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Alapin, Simon: Zum Kapitel Frauen-Wahlrecht. Heidelberg, 1917.

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Der Begriff "Frauenwahlrecht" bezieht sich im we-
sentlichen auf das Beteiligungsrecht der weiblichen Hälfte
einer Bevölkerung an der Ernennung von Mitgliedern
einer Volksvertretung, die kurzweg "Parlament" genannt
wird. Ob das Frauenwahlrecht wünschenswert ist oder
nicht, hängt also vernünftigerweise hauptsächlich davon
ab, ob es den wesentlichsten praktischen Zielen und Zwek-
ken, welche mit dem Begriffe "Parlament" verbunden wer-
den, entspricht; bezw. ob es zu diesen Zielen und Zwecken
notwendig erscheint.

I.

Wir haben uns also vor allen Dingen über die wesent-
lichsten praktischen Ziele und Zwecke der als "Parlament"
bezeichneten Institution klare Rechenschaft abzulegen und
zwar am besten ganz im allgemeinen; d. h. von
der Frage, ganz abgesehen, ob im betreffenden Bevölke-
rungsverbande das sogen. "parlamentarischeRegime"
(ein dem Parlamente verantwortliches Ministerium
als Inhaber der Exekutivgewalt) herrscht oder nicht. Es
käme auch nicht einmal darauf an, ob das betreffende
"Parlament" der alleinausschlaggebende Faktor in der
Gesetzgebung des betreffenden Gebietes ist. Zur Beurtei-
lung des Frauenwahlrechtes speziell erscheint es nämlich
in keiner Weise notwendig, die zuletzt zitierten, leiden-
schaftlich bestrittenen, politischen Machtfragen überhaupt
ins Auge zu fassen. Denn "Parlamente" gibt es auch bei
solchen Bevölkerungsverbänden, bei denen die Exekutiv-
gewalt ausschliesslich in den Händen einer anderen Kör-
perschaft oder in denjenigen einer einzigen Person liegt.
In verhältnismässig nicht sehr entfernter Zeit gab es viel-

Der Begriff „Frauenwahlrecht“ bezieht sich im we-
sentlichen auf das Beteiligungsrecht der weiblichen Hälfte
einer Bevölkerung an der Ernennung von Mitgliedern
einer Volksvertretung, die kurzweg „Parlament“ genannt
wird. Ob das Frauenwahlrecht wünschenswert ist oder
nicht, hängt also vernünftigerweise hauptsächlich davon
ab, ob es den wesentlichsten praktischen Zielen und Zwek-
ken, welche mit dem Begriffe „Parlament“ verbunden wer-
den, entspricht; bezw. ob es zu diesen Zielen und Zwecken
notwendig erscheint.

I.

Wir haben uns also vor allen Dingen über die wesent-
lichsten praktischen Ziele und Zwecke der als „Parlament“
bezeichneten Institution klare Rechenschaft abzulegen und
zwar am besten ganz im allgemeinen; d. h. von
der Frage, ganz abgesehen, ob im betreffenden Bevölke-
rungsverbande das sogen. „parlamentarischeRegime
(ein dem Parlamente verantwortliches Ministerium
als Inhaber der Exekutivgewalt) herrscht oder nicht. Es
käme auch nicht einmal darauf an, ob das betreffende
„Parlament“ der alleinausschlaggebende Faktor in der
Gesetzgebung des betreffenden Gebietes ist. Zur Beurtei-
lung des Frauenwahlrechtes speziell erscheint es nämlich
in keiner Weise notwendig, die zuletzt zitierten, leiden-
schaftlich bestrittenen, politischen Machtfragen überhaupt
ins Auge zu fassen. Denn „Parlamente“ gibt es auch bei
solchen Bevölkerungsverbänden, bei denen die Exekutiv-
gewalt ausschliesslich in den Händen einer anderen Kör-
perschaft oder in denjenigen einer einzigen Person liegt.
In verhältnismässig nicht sehr entfernter Zeit gab es viel-

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[[3]/0005] Der Begriff „Frauenwahlrecht“ bezieht sich im we- sentlichen auf das Beteiligungsrecht der weiblichen Hälfte einer Bevölkerung an der Ernennung von Mitgliedern einer Volksvertretung, die kurzweg „Parlament“ genannt wird. Ob das Frauenwahlrecht wünschenswert ist oder nicht, hängt also vernünftigerweise hauptsächlich davon ab, ob es den wesentlichsten praktischen Zielen und Zwek- ken, welche mit dem Begriffe „Parlament“ verbunden wer- den, entspricht; bezw. ob es zu diesen Zielen und Zwecken notwendig erscheint. I. Wir haben uns also vor allen Dingen über die wesent- lichsten praktischen Ziele und Zwecke der als „Parlament“ bezeichneten Institution klare Rechenschaft abzulegen und zwar am besten ganz im allgemeinen; d. h. von der Frage, ganz abgesehen, ob im betreffenden Bevölke- rungsverbande das sogen. „parlamentarischeRegime“ (ein dem Parlamente verantwortliches Ministerium als Inhaber der Exekutivgewalt) herrscht oder nicht. Es käme auch nicht einmal darauf an, ob das betreffende „Parlament“ der alleinausschlaggebende Faktor in der Gesetzgebung des betreffenden Gebietes ist. Zur Beurtei- lung des Frauenwahlrechtes speziell erscheint es nämlich in keiner Weise notwendig, die zuletzt zitierten, leiden- schaftlich bestrittenen, politischen Machtfragen überhaupt ins Auge zu fassen. Denn „Parlamente“ gibt es auch bei solchen Bevölkerungsverbänden, bei denen die Exekutiv- gewalt ausschliesslich in den Händen einer anderen Kör- perschaft oder in denjenigen einer einzigen Person liegt. In verhältnismässig nicht sehr entfernter Zeit gab es viel-

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Zitationshilfe: Alapin, Simon: Zum Kapitel Frauen-Wahlrecht. Heidelberg, 1917, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/alapin_kapitel_1917/5>, abgerufen am 28.03.2024.