärische Maßregeln handelt. Er darf aber nicht eigen-
mächtig Zugeständnisse machen, welche sich auf die politische Verfassung und
Verwaltung des Ortes beziehen.

Der Grund dieser Unterscheidung liegt einerseits in den militärischen
Befugnissen des Befehlshabers, Alles das zu thun, was zum Behuf der eigentlichen
Kriegsführung nöthig und zweckmäßig erscheint, andrerseits in der politischen
Statsgewalt, welche nicht an das Militärcommando übertragen ist. Es ist freilich
für die Ehre und den Credit eines Stats sehr bedenklich, wenn ein Obergeneral
politische Zusicherungen macht, welche nachher der Stat nicht zu erfüllen geneigt ist.
Ein bekannter Fall der Art aus unserm Jahrhundert ist das unerfüllt gebliebene
Versprechen des Lord Bentinck im Jahr 1814, die Unabhängigkeit und Freiheit
Genua's anzuerkennen, während schließlich die englische Regierung die Stadt dem
Königreich Piemont zuerkannte. Vgl. darüber Phillimore III. § 123 (Rede
von Sir James Mackintosh gegen solchen Treubruch). Vattel III. § 262.


9. Beendigung des Kriegs. Friedensschluß.
700.

Der Krieg kann thatsächlich aufhören und ohne Friedensvertrag da-
durch in den Friedenszustand übergehen, daß die Feindseligkeiten nicht
fortgesetzt werden und der friedliche Verkehr wieder beginnt.

Der thatsächliche Besitzstand zur Zeit wenn der Krieg aufhört, wird
sodann als Grundlage des Friedenszustandes betrachtet.

In diesem Falle ist immerhin der Zeitpunkt, in welchem der Krieg aufgehört
hat und der Friede wieder beginnt, unsicher. Nur allmählich stellt sich das Gefühl
der Sicherheit wieder ein, wie z. B. nach dem Kriege zwischen Schweden und Polen
1716. Ebenso ist auch die Streitfrage, die zum Kriege geführt hat, gewöhnlich nicht
klar entschieden, sondern es behält jede Partei ihre ursprüngliche Rechtsbehauptung
sich vor, soweit nicht durch die im Krieg herbeigeführten Thatsachen der Streit eine
factische Erledigung gefunden hat und nun durch das Aufgeben des Kampfs und

Achtes Buch.
drohen oder belagern, gilt als ermächtigt, die Capitulationsbedingungen zu
bewilligen, ſoweit dabei die perſönliche Freiheit und das Eigenthum der
Truppen und der Bewohner des capitulirenden Platzes betheiligt erſcheinen,
oder es ſich um militäriſche Maßregeln handelt. Er darf aber nicht eigen-
mächtig Zugeſtändniſſe machen, welche ſich auf die politiſche Verfaſſung und
Verwaltung des Ortes beziehen.

Der Grund dieſer Unterſcheidung liegt einerſeits in den militäriſchen
Befugniſſen des Befehlshabers, Alles das zu thun, was zum Behuf der eigentlichen
Kriegsführung nöthig und zweckmäßig erſcheint, andrerſeits in der politiſchen
Statsgewalt, welche nicht an das Militärcommando übertragen iſt. Es iſt freilich
für die Ehre und den Credit eines Stats ſehr bedenklich, wenn ein Obergeneral
politiſche Zuſicherungen macht, welche nachher der Stat nicht zu erfüllen geneigt iſt.
Ein bekannter Fall der Art aus unſerm Jahrhundert iſt das unerfüllt gebliebene
Verſprechen des Lord Bentinck im Jahr 1814, die Unabhängigkeit und Freiheit
Genua’s anzuerkennen, während ſchließlich die engliſche Regierung die Stadt dem
Königreich Piemont zuerkannte. Vgl. darüber Phillimore III. § 123 (Rede
von Sir James Mackintoſh gegen ſolchen Treubruch). Vattel III. § 262.


9. Beendigung des Kriegs. Friedensſchluß.
700.

Der Krieg kann thatſächlich aufhören und ohne Friedensvertrag da-
durch in den Friedenszuſtand übergehen, daß die Feindſeligkeiten nicht
fortgeſetzt werden und der friedliche Verkehr wieder beginnt.

Der thatſächliche Beſitzſtand zur Zeit wenn der Krieg aufhört, wird
ſodann als Grundlage des Friedenszuſtandes betrachtet.

In dieſem Falle iſt immerhin der Zeitpunkt, in welchem der Krieg aufgehört
hat und der Friede wieder beginnt, unſicher. Nur allmählich ſtellt ſich das Gefühl
der Sicherheit wieder ein, wie z. B. nach dem Kriege zwiſchen Schweden und Polen
1716. Ebenſo iſt auch die Streitfrage, die zum Kriege geführt hat, gewöhnlich nicht
klar entſchieden, ſondern es behält jede Partei ihre urſprüngliche Rechtsbehauptung
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[380/0402] Achtes Buch. drohen oder belagern, gilt als ermächtigt, die Capitulationsbedingungen zu bewilligen, ſoweit dabei die perſönliche Freiheit und das Eigenthum der Truppen und der Bewohner des capitulirenden Platzes betheiligt erſcheinen, oder es ſich um militäriſche Maßregeln handelt. Er darf aber nicht eigen- mächtig Zugeſtändniſſe machen, welche ſich auf die politiſche Verfaſſung und Verwaltung des Ortes beziehen. Der Grund dieſer Unterſcheidung liegt einerſeits in den militäriſchen Befugniſſen des Befehlshabers, Alles das zu thun, was zum Behuf der eigentlichen Kriegsführung nöthig und zweckmäßig erſcheint, andrerſeits in der politiſchen Statsgewalt, welche nicht an das Militärcommando übertragen iſt. Es iſt freilich für die Ehre und den Credit eines Stats ſehr bedenklich, wenn ein Obergeneral politiſche Zuſicherungen macht, welche nachher der Stat nicht zu erfüllen geneigt iſt. Ein bekannter Fall der Art aus unſerm Jahrhundert iſt das unerfüllt gebliebene Verſprechen des Lord Bentinck im Jahr 1814, die Unabhängigkeit und Freiheit Genua’s anzuerkennen, während ſchließlich die engliſche Regierung die Stadt dem Königreich Piemont zuerkannte. Vgl. darüber Phillimore III. § 123 (Rede von Sir James Mackintoſh gegen ſolchen Treubruch). Vattel III. § 262. 9. Beendigung des Kriegs. Friedensſchluß. 700. Der Krieg kann thatſächlich aufhören und ohne Friedensvertrag da- durch in den Friedenszuſtand übergehen, daß die Feindſeligkeiten nicht fortgeſetzt werden und der friedliche Verkehr wieder beginnt. Der thatſächliche Beſitzſtand zur Zeit wenn der Krieg aufhört, wird ſodann als Grundlage des Friedenszuſtandes betrachtet. In dieſem Falle iſt immerhin der Zeitpunkt, in welchem der Krieg aufgehört hat und der Friede wieder beginnt, unſicher. Nur allmählich ſtellt ſich das Gefühl der Sicherheit wieder ein, wie z. B. nach dem Kriege zwiſchen Schweden und Polen 1716. Ebenſo iſt auch die Streitfrage, die zum Kriege geführt hat, gewöhnlich nicht klar entſchieden, ſondern es behält jede Partei ihre urſprüngliche Rechtsbehauptung ſich vor, ſoweit nicht durch die im Krieg herbeigeführten Thatſachen der Streit eine factiſche Erledigung gefunden hat und nun durch das Aufgeben des Kampfs und

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 380. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/402>, abgerufen am 29.03.2024.