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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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müssen sowohl wegen dieses Umstandes als auch wegen des ganzen
Betriebes die Kosten jedes Prozesses berechnet sein4).

1) Z. B. die Gerinne bei ober[-] und unterschlächtigen Rädern. Sie könnten
zwar auch als Theile der Gewerksbäulichkeiten angesehen werden: allein sie sind, da
sie blos die Richtung des Wassers verbessern und seinen Seitendruck unschädlich
machen sollen, doch anders zu betrachten, als z. B. die Windflügel oder das Wasser-
rad selbst, das zur Maschine gehört, und als die Gewerksgebäude, die entweder
Werkstätten oder Magazine sind.
2) Babbage a. a. O. S. 325 im 30ten Kapitel. Die Arbeiter bekommen
von ihren Herren, die öfters deßhalb einen kleinen Kramladen halten, um auch so
noch den Arbeitern ihren schwer verdienten Lohn zu entziehen, anstatt ihnen dadurch
Erleichterung zu gewähren, schlechte Waare, z. B. schlechten Thee, Zucker u. dgl.,
anstatt Geld, die ihnen für gute gerechnet wird, so daß sie in solchen Gegenden ein
erbärmliches Leben führen und, was sie anderes als solche Producte genießen wollen
oder haben müssen, seien dies Sachen oder Dienste, blos auf dem Wege des Tausches
sich erwerben können, wobei sie natürlicherweise gezwungen sind, ihre Verbrauchs-
artikel unter ihrem Werthe hinzugeben. Der engl. Parlamentsausschuß hat Beispiele
ermittelt, daß solche Arbeiterfamilien blos Zucker hatten, um die Arznei in der
Apotheke zu bezahlen, -- daß 1/2 Pfd. Zehnpfennigzucker und 1 Pfennig für das
Ausziehen eines Zahnes, und Thee für den Sarg und das Grab eines verstorbenen
Kindes gegeben wurde.
3) So ist es in der angeführten Gewehrfabrik in Saarn (§. 312. Note 2),
wo der Arbeiter das Materiale oder noch weiter zu verarbeitende Product eines
andern Arbeiters empfängt, sich im Buche als Schuld aufschreiben läßt und, was
er dann abliefert, als Forderung eingeschrieben und nach den ausgemachten Preisen,
wenn es geprüft und gestempelt ist, bezahlt erhält.
4) Babbage a. a. O. S. 208 oder 21tes Kap.
§. 316.
2) Werkmännische Betriebseinnahmen.

Das rohe werkmännische Einkommen besteht aus:

a) Naturaleinnahmen an fertigen Producten und Neben-
erzeugnissen. Erstere werden bis zu ihrem Verkaufe zweckmäßig
aufbewahrt, ebenso auch Leztere, wenn nicht, was von großem
Nutzen und bei großen Fabriken sehr wohl anwendbar ist, noch
mit dem Gewerke andere Nutzungszweige verbunden sind, in denen
sie einträglich angewendet werden können1).

b) Geldeinnahmen aus dem Absatze der Producte. Hier
trifft es sich, daß mit der Ausdehnung des Geschäftes alle kauf-
männischen Hilfsmittel ergriffen werden, um denselben so vortheil-
haft als möglich zu machen, und daß ein Fabrikhaus in die Kate-
gorie der Handelshäuser gesetzt wird, und so wie diese eine Firma,
d. h. einen Geschäftsnamen annimmt2).

c) Einnahmen aus der Verwerthung der Haupt- und Neben-
producte in anderen mitverbundenen Gewerben.

Um den Reinertrag zu finden, werden auch die, oben (§. 314.)
erwähnten, Abzüge vom Rohertrage nothwendig.


müſſen ſowohl wegen dieſes Umſtandes als auch wegen des ganzen
Betriebes die Koſten jedes Prozeſſes berechnet ſein4).

1) Z. B. die Gerinne bei ober[-] und unterſchlächtigen Rädern. Sie könnten
zwar auch als Theile der Gewerksbäulichkeiten angeſehen werden: allein ſie ſind, da
ſie blos die Richtung des Waſſers verbeſſern und ſeinen Seitendruck unſchädlich
machen ſollen, doch anders zu betrachten, als z. B. die Windflügel oder das Waſſer-
rad ſelbſt, das zur Maſchine gehört, und als die Gewerksgebäude, die entweder
Werkſtätten oder Magazine ſind.
2) Babbage a. a. O. S. 325 im 30ten Kapitel. Die Arbeiter bekommen
von ihren Herren, die öfters deßhalb einen kleinen Kramladen halten, um auch ſo
noch den Arbeitern ihren ſchwer verdienten Lohn zu entziehen, anſtatt ihnen dadurch
Erleichterung zu gewähren, ſchlechte Waare, z. B. ſchlechten Thee, Zucker u. dgl.,
anſtatt Geld, die ihnen für gute gerechnet wird, ſo daß ſie in ſolchen Gegenden ein
erbärmliches Leben führen und, was ſie anderes als ſolche Producte genießen wollen
oder haben müſſen, ſeien dies Sachen oder Dienſte, blos auf dem Wege des Tauſches
ſich erwerben können, wobei ſie natürlicherweiſe gezwungen ſind, ihre Verbrauchs-
artikel unter ihrem Werthe hinzugeben. Der engl. Parlamentsausſchuß hat Beiſpiele
ermittelt, daß ſolche Arbeiterfamilien blos Zucker hatten, um die Arznei in der
Apotheke zu bezahlen, — daß ½ Pfd. Zehnpfennigzucker und 1 Pfennig für das
Ausziehen eines Zahnes, und Thee für den Sarg und das Grab eines verſtorbenen
Kindes gegeben wurde.
3) So iſt es in der angeführten Gewehrfabrik in Saarn (§. 312. Note 2),
wo der Arbeiter das Materiale oder noch weiter zu verarbeitende Product eines
andern Arbeiters empfängt, ſich im Buche als Schuld aufſchreiben läßt und, was
er dann abliefert, als Forderung eingeſchrieben und nach den ausgemachten Preiſen,
wenn es geprüft und geſtempelt iſt, bezahlt erhält.
4) Babbage a. a. O. S. 208 oder 21tes Kap.
§. 316.
2) Werkmänniſche Betriebseinnahmen.

Das rohe werkmänniſche Einkommen beſteht aus:

a) Naturaleinnahmen an fertigen Producten und Neben-
erzeugniſſen. Erſtere werden bis zu ihrem Verkaufe zweckmäßig
aufbewahrt, ebenſo auch Leztere, wenn nicht, was von großem
Nutzen und bei großen Fabriken ſehr wohl anwendbar iſt, noch
mit dem Gewerke andere Nutzungszweige verbunden ſind, in denen
ſie einträglich angewendet werden können1).

b) Geldeinnahmen aus dem Abſatze der Producte. Hier
trifft es ſich, daß mit der Ausdehnung des Geſchäftes alle kauf-
männiſchen Hilfsmittel ergriffen werden, um denſelben ſo vortheil-
haft als möglich zu machen, und daß ein Fabrikhaus in die Kate-
gorie der Handelshäuſer geſetzt wird, und ſo wie dieſe eine Firma,
d. h. einen Geſchäftsnamen annimmt2).

c) Einnahmen aus der Verwerthung der Haupt- und Neben-
producte in anderen mitverbundenen Gewerben.

Um den Reinertrag zu finden, werden auch die, oben (§. 314.)
erwähnten, Abzüge vom Rohertrage nothwendig.


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[443/0465] müſſen ſowohl wegen dieſes Umſtandes als auch wegen des ganzen Betriebes die Koſten jedes Prozeſſes berechnet ſein4). ¹⁾ Z. B. die Gerinne bei ober- und unterſchlächtigen Rädern. Sie könnten zwar auch als Theile der Gewerksbäulichkeiten angeſehen werden: allein ſie ſind, da ſie blos die Richtung des Waſſers verbeſſern und ſeinen Seitendruck unſchädlich machen ſollen, doch anders zu betrachten, als z. B. die Windflügel oder das Waſſer- rad ſelbſt, das zur Maſchine gehört, und als die Gewerksgebäude, die entweder Werkſtätten oder Magazine ſind. ²⁾ Babbage a. a. O. S. 325 im 30ten Kapitel. Die Arbeiter bekommen von ihren Herren, die öfters deßhalb einen kleinen Kramladen halten, um auch ſo noch den Arbeitern ihren ſchwer verdienten Lohn zu entziehen, anſtatt ihnen dadurch Erleichterung zu gewähren, ſchlechte Waare, z. B. ſchlechten Thee, Zucker u. dgl., anſtatt Geld, die ihnen für gute gerechnet wird, ſo daß ſie in ſolchen Gegenden ein erbärmliches Leben führen und, was ſie anderes als ſolche Producte genießen wollen oder haben müſſen, ſeien dies Sachen oder Dienſte, blos auf dem Wege des Tauſches ſich erwerben können, wobei ſie natürlicherweiſe gezwungen ſind, ihre Verbrauchs- artikel unter ihrem Werthe hinzugeben. Der engl. Parlamentsausſchuß hat Beiſpiele ermittelt, daß ſolche Arbeiterfamilien blos Zucker hatten, um die Arznei in der Apotheke zu bezahlen, — daß ½ Pfd. Zehnpfennigzucker und 1 Pfennig für das Ausziehen eines Zahnes, und Thee für den Sarg und das Grab eines verſtorbenen Kindes gegeben wurde. ³⁾ So iſt es in der angeführten Gewehrfabrik in Saarn (§. 312. Note 2), wo der Arbeiter das Materiale oder noch weiter zu verarbeitende Product eines andern Arbeiters empfängt, ſich im Buche als Schuld aufſchreiben läßt und, was er dann abliefert, als Forderung eingeſchrieben und nach den ausgemachten Preiſen, wenn es geprüft und geſtempelt iſt, bezahlt erhält. ⁴⁾ Babbage a. a. O. S. 208 oder 21tes Kap. §. 316. 2) Werkmänniſche Betriebseinnahmen. Das rohe werkmänniſche Einkommen beſteht aus: a) Naturaleinnahmen an fertigen Producten und Neben- erzeugniſſen. Erſtere werden bis zu ihrem Verkaufe zweckmäßig aufbewahrt, ebenſo auch Leztere, wenn nicht, was von großem Nutzen und bei großen Fabriken ſehr wohl anwendbar iſt, noch mit dem Gewerke andere Nutzungszweige verbunden ſind, in denen ſie einträglich angewendet werden können1). b) Geldeinnahmen aus dem Abſatze der Producte. Hier trifft es ſich, daß mit der Ausdehnung des Geſchäftes alle kauf- männiſchen Hilfsmittel ergriffen werden, um denſelben ſo vortheil- haft als möglich zu machen, und daß ein Fabrikhaus in die Kate- gorie der Handelshäuſer geſetzt wird, und ſo wie dieſe eine Firma, d. h. einen Geſchäftsnamen annimmt2). c) Einnahmen aus der Verwerthung der Haupt- und Neben- producte in anderen mitverbundenen Gewerben. Um den Reinertrag zu finden, werden auch die, oben (§. 314.) erwähnten, Abzüge vom Rohertrage nothwendig.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/465>, abgerufen am 23.04.2024.