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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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die geistlichen und weltlichen Großen des Reichs. Die Sachen
dieser Lezteren kamen aber stets vor den König selbst und sein
Gericht.

1) Die Religionsangelegenheiten wurden von der Geistlichkeit und vom geist-
lichen Minister (cf. §. 8.) besorgt, unter dem Genehmigungsrechte des Kaisers.
Daher schon in der vorigen Periode die Synoden, Aufsicht auf den Gottesdienst,
Anstellung der Geistlichen, religiöse Gesellschaften (Eichhorn, deutsche St. und
R. Geschichte. I. §. 97 folg.). und Aufsicht auf die Klöster und Canonici in dieser
Periode (Eichhorn, a. a. O. I. §. 178 folg.). Die Culturangelegenheiten wur-
den besorgt durch die Kloster- und Domschulen zur Bildung von Lehrern und Geist-
lichen, durch die Versammlung einer Gelehrten-Akademie um den Kaiser Carl
selbst, der sich eifrig der Wissenschaft widmete (Eichhorn, a. a. O. I. §. 138.).
2) Carl d. Gr. errichtete zur Erleichterung des Handels Stapel- und Handels-
plätze (Capitulare II. de a. 805. cap. 7 bei Georgisch p. 670.). Ueberhaupt zeugen
von diesen Verwaltungsgegenständen die häufigen Artikel der Capitularien gegen
Anwendung von Abortiv-Mitteln, über die Aufnahme fremder Personen, über den
durch Thiere verursachten Schaden, über den Getreidewucher, über die Falsch-
münzerei und das Geldwesen, über Gebräuche und Mißbräuche der Kirche, über
öffentliche Aufstände, über die Zinsen, über die Theilung und Benutzung des Wald-
und Feldbodens, über die Behandlung der Wittwen und Waisen, der Dienstboten,
über den Druck der Beamten auf das Volk, über das Straßen- und Brückenwesen
u. dgl., deren besondere Citirung wegen der Häufigkeit ihres Vorkommens hier
unnöthig ist.
3) Eichhorn, deutsche Staats- und Rechtsgeschichte. I. §. 164 und 165.
v. Löw, Gesch. der deutschen Reichs- und Territorial-Verfassung. S. 160. 129. --
Raynouard Hist. du droit municipal, übers. v. Emmermann II. S. 5.
§. 11.
Fortsetzung. Kammergüter. Finanzverwaltung.

2) Die Finanzverwaltung. Alle bisher berührten Staats-
angelegenheiten, die Kriege, besonders Carls d. Gr., die Pracht,
womit er öffentlich erschien, deuten schon an, daß der Staatsauf-
wand sehr bedeutend für diese Periode gestiegen war. Dadurch
und durch das allseitige Durchgreifen Carls d. Gr. erklärt sich
auch eine vielseitige Umänderung im Organismus des Finanz-
wesens. 1) Die Domänen gaben1) die Haupteinkünfte, und es
gibt jetzt wirklich Staatslandgüter im Gegensatze der fürstlichen
Kammergüter. So wie aber Kammer so viel als Staatskasse be-
deutet, so versteht man unter den Kammergütern auch die Staats-
domänen. Man2) unterscheidet a) die Reichsdomänen, d. h.
den Inbegriff von Erbgütern, theils der merovingischen und pipi-
nisch-carolingischen Königsfamilie, theils und hauptsächlich der
vielen unterdrückten Stammfürsten der einzelnen deutschen Völker-
schaften; b) die Landesdomänen, d. h. eine Mischung von
fürstlichen Stamm- und Familiengütern, von angemaßten sowohl
mittelbaren als unmittelbaren Reichsdomänen, von angefallenen
Reichspfandschaften und säkularisirten Stifts- und Klostergütern.

die geiſtlichen und weltlichen Großen des Reichs. Die Sachen
dieſer Lezteren kamen aber ſtets vor den König ſelbſt und ſein
Gericht.

1) Die Religionsangelegenheiten wurden von der Geiſtlichkeit und vom geiſt-
lichen Miniſter (cf. §. 8.) beſorgt, unter dem Genehmigungsrechte des Kaiſers.
Daher ſchon in der vorigen Periode die Synoden, Aufſicht auf den Gottesdienſt,
Anſtellung der Geiſtlichen, religiöſe Geſellſchaften (Eichhorn, deutſche St. und
R. Geſchichte. I. §. 97 folg.). und Aufſicht auf die Klöſter und Canonici in dieſer
Periode (Eichhorn, a. a. O. I. §. 178 folg.). Die Culturangelegenheiten wur-
den beſorgt durch die Kloſter- und Domſchulen zur Bildung von Lehrern und Geiſt-
lichen, durch die Verſammlung einer Gelehrten-Akademie um den Kaiſer Carl
ſelbſt, der ſich eifrig der Wiſſenſchaft widmete (Eichhorn, a. a. O. I. §. 138.).
2) Carl d. Gr. errichtete zur Erleichterung des Handels Stapel- und Handels-
plätze (Capitulare II. de a. 805. cap. 7 bei Georgisch p. 670.). Ueberhaupt zeugen
von dieſen Verwaltungsgegenſtänden die häufigen Artikel der Capitularien gegen
Anwendung von Abortiv-Mitteln, über die Aufnahme fremder Perſonen, über den
durch Thiere verurſachten Schaden, über den Getreidewucher, über die Falſch-
münzerei und das Geldweſen, über Gebräuche und Mißbräuche der Kirche, über
öffentliche Aufſtände, über die Zinſen, über die Theilung und Benutzung des Wald-
und Feldbodens, über die Behandlung der Wittwen und Waiſen, der Dienſtboten,
über den Druck der Beamten auf das Volk, über das Straßen- und Brückenweſen
u. dgl., deren beſondere Citirung wegen der Häufigkeit ihres Vorkommens hier
unnöthig iſt.
3) Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. I. §. 164 und 165.
v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 160. 129. —
Raynouard Hist. du droit municipal, überſ. v. Emmermann II. S. 5.
§. 11.
Fortſetzung. Kammergüter. Finanzverwaltung.

2) Die Finanzverwaltung. Alle bisher berührten Staats-
angelegenheiten, die Kriege, beſonders Carls d. Gr., die Pracht,
womit er öffentlich erſchien, deuten ſchon an, daß der Staatsauf-
wand ſehr bedeutend für dieſe Periode geſtiegen war. Dadurch
und durch das allſeitige Durchgreifen Carls d. Gr. erklärt ſich
auch eine vielſeitige Umänderung im Organismus des Finanz-
weſens. 1) Die Domänen gaben1) die Haupteinkünfte, und es
gibt jetzt wirklich Staatslandgüter im Gegenſatze der fürſtlichen
Kammergüter. So wie aber Kammer ſo viel als Staatskaſſe be-
deutet, ſo verſteht man unter den Kammergütern auch die Staats-
domänen. Man2) unterſcheidet a) die Reichsdomänen, d. h.
den Inbegriff von Erbgütern, theils der merovingiſchen und pipi-
niſch-carolingiſchen Königsfamilie, theils und hauptſächlich der
vielen unterdrückten Stammfürſten der einzelnen deutſchen Völker-
ſchaften; b) die Landesdomänen, d. h. eine Miſchung von
fürſtlichen Stamm- und Familiengütern, von angemaßten ſowohl
mittelbaren als unmittelbaren Reichsdomänen, von angefallenen
Reichspfandſchaften und ſäkulariſirten Stifts- und Kloſtergütern.

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[11/0033] die geiſtlichen und weltlichen Großen des Reichs. Die Sachen dieſer Lezteren kamen aber ſtets vor den König ſelbſt und ſein Gericht. ¹⁾ Die Religionsangelegenheiten wurden von der Geiſtlichkeit und vom geiſt- lichen Miniſter (cf. §. 8.) beſorgt, unter dem Genehmigungsrechte des Kaiſers. Daher ſchon in der vorigen Periode die Synoden, Aufſicht auf den Gottesdienſt, Anſtellung der Geiſtlichen, religiöſe Geſellſchaften (Eichhorn, deutſche St. und R. Geſchichte. I. §. 97 folg.). und Aufſicht auf die Klöſter und Canonici in dieſer Periode (Eichhorn, a. a. O. I. §. 178 folg.). Die Culturangelegenheiten wur- den beſorgt durch die Kloſter- und Domſchulen zur Bildung von Lehrern und Geiſt- lichen, durch die Verſammlung einer Gelehrten-Akademie um den Kaiſer Carl ſelbſt, der ſich eifrig der Wiſſenſchaft widmete (Eichhorn, a. a. O. I. §. 138.). ²⁾ Carl d. Gr. errichtete zur Erleichterung des Handels Stapel- und Handels- plätze (Capitulare II. de a. 805. cap. 7 bei Georgisch p. 670.). Ueberhaupt zeugen von dieſen Verwaltungsgegenſtänden die häufigen Artikel der Capitularien gegen Anwendung von Abortiv-Mitteln, über die Aufnahme fremder Perſonen, über den durch Thiere verurſachten Schaden, über den Getreidewucher, über die Falſch- münzerei und das Geldweſen, über Gebräuche und Mißbräuche der Kirche, über öffentliche Aufſtände, über die Zinſen, über die Theilung und Benutzung des Wald- und Feldbodens, über die Behandlung der Wittwen und Waiſen, der Dienſtboten, über den Druck der Beamten auf das Volk, über das Straßen- und Brückenweſen u. dgl., deren beſondere Citirung wegen der Häufigkeit ihres Vorkommens hier unnöthig iſt. ³⁾ Eichhorn, deutſche Staats- und Rechtsgeſchichte. I. §. 164 und 165. v. Löw, Geſch. der deutſchen Reichs- und Territorial-Verfaſſung. S. 160. 129. — Raynouard Hist. du droit municipal, überſ. v. Emmermann II. S. 5. §. 11. Fortſetzung. Kammergüter. Finanzverwaltung. 2) Die Finanzverwaltung. Alle bisher berührten Staats- angelegenheiten, die Kriege, beſonders Carls d. Gr., die Pracht, womit er öffentlich erſchien, deuten ſchon an, daß der Staatsauf- wand ſehr bedeutend für dieſe Periode geſtiegen war. Dadurch und durch das allſeitige Durchgreifen Carls d. Gr. erklärt ſich auch eine vielſeitige Umänderung im Organismus des Finanz- weſens. 1) Die Domänen gaben1) die Haupteinkünfte, und es gibt jetzt wirklich Staatslandgüter im Gegenſatze der fürſtlichen Kammergüter. So wie aber Kammer ſo viel als Staatskaſſe be- deutet, ſo verſteht man unter den Kammergütern auch die Staats- domänen. Man2) unterſcheidet a) die Reichsdomänen, d. h. den Inbegriff von Erbgütern, theils der merovingiſchen und pipi- niſch-carolingiſchen Königsfamilie, theils und hauptſächlich der vielen unterdrückten Stammfürſten der einzelnen deutſchen Völker- ſchaften; b) die Landesdomänen, d. h. eine Miſchung von fürſtlichen Stamm- und Familiengütern, von angemaßten ſowohl mittelbaren als unmittelbaren Reichsdomänen, von angefallenen Reichspfandſchaften und ſäkulariſirten Stifts- und Kloſtergütern.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/33>, abgerufen am 25.04.2024.