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Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868.

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Völkerrechtliche Personen.
in der Zwischenzeit von der damals anerkannten Regierung geschaffen
worden sind, als nicht geschehen zu betrachten, indem der Stat inzwischen
fortlebt und seinen Rechtswillen durch die jeweiligen in Wirksamkeit be-
griffenen Organe äußert.

Z. B. Es kam den restaurirten Stuarts in England und den restaurirten
Bourbonen in Frankreich nicht zu, Verträge als nichtig zu behandeln, welche dort
der Protector Cromwell für England und der Kaiser Napoleon für Frank-
reich inzwischen abgeschlossen hatte und es war nicht Rechtsübung, sondern eitle
Dynastenlaune, wenn der restaurirte König von Piemont, und der restaurirte
Kurfürst von Hessen 1814 die ganze Periode der Zwischenregierung als nicht vor-
handen fingirten. Die Statshandlungen verbinden den Stat, der bleibt, und
deßhalb auch die wechselnden Repräsentanten des Stats.

45.

Nur wenn die Zwischenregierung nicht zu wirklichem Bestande ge-
langt ist und deßhalb ihre Handlungen nicht als Statsacte gelten, braucht
sich die restaurirte Regierung nicht darum zu kümmern.

Z. B. Die Zwischenregierung des Dictators Manin in Venedig, Kossuths
in Ungarn, die republicanischen Regierungen von Rom und in Baden im
Jahre 1849 wurden mit Recht nicht als wahre Repräsentanten der betreffenden
Staten anerkannt.


4. Antergang der Staten, Abtretung von Statsgebiet,
Einverleibungen, Statenfolge.
46.

Die bloße Gebietsverminderung bedeutet so wenig Untergang eines
States als die Abnahme seiner Bevölkerung, wenn nur Land und Volk
wesentlich dieselbe verbleiben.

Man sieht dabei auf die Hauptbestandtheile des Landes, welche vorzüglich
den Charakter des States bedingen und den Kern des Volkes. In dem antiken
Römerreiche bildeten Italien und Rom den Hauptkern des römischen States,
welcher daher noch als fortdauernd angesehen ward, obwohl eine römische Provinz
nach der andern von den Germanen abgerissen wurde. Auch in unserm Jahr-
hunderte blieb Preußen derselbe Stat, nachdem er im Frieden von Tilsit 1807

Völkerrechtliche Perſonen.
in der Zwiſchenzeit von der damals anerkannten Regierung geſchaffen
worden ſind, als nicht geſchehen zu betrachten, indem der Stat inzwiſchen
fortlebt und ſeinen Rechtswillen durch die jeweiligen in Wirkſamkeit be-
griffenen Organe äußert.

Z. B. Es kam den reſtaurirten Stuarts in England und den reſtaurirten
Bourbonen in Frankreich nicht zu, Verträge als nichtig zu behandeln, welche dort
der Protector Cromwell für England und der Kaiſer Napoleon für Frank-
reich inzwiſchen abgeſchloſſen hatte und es war nicht Rechtsübung, ſondern eitle
Dynaſtenlaune, wenn der reſtaurirte König von Piemont, und der reſtaurirte
Kurfürſt von Heſſen 1814 die ganze Periode der Zwiſchenregierung als nicht vor-
handen fingirten. Die Statshandlungen verbinden den Stat, der bleibt, und
deßhalb auch die wechſelnden Repräſentanten des Stats.

45.

Nur wenn die Zwiſchenregierung nicht zu wirklichem Beſtande ge-
langt iſt und deßhalb ihre Handlungen nicht als Statsacte gelten, braucht
ſich die reſtaurirte Regierung nicht darum zu kümmern.

Z. B. Die Zwiſchenregierung des Dictators Manin in Venedig, Koſſuths
in Ungarn, die republicaniſchen Regierungen von Rom und in Baden im
Jahre 1849 wurden mit Recht nicht als wahre Repräſentanten der betreffenden
Staten anerkannt.


4. Antergang der Staten, Abtretung von Statsgebiet,
Einverleibungen, Statenfolge.
46.

Die bloße Gebietsverminderung bedeutet ſo wenig Untergang eines
States als die Abnahme ſeiner Bevölkerung, wenn nur Land und Volk
weſentlich dieſelbe verbleiben.

Man ſieht dabei auf die Hauptbeſtandtheile des Landes, welche vorzüglich
den Charakter des States bedingen und den Kern des Volkes. In dem antiken
Römerreiche bildeten Italien und Rom den Hauptkern des römiſchen States,
welcher daher noch als fortdauernd angeſehen ward, obwohl eine römiſche Provinz
nach der andern von den Germanen abgeriſſen wurde. Auch in unſerm Jahr-
hunderte blieb Preußen derſelbe Stat, nachdem er im Frieden von Tilſit 1807

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[75/0097] Völkerrechtliche Perſonen. in der Zwiſchenzeit von der damals anerkannten Regierung geſchaffen worden ſind, als nicht geſchehen zu betrachten, indem der Stat inzwiſchen fortlebt und ſeinen Rechtswillen durch die jeweiligen in Wirkſamkeit be- griffenen Organe äußert. Z. B. Es kam den reſtaurirten Stuarts in England und den reſtaurirten Bourbonen in Frankreich nicht zu, Verträge als nichtig zu behandeln, welche dort der Protector Cromwell für England und der Kaiſer Napoleon für Frank- reich inzwiſchen abgeſchloſſen hatte und es war nicht Rechtsübung, ſondern eitle Dynaſtenlaune, wenn der reſtaurirte König von Piemont, und der reſtaurirte Kurfürſt von Heſſen 1814 die ganze Periode der Zwiſchenregierung als nicht vor- handen fingirten. Die Statshandlungen verbinden den Stat, der bleibt, und deßhalb auch die wechſelnden Repräſentanten des Stats. 45. Nur wenn die Zwiſchenregierung nicht zu wirklichem Beſtande ge- langt iſt und deßhalb ihre Handlungen nicht als Statsacte gelten, braucht ſich die reſtaurirte Regierung nicht darum zu kümmern. Z. B. Die Zwiſchenregierung des Dictators Manin in Venedig, Koſſuths in Ungarn, die republicaniſchen Regierungen von Rom und in Baden im Jahre 1849 wurden mit Recht nicht als wahre Repräſentanten der betreffenden Staten anerkannt. 4. Antergang der Staten, Abtretung von Statsgebiet, Einverleibungen, Statenfolge. 46. Die bloße Gebietsverminderung bedeutet ſo wenig Untergang eines States als die Abnahme ſeiner Bevölkerung, wenn nur Land und Volk weſentlich dieſelbe verbleiben. Man ſieht dabei auf die Hauptbeſtandtheile des Landes, welche vorzüglich den Charakter des States bedingen und den Kern des Volkes. In dem antiken Römerreiche bildeten Italien und Rom den Hauptkern des römiſchen States, welcher daher noch als fortdauernd angeſehen ward, obwohl eine römiſche Provinz nach der andern von den Germanen abgeriſſen wurde. Auch in unſerm Jahr- hunderte blieb Preußen derſelbe Stat, nachdem er im Frieden von Tilſit 1807

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Zitationshilfe: Bluntschli, Johann Caspar: Das moderne Völkerrecht der civilisirten Staten. Nördlingen, 1868, S. 75. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_voelkerrecht_1868/97>, abgerufen am 28.03.2024.