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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Fische; i) der bloßen Hände, wenn man es wegen Beschaffenheit
des Wassers und Gewässers kann. Man fischt entweder bei Tage,
wozu man nicht selten mit der Fischtrampe (einer Stange zum
Auftreiben der Fische) jagt2), oder bei Nacht, wobei man ent-
weder am Nachen angebrachte Laternen mit Lichtern, oder solche
Laternen, die im Wasser selbst stehen und ein Licht in sich, gegen
Wasser geschützt, halten können, gebraucht, weil sowohl Fische als
Krebse dem Lichte nachziehen. Man fischt aber auch unter dem
Eise, indem man das dazu eigens eingerichtete Netz (Eisnetz)
durch eine große Wuhne einsenkt, und unter dem Eise durch einige
in einiger Entfernung von einander angebrachte kleine Wuhnen
forttreibt, bis es unter einer zweiten großen Wuhne angekommen
ist, aus welcher man es dann herauszieht.

1) Nähere Beschreibungen und Abbildungen dieser Netzarten, anderen Vorrich-
tungen und Fischereigeräthe s. m. auch bei Bose, Wörterbuch der Forst- und
Jagdwissenschaft nebst Fischerei. IIIr Theil. Krünitz Oekonomische Encyclopädie.
XIII. 655. S. auch oben §. 205.
2) Besonderer Erwähnung sind auch die Fischweiden, als eigenthümliche
Arten, viele Fische auf einen Platz zu locken, werth. Es sind dies die Garenen,
d. h. quer über einander geschichtete Reisigbunde, die man in einen Fluß, Teich
u. dgl. legt und mit einem Pfahle befestigt, -- und die Fischporte, d. h. in das
Wasser gesenkte nicht große Steine, auf welche man breite und lange Bretter legt,
damit die Fische einen Schattenplatz bekommen. Dahinein sammeln sich die Fische
innerhalb 14 Tagen, worauf man sie vorsichtig annähernd mit Garnen umstellt, die
Fischweiden allmälig auflöst und aushebt, mit der Fischtrampe jagt und alsdann
das Netz zieht.
Zweites Hauptstück.
Forstwirthschaftliche Betriebslehre.
§. 256. a.

Die forstwirthschaftliche Betriebslehre stellt die Grundsätze und
Regeln dar, wonach das ganze forstwirthschaftliche Gewerbe, als
ein Zusammenhängendes eingerichtet, gehandhabt und geleitet wer-
den soll (§. 119.). Es müssen also auch in ihr alle Hauptmomente
vorkommen, welche bisher bei den Betriebslehren anderer Art
(§. 206. a.) gefunden worden sind.

I. Von den allgemeinen Bedürfnissen des forstwirth-
schaftlichen Betriebes.
§. 257.
1) Naturmittel.

Man muß zum Betriebe der Forstwirthschaft1) folgende kör-
perliche und körperlose äußere Güter besitzen:


Fiſche; i) der bloßen Hände, wenn man es wegen Beſchaffenheit
des Waſſers und Gewäſſers kann. Man fiſcht entweder bei Tage,
wozu man nicht ſelten mit der Fiſchtrampe (einer Stange zum
Auftreiben der Fiſche) jagt2), oder bei Nacht, wobei man ent-
weder am Nachen angebrachte Laternen mit Lichtern, oder ſolche
Laternen, die im Waſſer ſelbſt ſtehen und ein Licht in ſich, gegen
Waſſer geſchützt, halten können, gebraucht, weil ſowohl Fiſche als
Krebſe dem Lichte nachziehen. Man fiſcht aber auch unter dem
Eiſe, indem man das dazu eigens eingerichtete Netz (Eisnetz)
durch eine große Wuhne einſenkt, und unter dem Eiſe durch einige
in einiger Entfernung von einander angebrachte kleine Wuhnen
forttreibt, bis es unter einer zweiten großen Wuhne angekommen
iſt, aus welcher man es dann herauszieht.

1) Nähere Beſchreibungen und Abbildungen dieſer Netzarten, anderen Vorrich-
tungen und Fiſchereigeräthe ſ. m. auch bei Boſe, Wörterbuch der Forſt- und
Jagdwiſſenſchaft nebſt Fiſcherei. IIIr Theil. Krünitz Oekonomiſche Encyclopädie.
XIII. 655. S. auch oben §. 205.
2) Beſonderer Erwähnung ſind auch die Fiſchweiden, als eigenthümliche
Arten, viele Fiſche auf einen Platz zu locken, werth. Es ſind dies die Garenen,
d. h. quer über einander geſchichtete Reiſigbunde, die man in einen Fluß, Teich
u. dgl. legt und mit einem Pfahle befeſtigt, — und die Fiſchporte, d. h. in das
Waſſer geſenkte nicht große Steine, auf welche man breite und lange Bretter legt,
damit die Fiſche einen Schattenplatz bekommen. Dahinein ſammeln ſich die Fiſche
innerhalb 14 Tagen, worauf man ſie vorſichtig annähernd mit Garnen umſtellt, die
Fiſchweiden allmälig auflöst und aushebt, mit der Fiſchtrampe jagt und alsdann
das Netz zieht.
Zweites Hauptſtück.
Forſtwirthſchaftliche Betriebslehre.
§. 256. a.

Die forſtwirthſchaftliche Betriebslehre ſtellt die Grundſätze und
Regeln dar, wonach das ganze forſtwirthſchaftliche Gewerbe, als
ein Zuſammenhängendes eingerichtet, gehandhabt und geleitet wer-
den ſoll (§. 119.). Es müſſen alſo auch in ihr alle Hauptmomente
vorkommen, welche bisher bei den Betriebslehren anderer Art
(§. 206. a.) gefunden worden ſind.

I. Von den allgemeinen Bedürfniſſen des forſtwirth-
ſchaftlichen Betriebes.
§. 257.
1) Naturmittel.

Man muß zum Betriebe der Forſtwirthſchaft1) folgende kör-
perliche und körperloſe äußere Güter beſitzen:


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[311/0333] Fiſche; i) der bloßen Hände, wenn man es wegen Beſchaffenheit des Waſſers und Gewäſſers kann. Man fiſcht entweder bei Tage, wozu man nicht ſelten mit der Fiſchtrampe (einer Stange zum Auftreiben der Fiſche) jagt2), oder bei Nacht, wobei man ent- weder am Nachen angebrachte Laternen mit Lichtern, oder ſolche Laternen, die im Waſſer ſelbſt ſtehen und ein Licht in ſich, gegen Waſſer geſchützt, halten können, gebraucht, weil ſowohl Fiſche als Krebſe dem Lichte nachziehen. Man fiſcht aber auch unter dem Eiſe, indem man das dazu eigens eingerichtete Netz (Eisnetz) durch eine große Wuhne einſenkt, und unter dem Eiſe durch einige in einiger Entfernung von einander angebrachte kleine Wuhnen forttreibt, bis es unter einer zweiten großen Wuhne angekommen iſt, aus welcher man es dann herauszieht. ¹⁾ Nähere Beſchreibungen und Abbildungen dieſer Netzarten, anderen Vorrich- tungen und Fiſchereigeräthe ſ. m. auch bei Boſe, Wörterbuch der Forſt- und Jagdwiſſenſchaft nebſt Fiſcherei. IIIr Theil. Krünitz Oekonomiſche Encyclopädie. XIII. 655. S. auch oben §. 205. ²⁾ Beſonderer Erwähnung ſind auch die Fiſchweiden, als eigenthümliche Arten, viele Fiſche auf einen Platz zu locken, werth. Es ſind dies die Garenen, d. h. quer über einander geſchichtete Reiſigbunde, die man in einen Fluß, Teich u. dgl. legt und mit einem Pfahle befeſtigt, — und die Fiſchporte, d. h. in das Waſſer geſenkte nicht große Steine, auf welche man breite und lange Bretter legt, damit die Fiſche einen Schattenplatz bekommen. Dahinein ſammeln ſich die Fiſche innerhalb 14 Tagen, worauf man ſie vorſichtig annähernd mit Garnen umſtellt, die Fiſchweiden allmälig auflöst und aushebt, mit der Fiſchtrampe jagt und alsdann das Netz zieht. Zweites Hauptſtück. Forſtwirthſchaftliche Betriebslehre. §. 256. a. Die forſtwirthſchaftliche Betriebslehre ſtellt die Grundſätze und Regeln dar, wonach das ganze forſtwirthſchaftliche Gewerbe, als ein Zuſammenhängendes eingerichtet, gehandhabt und geleitet wer- den ſoll (§. 119.). Es müſſen alſo auch in ihr alle Hauptmomente vorkommen, welche bisher bei den Betriebslehren anderer Art (§. 206. a.) gefunden worden ſind. I. Von den allgemeinen Bedürfniſſen des forſtwirth- ſchaftlichen Betriebes. §. 257. 1) Naturmittel. Man muß zum Betriebe der Forſtwirthſchaft1) folgende kör- perliche und körperloſe äußere Güter beſitzen:

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/333>, abgerufen am 24.04.2024.