Der Geächtete.
Die Polizei hat ihn ohne weiteres gefaßt, ehe
er noch sich die Hauptstadt angesehen. Es wird
Jhnen um so willkommener sein, etwas Näheres
über diese Monatschrift zu erfahren, die schwerlich
bis zu Jhnen drang. Der vollständige Titel lau-
tet: „Der Geächtete“ ( le Proscrit ) , Journal
der Universal=Republik. Um ein Organ zu ha-
ben, mußte aber diese erst existiren. Die Mitar-
beiter sind: Berjeau, Darotz, Ch. Delescluze,
Dupont, Et. Arago, Ernst Haug ( aus Wien ) ,
Leclanch é, Ledru = Rollin, Martin Bernard, J.
Mazzini, Pilette, Podolecki, Rattier, Ch. Ribey-
rolles und Wercell. Das sind die Citoyens, wel-
che die Welt in eine einzige Republik umschaffen
wollen. Gefährlich ist ihre Propaganda keines-
wegs; sie verkünden die Fraternität mit einem
furchtbaren Apparate von Drohungen und Ver-
wünschungen, und ihre Freiheit ist herrisch und
despotisch; sie trägt die blutrothe Mütze und in
ihrem Gefolge ist der Henker, wenn auch verkappt.
Man hätte „den Geächteten“ auf öffentlichem
Platze reden lassen sollen, er hätte sich selbst zu
Grunde geredet. Jetzt stehen die Herren Ledru-
Rollin, Martin Bernard, Mazzini, Et. Arago,
Rattier ec. ec. als Märtyrer da. Wo ist die Dy-
nastie Arago, wie man sich damals ausdrückte?
Jm Februar=Sturm stieg sie auf wie ein Meteor,
das bei heiterem Himmel spurlos verschwand.
„Jch ging vorüber, und sieh, er war nicht mehr,“
wie die Bibel sagt. Etienne Arago führte die
Manifestation am 13. Juni an; er mußte, das
ist das Fatalste, und nach dem Spaziergange dem
General Changarnier so ungerufen in die Quere
kam, mußte er mit den Uebrigen nach London
spazieren; es war eine Komödie; „die Verschwö-
rung wider Willen.“ Niemand glaubte an den
Erfolg, aber die Montagne wollte eine Demon-
stration. Ledru=Rollin wehrte mit Händen und
Füßen dagegen, aber er mußte vorwärts; hinter
ihm drohte der Dolch der Brüderlichkeit. Den
Citoyen Martin Bernard brauchte Niemand zu
zwingen; er war Einer der entschlossensten, weil
er Einer der beschränktesten ist; die Rolle eines
Conspirators schmeichelt seiner Schwäche. Jm
„Geachteten“ macht er seinem Grolle gegen Proud-
hon Luft und gegen de Flotte. De Flotte hat
die Sociazisten arg mystificirt; er hat keinen Schuß
gethan bei der Jnsurrektion im Juni 1848, und
er wurde zum Repräsentanten gewählt, weil er
für den Hauptführer galt. Gab es aber je in
der Welt überhaupt eine ärgere Mystification, als
diese ganze demokratische Bewegung, wo sich Nie-
mand kennt, und Einer den Anderen überlistet?
So heißt es allgemein, Proudhon, der schreckliche
Socialisten=Häuptling, stehe im Solde der Regie-
rung. Martin Bernard meint es aufrichtig, und
wenn er schließt; wer für seine Grundsätze stirbt,
hat sein Tagewerk vollbracht, so sagt er das mit
voller Ueberzeugung. Die Männer des National
werden übel mitgenommen von einem Hrn. De-
lescluze. Es geht dem National mit den Socia-
listen, wie dem Hrn. Girardin mit dem Natio-
nal; sie laufen einander nach, und Keiner will
vom Anderen was wissen. Ledru = Rollin endlich
feuert auf die Montagne. Die Stelle ist zu
merkwürdig, wir wollen sie wenigstens im Aus-
zuge mittheilen: „Wir können nicht umhin, der
Montagne zu sagen, was ihr einst die Geschichte
sagen wird. Sie hat sich des großen Namens
unwürdig gezeigt, womit ihre Feinde sie beehrt
hatten. Sie hat, ohne Auftrag dazu, über zwei
Fragen abstimmen lassen, die über alle Fragen
erhaben sind, nämlich die Constitution und das
allgemeine Stimmrecht; indem sie ihr Votum ab-
gab, hat sie, soviel an ihr war, eine radikalisch
unfähige Majorität rehabilitirt, und die Usurpa-
tion legitimirt. Und nach vollbrachtem Attentate
ist sie auf ihren Sitzen geblieben, als wenn von
da an noch eine ernstliche Opposition möglich ge-
wesen.“ Noch ein Mal, Volk, traue in Zukunft
nur Dir selbst, aber mache auch in Zukunft Nie-
manden für die Feigheit verantwortlich, die Du
möglicherweise begehen wirst. Das wurmt Le-
dru=Rollin ganz besonders, daß die Montagne auf
ihren Sitzen geblieben ist, und die Schwachheit
hat, nach wie vor 25 Francs täglich einzustrei-
chen, während er, Ledru=Rollin, sich zum Sünden-
bock hergeben, und davon laufen mußte, und gar
nichts mehr einstreiche. Und auch das wurmt ihn,
daß man über sein Entkommen durch's Fenster
gelacht, und er gibt dem Volke den Vorwurf der
Feigheit zurück. Jn Wahrheit, es steht schlecht
mit der Demokratie. Dann geht's über die jüngst-
hin ernannten Socialisten los: „Diese Feuer-
Männer, die Alles in Brand stecken sollten, diese
Offenbarer der Zukunft, neben welchen Alles Ob-
scurantismus sein sollte, sie haben sich kaum Zeit
genommen, sich zu setzen, und kaum noch hatte
die zwölfte Stunde geschlagen, so hatten sie schon
drei Mal die Revolution verleugnet, und in die
Hände der Reaktion abdicirt.“ Und zum Volke,
das er mit so harten Worten gezüchtigt, spricht
er: „Sei immer bereit, wie die ersten Christen
immer zu sterben bereit waren, und Du wirst sie-
gen wie diese. Keine eitele Schrecken! Deine
Kraft bleibe ganz für die wirkliche Gefahr; alles
sei bereit für den entscheidenden Augenblick, und
wie der Prophet sagt: alle Pfeile seien gespitzt,
und alle Bogen seien gespannt.“ Jn demselben
Tone läßt sich Mazzini vernehmen, und schließt
wie Ledru=Rollin: „Mögen unsere Brüder, wer
sie auch seien, unserem Aufrufe nachkommen!“ Es
ist aber dieß ein Aufruf zum Bürgerkrieg, und
auf den Grund dieses Verbrechens hin hat der
Procurator der Republik die Monatschrift: „der
Geächtete,“ auf der Post sowohl, als in den Bu-
reaux des Journals in Beschlag nehmen lassen,
und eine Untersuchung eingeleitet gegen den Ge-
ranten, den Drucker und Hrn. Ledru=Rollin. So-
mit hätte der berühmte Volkstribun seine Rolle
ausgespielt; nur der völlige Sieg der rothen Re-
publik könnte ihm eine neue Laufbahn eröffnen,
und dazu ist, Gott sei Dank, keine Aussicht vor-
handen. Freilich hat Frankreich noch eine schwere
Krisis zu bestehen, und ohne Bürgerkrieg wird es
nicht zur Ruhe kommen; aber keine Partei wird
die Hilfe der Montagne annehmen, und sie ist zu
schwach, um allein zu siegen.
Neuestes.
Frankfurt, 22. Juli. Der Ausmarsch der
badischen Truppen, wird von den Regierungen des
Plenums als ein Bundesbruch betrachtet. Darü-
ber herrscht jetzt kein Zweifel mehr. Durch die-
ses Zerwürfniß ist die Lösung der deutschen Frage
nichts weniger als erleichtert.
( A. Z. )
Frankfurt, 23. Juli. Durch eine Circular-
depesche vom 19. Juli ruft Oesterreich die Bun-
desversammlung zusammen.
( D. Volksh. )
Hanau, 24. Juli. Wir hören so eben, daß
der seiner Haft entsprungene Ludwig von Bocken-
heim eine Stunde von hier, in Hochstadt, wieder
festgenommen ist.
Koburg, 20. Juli. Jn der verflossenen Nacht
ist hier der ehemalige württembergische Staats-
minister Frhr. K. A. v. Wangenheim gestorben.
T. D. Berlin, 24. Juli. Die freie Stadt
Lübeck hat sich beeilt, den Frieden mit Dänemark
zu ratificiren und dies der schleswig=holst. Statt-
halterschaft sofort angezeigt.
( K. Z. )
Paris, 23. Juli. Jn der heutigen National-
versammlung wurde die Wahl der permanenten
Commission fortgesetzt und folgende sieben, der
Opposition angehörige Mitglieder gewählt: Cre-
ton, Rulhieres, Vesin, Laborde, Cas. Perier,
Crouseilhes, Drouet und Desvaux. Die Wahl
der drei noch übrigen Mitglieder findet morgen
Statt.
Kiel, 20. Juli. ( Fortsetzung. ) Als im Jahre
1848 in der deutschen Bundesversammlung eine
schwerere Maßregel zur Sprache gebracht wurde,
erfolgte von Seiten des Vertreters der damaligen
provisorischen Regierung der Herzogthümer Wider-
spruch. Eine fortgesetzte Suspension der Ausü-
bung der legitimen Gewalt eines Bundesfürsten,
der von einem fremden Volke gezwungen wird, im
Jnteresse dieses fremden Volkes seinen ersten Bun-
despflichten nicht zugenügen, würde in dem unter-
stellten Falle eben so sehr in den Vundesgrund-
gesetzen, als in dem Friedensvertrage begründet
sein. -- Der Friedensvertrag erledigt die Streit-
fragen, welche den Krieg hervorriefen, nicht, und
es tritt deßhalb in den Verhältnissen der Herzog-
thümer zum Bunde, wie sie vor dem Friedens-
vertrage in anerkannter Geltung sich befanden,
keine Veränderung ein; hieraus folgt, daß, bis
zur endlichen Erledigung der streitigen Fragen,
eine Vertretung des Herzogthums Holstein bei
dem deutschen Bunde durch Se. Maj. dem König
von Dänemark nicht wird statthaben können. Der
Friedensvertrag gibt Sr. Maj. dem Könige von
Dänemark nur die Möglichkeit seine Reklamation
beim deutschen Bunde einzubringen. Es ist da-
durch von Sr. Maj. dem König von Dänemark
selbst anerkannt, daß er als Herzog von Holstein
künftig und vorläufig einzig und allein die frag-
liche Reklamation beim deutschen Bunde anzu-
bringen befugt sei. Eine mit der Natur der Ver-
hältnisse und der im Friedensvertrage von Sr.
Maj. dem König von Danemark selbst anerkann-
ten Suspension der Ausubung der legitimen Auk-
torität in Widerspruch stehende Vertretung beim
deutschen Bunde wird daher, nach dem Gesichts-
punkte des Friedensvertrags und der erläuternden
Denkschrift, nicht statthaben konnen. Es darf da-
bei auch darauf hingewiesen werden, daß der Zu-
stand des öffentlichen Rechts in den Herzogthü-
mern durch den Friedensvertrag eine neue Bekraf-
tigung erhalten würde, auf welche um so mehr
Gewicht gelegt werden muß, als die von däni-
scher Seite aufgestellten entgegengesetzten Forde-
rungen dadurch zurückgewiesen und zurückgenom-
men zu sein scheinen. Se. Maj. der König von
Dänemark hat in dem Friedensvertrage anerkannt,
daß zur Wiederherstellung der Ausubung seiner
legitimen Auktorität die Erfüllung bestimmter Be-
dingungen erforderlich ist, daß die dermalige Sus-
pension derselben den Bundesrechten entspricht. Es
ist damit zugleich anerkannt, daß der dermalige
Zustand des öffentlichen Rechts der Herzogthümer
ein rechtmäßiger sei. Um, künftigen Gefahren
gegenüber, den gegenwärtigen Bestand der Gesetz-
gebung und Verwaltung sicher zu stellen, muß dies
hervorgehoben werden. Der gegenwartige Zustand
des öffentlichen Rechts in den Herzogthümern ist
von den Regierungen ausgegangen, welche von den
höchsten Bundesgewalten, zum Theil unter Mit-
wirkung Sr. Maj. des Konigs von Danemark,
bestätigt oder eingesetzt wurden; er wäre schon
als solcher bundesseitig aufrecht zu halten, noch
mehr aber mit Rücksicht auf den Art. 4 des Frie-
densvertrags. Dieser Rechtsbestand wird, soweit
nicht unveräußerliche landesherrliche Prärogative
beeinträchtigt sein sollten, und solches wird schwerlich
nachzuweisen sein, künftig nicht einseitig vom Landes-
herrn verändert werden können. Er wird durch den
Bund selbst oder den Landesherrn nur im Einverständ-
niß mit der Landesvertretung verändert werden dürfen.
-- Nicht nur in Betreff der Gesetzgebung und
Verwaltung, sondern insonderheit auch in Betreff
derjenigen Formen wird dies der Fall sein, welche
die verfassungsmäßigen, lange mißachteten innern
Rechte des Landes angenommen haben. -- Jm
Vorstehenden sind diejenigen Normirungen in Be-
tracht gezogen, welche der Friedensvertrag für
den Fall enthalten würde, wenn die Herzogthumer
nicht im Stande sein sollten, die Bundesrechte
und ihre eigenen zu schützen. Es bleibt noch üb-
rig, diejenigen Bestimmungen des Vertrags zu
erörtern, welche die Modalitäten des Kampfes
betreffen, wenn ein solcher unvermeidlich sein sollte.
-- Der Art. 4 des Vertrages gestattet Dane-
mark unter gewissen Voransetzungen einen militä-
rischen Angriff des Bundesgebietes. Wenn es
auch unleugbar ist, daß von Alters her, wie in
Betreff fast aller Verhältnisse so auch in Betreff
der Kriegsführung und der Armee, eine vollstän-
dige Solidarität Schleswigs mit Holstein, kraft
der vielfach beschworenen Privilegien der beiden
Lande, stattfindet, so dürfte doch dadurch jene
Bestimmung des Art. 4. nicht motivirt werden
können. Diese Solidarität findet fast überall statt,
wo der Art. 46. der Bundesacte Anwendung lei-
det und die Analogie dieses muß jede für Bun-
desgebiet präjudizirliche Folgen jener Solidarität
entfernen. Auch in früheren Kriegen der Herzog-
thümer mit Dänemark während des Bestehens
des Reichs, selbst bei solchen Kriegen, die der
Kaiser mißbilligte, ist der holsteinische Boden stets
als unverletzbar betrachtet worden. Bei der ge-
genwärtigen Lage Deutschlands müssen indeß auch
die Voraussetzungen und Modalitäten einer sol-
chen Eventualität in Betracht gezogen werden.
Es knüpft sich der Art. 4 die Angreifbarkeit Hol-
steins nur an zwei Voraussetzungen: 1 ) wenn
der Bund jede Jntervention ablehnt, die Recla-
mation des Landesherrn ohne Prüfung zurückweist;
2 ) wenn der Bund die vom Landesherrn vorge-
legten Bedingungen für solche erklärt, welche den
Landes= und Bundesrechten entsprechen, seine Jn-
tervention aber wirkungsloslos bleibt. Es ist da-
mit zugleich ausgeschlossen, daß das Gebiet Hol-
steins in dem Falle angegriffen werden könne,
wenn der Bund nach reiflicher Erwägung zu der
Erklärung kommt, daß die landesherrlichen Vor-
lagen den Bundes= und Landesrechten nicht ent-
sprechen. Es ist damit zugleich anerkannt, daß,
so lange als der Bund die Vorlagen und die
Sachlage, unter Anhörung des betheiligten Lan-
des, so wie unter Entsendung von Commissarien
prüft, oder über Aenderungen der landesherrlichen
Jntentionen verhandelt, so lange auch Dänemark
kein Recht hat, den deutschen Boden durch seine
Truppen betreten zu lassen. Derselbe Schutz des
Friedensvertrages wird bis dahin auch von der
holsteinischen Schifffahrt gelten müssen. Es ist
ferner im Art. 4 des Vertrages durch die Worte
„ pour le présent “ dem Bunde das Recht vor-
behalten, auch selbst dann, wenn dänische Truppen
schon den holsteinischen Boden betreten haben soll-
ten, dieselben in jedem Augenblicke dadurch wie-
der zu entfernen, daß der Bund selbst eine wirk-
same Jntervention übernimmt. Es ist ferner Dä-
nemark nur erlaubt, zu wirklich militärischen Maß-
regeln, nicht aber zum Zwecke civiler oder bloß
coereitiver Maßregeln seine Truppen zu verwen-
den. -- Wie bereitwillig auch anerkannt werden
kann, daß durch Beschränkung der Voraussetzungen
und Modalitaten der Angreifbarkeit Holsteins die
k. preuß. Regierung das Prinzip der Unangreif-
barkeit des Bundesgebiets festzuhalten gesucht hat,
so dürfte doch dieser Punkt nicht minder als die
oben berührten Punkte bei denjenigen Bundesre-
gierungen, welche an sich eine Ratifikation im All-
gemeinen beabsichtigen sollten, zu Beschränkungen
oder Vorbehalten Veranlassung geben. Ein Glei-
ches dürfte der Fall in Betreff der Ausschließung
einer Jntervention fremder Mächte in Schleswig
sein müssen. Der Art. 4 des Vertrages enthält
die Bestimmung, daß Se. Maj. der König von
Dänemark nur „Seine bewaffnete Macht“ unter
gewissen Voraussetzungen in Holstein soll verwen-
den dürfen. Eine ähnliche ausdrückliche Ausschlie-
ßung einer fremden Jntervention findet sich für
Schleswig in dem für den Bund abgeschlossenen
Vertrage nicht. Jn dem von der Krone Preußen
und Dänemark am 2. Juli unterzeichneten Proto-
koll findet sich in ähnlicher Weise die Bestimmung,
daß Preußen „die Seitens des dänischen Gouver-
nements in Schleswig zu nehmenden militärischen
Maßregeln“ nicht hindern wolle. Bei der Soli-
darität, welche zwischen den beiden Herzogthümern
und ihren Armeen Statt findet, muß schon durch
den Art. 4 des im Namen des Bundes abge-
schlossenen Vertrages, jede Jntervention auch für
Schleswig stillschweigend als ausgeschlossen erach-
tet werden. Die für das Bundesgebiet sich sonst
ergebende Gefahr wird auch hier ausdrückliche Vor-
behalte, bei etwaiger Ratifikation, für die Bun-
desregierungen indiciren. -- Jm Obigen sind die
Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt, welche der
Friedensvertrag, wenn er ratifizirt würde, den
Herzogthümern für die nächste Zukunft bietet. Es
leuchtet ein, daß die Stellung der Herzogthümer
eine schwierige ist, denn sie werden in mehrfacher
Hinsicht gegen eine Uebermacht zu kämpfen haben,
dennoch sind sie entschlossen, die ihnen gestellte
Aufgabe zu übernehmen und die Rechte der Her-
zogthümer und des deutschen Vaterlandes gegen
Dänemark zu vertheidigen, denn sie dürfen die
zuversichtliche Erwartung hegen, daß diejenigen
Regierungen des Bundes, welche durch die An-
nahme des Vertrages den direkten militärischen
Schutz der Herzogthümer aufgeben sollten, densel-
ben wenigstens diejenige moralische und sonstige
Unterstützung gewähren werden, deren sie in ihrer
schwierigen Stellung bedürftig sind. ( Schluß f. )