Triduums, einer Woche usw. verbunden sind, ge- nügt es ebenfalls, innerhalb der der beendeten Uebung unmittelbar folgenden Oktav zu beichten und zu kom- munizieren. - Gläubige, die, falls sie nicht recht- mäßig verhindert sind, wenigstens zweimal monatlich zu beichten oder täglich im Gnadenstande und in rechter, frommer Absicht zu kommunizieren pflegen, auch wenn sie das eine oder andere Mal in der Woche davon absehen, können alle Ablässe gewinnen, auch ohne die sonst etwa erforderliche jedesmalige Beicht; ausge- nommen sind jedoch die ordentlichen und außerordent- lichen Jubiläumsablässe und die Ablässe, die ihnen gleichkommen. (Neues Kirchl. Gesetzbuch can. 931.)
Der Besuch der Kirche und das Gebet auf die Meinung des heiligen Vaters müssen so oft wieder- holt werden, als man einen vollkommenen Ablaß ge- winnen will, und zwar innerhalb der zur Gewinnung des Ablasses festgesetzten Zeit. - Man braucht nicht immer die Meinung zu machen, den bestimmten Ablaß zu gewinnen; es genügt, beim Morgengebet sich vor- zunehmen, alle Ablässe für sich oder die armen Seelen zu gewinnen, die man an dem Tage gewinnen kann.
Ablässe bei einer Mission oder bei geistlichen Uebungen der PP. Redemptoristen.
(Den armen Seelen zuwendbar.)
Ein vollkommener Ablaß wenn man wenigstens fünf Predigten beiwohnt, beichtet und kommuniziert und innerhalb der drei letzten Tage in der Kirche auf die Meinung des heiligen Vaters betet. - Auch die Kranken, die den Predigten nicht bei- wohnen können, gewinnen diesen vollkommenen Ab- laß, wenn sie während der Mission die heiligen Sa- kramente empfangen und ein vom Beichtvater auf- erlegtes gutes Werk oder Gebet verrichten.
Ein vollkommener Ablaß, für alle, die während der Mission oder geistlichen Uebungen gebeichtet und kommuniziert haben, wenn sie am
Triduums, einer Woche usw. verbunden sind, ge- nügt es ebenfalls, innerhalb der der beendeten Uebung unmittelbar folgenden Oktav zu beichten und zu kom- munizieren. – Gläubige, die, falls sie nicht recht- mäßig verhindert sind, wenigstens zweimal monatlich zu beichten oder täglich im Gnadenstande und in rechter, frommer Absicht zu kommunizieren pflegen, auch wenn sie das eine oder andere Mal in der Woche davon absehen, können alle Ablässe gewinnen, auch ohne die sonst etwa erforderliche jedesmalige Beicht; ausge- nommen sind jedoch die ordentlichen und außerordent- lichen Jubiläumsablässe und die Ablässe, die ihnen gleichkommen. (Neues Kirchl. Gesetzbuch can. 931.)
Der Besuch der Kirche und das Gebet auf die Meinung des heiligen Vaters müssen so oft wieder- holt werden, als man einen vollkommenen Ablaß ge- winnen will, und zwar innerhalb der zur Gewinnung des Ablasses festgesetzten Zeit. – Man braucht nicht immer die Meinung zu machen, den bestimmten Ablaß zu gewinnen; es genügt, beim Morgengebet sich vor- zunehmen, alle Ablässe für sich oder die armen Seelen zu gewinnen, die man an dem Tage gewinnen kann.
Ablässe bei einer Mission oder bei geistlichen Uebungen der PP. Redemptoristen.
(Den armen Seelen zuwendbar.)
Ein vollkommener Ablaß wenn man wenigstens fünf Predigten beiwohnt, beichtet und kommuniziert und innerhalb der drei letzten Tage in der Kirche auf die Meinung des heiligen Vaters betet. – Auch die Kranken, die den Predigten nicht bei- wohnen können, gewinnen diesen vollkommenen Ab- laß, wenn sie während der Mission die heiligen Sa- kramente empfangen und ein vom Beichtvater auf- erlegtes gutes Werk oder Gebet verrichten.
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Triduums, einer Woche usw. verbunden sind, ge-
nügt es ebenfalls, innerhalb der der beendeten Uebung
unmittelbar folgenden Oktav zu beichten und zu kom-
munizieren. – Gläubige, die, falls sie nicht recht-
mäßig verhindert sind, wenigstens zweimal monatlich
zu beichten oder täglich im Gnadenstande und in rechter,
frommer Absicht zu kommunizieren pflegen, auch wenn
sie das eine oder andere Mal in der Woche davon
absehen, können alle Ablässe gewinnen, auch ohne die
sonst etwa erforderliche jedesmalige Beicht; ausge-
nommen sind jedoch die ordentlichen und außerordent-
lichen Jubiläumsablässe und die Ablässe, die ihnen
gleichkommen. (Neues Kirchl. Gesetzbuch can. 931.)
Der Besuch der Kirche und das Gebet auf die
Meinung des heiligen Vaters müssen so oft wieder-
holt werden, als man einen vollkommenen Ablaß ge-
winnen will, und zwar innerhalb der zur Gewinnung
des Ablasses festgesetzten Zeit. – Man braucht nicht
immer die Meinung zu machen, den bestimmten Ablaß
zu gewinnen; es genügt, beim Morgengebet sich vor-
zunehmen, alle Ablässe für sich oder die armen Seelen
zu gewinnen, die man an dem Tage gewinnen kann.
Ablässe bei einer Mission oder bei geistlichen
Uebungen der PP. Redemptoristen.
(Den armen Seelen zuwendbar.)
Ein vollkommener Ablaß wenn man
wenigstens fünf Predigten beiwohnt, beichtet und
kommuniziert und innerhalb der drei letzten Tage in
der Kirche auf die Meinung des heiligen Vaters betet.
– Auch die Kranken, die den Predigten nicht bei-
wohnen können, gewinnen diesen vollkommenen Ab-
laß, wenn sie während der Mission die heiligen Sa-
kramente empfangen und ein vom Beichtvater auf-
erlegtes gutes Werk oder Gebet verrichten.
Ein vollkommener Ablaß, für alle,
die während der Mission oder geistlichen Uebungen
gebeichtet und kommuniziert haben, wenn sie am
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Anonym: Führer zum Himmel. Gebet- und Belehrungsbuch für christliche Eheleute, hrsg. von einem Priester des Redemptoristenordens. Dülmen, 1921, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/anonym_fuehrer_1921/105>, abgerufen am 28.03.2024.
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