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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Vermögen das gehörige Zutrauen besitzt und die erforderliche Bürg-
schaft für die Einlösung (Honorirung) des Papiergeldes auf jedes-
maliges Verlangen der Besitzer leistet. Gibt es der Staat aus,
dann heißt es Staatspapiergeld (Papiergeld im gewöhnlichen
Sinne); geben aber Privaten, die dazu gesetzlich berechtigt
sind
, dasselbe aus, dann heißt man es Privatpapiergeld4).
Zur Emission des Lezteren vereinigen sich in der Regel einzelne
Capitalisten in Gesellschaften. Man nennt die Papierzeichen, welche
sie ausgeben, Noten (Zettel, Banknoten) und die Anstalt selbst
Zettel- (Noten-) Bank.

1) Zur Literatur: Büsch's angeführte Schriften über Banken und Münzwesen.
Murhard, Theorie des Geldes und der Münzen. S. 106 folg. Desselben
Theorie des Handels. S. 303. 364. Nebenius, der öffentliche Credit (Karlsruhe
1829). I. 136. Ricardo, Proposals for an economical and secure Currency.
London 1816. senior, Lectures on the cost of obtaining Money and on some
Effects of Private and Governments Papermoney. London 1830. Wheatley, an
Essay on the Theory of Money. I. 330. smith, The science of Money. p. 312.
370.
Meine Versuche über Staatskredit. S. 250, wo auch die nationalökonomische
Literatur über diesen Gegenstand angegeben ist.
2) Dasselbe muß also doch die intensiven Eigenschaften des Geldgutes entweder
schon an sich oder von dem zu Grunde liegenden Metallgelde entlehnt haben. Es
muß, wie Metallgeld, ohne Schwierigkeit übertragbar sein; einem Jeden, der es
besitzt, das Recht auf die Einlösung geben (d. h. au porteur, oder auf den Inhaber,
lauten); so wie Metallgeld, keinen Gewinn bringen, wenn es nicht in Umlauf ist;
und, selbst im Umlaufe begriffen, nur die Vortheile des Metallgeldumlaufes
gewähren.
3) Entgegengesetzter Ansicht ist z. B. Ricardo in obiger kl. Schrift und in
seiner Principles of political Economy. chapt. 27, nämlich, daß die Einlösbarkeit
nicht nothwendig sei. Die nähere Erörterung dieser Controverse gehört in die
Volkswirthschaftslehre. Hier ist übeigens aus den Prinzipien des Tausches und Han-
dels schon die Unrichtigkeit der Ricardo'schen Ansicht zu erweisen. Denn in die-
sem wird schon nach der Natur der Sache Niemand ein Gut ohne reellen Ersatz
oder ohne eine sichere Anweisung auf einen solchen Ersatz eigenthümlich abtreten.
Da im civilisirten Verkehre Metallgeld das allgemeine Tauschmittel ist, so wird es
als Gegengabe gesucht werden oder statt desselben eine zuverlässige Anweisung auf
solches. Das Papiergeld, an sich werthlos, hat blos Geldwerth als Anweisung; da
diese aber das Metallgeld vertreten soll, so kann sie ihren Werth blos von diesem
erhalten; dies ist aber nur möglich, wenn es beliebig zu Metallgeld verwirklicht
(realisirt, gegen solches ausgetauscht) werden kann. Dieses ist durch beliebige Ein-
lösbarkeit allein ausführbar.
4) Das Leztere kann man, in soferne es sich im Verkehre ohne irgend ein
Erzwingen des Umlaufes im Werthe erhält, freies Papiergeld neunen. Auch
kommt diese Eigenschaft ohne Zweifel jenem Papiergelde zu, welches der Staat
unter denselben Bedingungen, wie die Privaten, ausgegeben hat und ohne Zwang
zum vollen Werthe im Umlaufe erhält. Alles andere Papiergeld ist erzwun-
genes, aber es ist begreiflich, daß es nur ein solches kraft eines Ausspruches des
Staats geben kann. S. dagegen Rau polit. Oekonom. I. §. 295.
§. 330.
Fortsetzung. b) Banknoten und Notenbanken insbesondere.

Unter einer Bank1) versteht man eine Anstalt des Handels,
gestiftet vom Staate oder von Privaten, in welche gewisse Münz-

Vermögen das gehörige Zutrauen beſitzt und die erforderliche Bürg-
ſchaft für die Einlöſung (Honorirung) des Papiergeldes auf jedes-
maliges Verlangen der Beſitzer leiſtet. Gibt es der Staat aus,
dann heißt es Staatspapiergeld (Papiergeld im gewöhnlichen
Sinne); geben aber Privaten, die dazu geſetzlich berechtigt
ſind
, daſſelbe aus, dann heißt man es Privatpapiergeld4).
Zur Emiſſion des Lezteren vereinigen ſich in der Regel einzelne
Capitaliſten in Geſellſchaften. Man nennt die Papierzeichen, welche
ſie ausgeben, Noten (Zettel, Banknoten) und die Anſtalt ſelbſt
Zettel- (Noten-) Bank.

1) Zur Literatur: Büſch's angeführte Schriften über Banken und Münzweſen.
Murhard, Theorie des Geldes und der Münzen. S. 106 folg. Deſſelben
Theorie des Handels. S. 303. 364. Nebenius, der öffentliche Credit (Karlsruhe
1829). I. 136. Ricardo, Proposals for an economical and secure Currency.
London 1816. senior, Lectures on the cost of obtaining Money and on some
Effects of Private and Governments Papermoney. London 1830. Wheatley, an
Essay on the Theory of Money. I. 330. smith, The science of Money. p. 312.
370.
Meine Verſuche über Staatskredit. S. 250, wo auch die nationalökonomiſche
Literatur über dieſen Gegenſtand angegeben iſt.
2) Daſſelbe muß alſo doch die intenſiven Eigenſchaften des Geldgutes entweder
ſchon an ſich oder von dem zu Grunde liegenden Metallgelde entlehnt haben. Es
muß, wie Metallgeld, ohne Schwierigkeit übertragbar ſein; einem Jeden, der es
beſitzt, das Recht auf die Einlöſung geben (d. h. au porteur, oder auf den Inhaber,
lauten); ſo wie Metallgeld, keinen Gewinn bringen, wenn es nicht in Umlauf iſt;
und, ſelbſt im Umlaufe begriffen, nur die Vortheile des Metallgeldumlaufes
gewähren.
3) Entgegengeſetzter Anſicht iſt z. B. Ricardo in obiger kl. Schrift und in
ſeiner Principles of political Economy. chapt. 27, nämlich, daß die Einlösbarkeit
nicht nothwendig ſei. Die nähere Erörterung dieſer Controverſe gehört in die
Volkswirthſchaftslehre. Hier iſt übeigens aus den Prinzipien des Tauſches und Han-
dels ſchon die Unrichtigkeit der Ricardo'ſchen Anſicht zu erweiſen. Denn in die-
ſem wird ſchon nach der Natur der Sache Niemand ein Gut ohne reellen Erſatz
oder ohne eine ſichere Anweiſung auf einen ſolchen Erſatz eigenthümlich abtreten.
Da im civiliſirten Verkehre Metallgeld das allgemeine Tauſchmittel iſt, ſo wird es
als Gegengabe geſucht werden oder ſtatt deſſelben eine zuverläſſige Anweiſung auf
ſolches. Das Papiergeld, an ſich werthlos, hat blos Geldwerth als Anweiſung; da
dieſe aber das Metallgeld vertreten ſoll, ſo kann ſie ihren Werth blos von dieſem
erhalten; dies iſt aber nur möglich, wenn es beliebig zu Metallgeld verwirklicht
(realiſirt, gegen ſolches ausgetauſcht) werden kann. Dieſes iſt durch beliebige Ein-
lösbarkeit allein ausführbar.
4) Das Leztere kann man, in ſoferne es ſich im Verkehre ohne irgend ein
Erzwingen des Umlaufes im Werthe erhält, freies Papiergeld neunen. Auch
kommt dieſe Eigenſchaft ohne Zweifel jenem Papiergelde zu, welches der Staat
unter denſelben Bedingungen, wie die Privaten, ausgegeben hat und ohne Zwang
zum vollen Werthe im Umlaufe erhält. Alles andere Papiergeld iſt erzwun-
genes, aber es iſt begreiflich, daß es nur ein ſolches kraft eines Ausſpruches des
Staats geben kann. S. dagegen Rau polit. Oekonom. I. §. 295.
§. 330.
Fortſetzung. β) Banknoten und Notenbanken insbeſondere.

Unter einer Bank1) verſteht man eine Anſtalt des Handels,
geſtiftet vom Staate oder von Privaten, in welche gewiſſe Münz-

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[460/0482] Vermögen das gehörige Zutrauen beſitzt und die erforderliche Bürg- ſchaft für die Einlöſung (Honorirung) des Papiergeldes auf jedes- maliges Verlangen der Beſitzer leiſtet. Gibt es der Staat aus, dann heißt es Staatspapiergeld (Papiergeld im gewöhnlichen Sinne); geben aber Privaten, die dazu geſetzlich berechtigt ſind, daſſelbe aus, dann heißt man es Privatpapiergeld4). Zur Emiſſion des Lezteren vereinigen ſich in der Regel einzelne Capitaliſten in Geſellſchaften. Man nennt die Papierzeichen, welche ſie ausgeben, Noten (Zettel, Banknoten) und die Anſtalt ſelbſt Zettel- (Noten-) Bank. ¹⁾ Zur Literatur: Büſch's angeführte Schriften über Banken und Münzweſen. Murhard, Theorie des Geldes und der Münzen. S. 106 folg. Deſſelben Theorie des Handels. S. 303. 364. Nebenius, der öffentliche Credit (Karlsruhe 1829). I. 136. Ricardo, Proposals for an economical and secure Currency. London 1816. senior, Lectures on the cost of obtaining Money and on some Effects of Private and Governments Papermoney. London 1830. Wheatley, an Essay on the Theory of Money. I. 330. smith, The science of Money. p. 312. 370. Meine Verſuche über Staatskredit. S. 250, wo auch die nationalökonomiſche Literatur über dieſen Gegenſtand angegeben iſt. ²⁾ Daſſelbe muß alſo doch die intenſiven Eigenſchaften des Geldgutes entweder ſchon an ſich oder von dem zu Grunde liegenden Metallgelde entlehnt haben. Es muß, wie Metallgeld, ohne Schwierigkeit übertragbar ſein; einem Jeden, der es beſitzt, das Recht auf die Einlöſung geben (d. h. au porteur, oder auf den Inhaber, lauten); ſo wie Metallgeld, keinen Gewinn bringen, wenn es nicht in Umlauf iſt; und, ſelbſt im Umlaufe begriffen, nur die Vortheile des Metallgeldumlaufes gewähren. ³⁾ Entgegengeſetzter Anſicht iſt z. B. Ricardo in obiger kl. Schrift und in ſeiner Principles of political Economy. chapt. 27, nämlich, daß die Einlösbarkeit nicht nothwendig ſei. Die nähere Erörterung dieſer Controverſe gehört in die Volkswirthſchaftslehre. Hier iſt übeigens aus den Prinzipien des Tauſches und Han- dels ſchon die Unrichtigkeit der Ricardo'ſchen Anſicht zu erweiſen. Denn in die- ſem wird ſchon nach der Natur der Sache Niemand ein Gut ohne reellen Erſatz oder ohne eine ſichere Anweiſung auf einen ſolchen Erſatz eigenthümlich abtreten. Da im civiliſirten Verkehre Metallgeld das allgemeine Tauſchmittel iſt, ſo wird es als Gegengabe geſucht werden oder ſtatt deſſelben eine zuverläſſige Anweiſung auf ſolches. Das Papiergeld, an ſich werthlos, hat blos Geldwerth als Anweiſung; da dieſe aber das Metallgeld vertreten ſoll, ſo kann ſie ihren Werth blos von dieſem erhalten; dies iſt aber nur möglich, wenn es beliebig zu Metallgeld verwirklicht (realiſirt, gegen ſolches ausgetauſcht) werden kann. Dieſes iſt durch beliebige Ein- lösbarkeit allein ausführbar. ⁴⁾ Das Leztere kann man, in ſoferne es ſich im Verkehre ohne irgend ein Erzwingen des Umlaufes im Werthe erhält, freies Papiergeld neunen. Auch kommt dieſe Eigenſchaft ohne Zweifel jenem Papiergelde zu, welches der Staat unter denſelben Bedingungen, wie die Privaten, ausgegeben hat und ohne Zwang zum vollen Werthe im Umlaufe erhält. Alles andere Papiergeld iſt erzwun- genes, aber es iſt begreiflich, daß es nur ein ſolches kraft eines Ausſpruches des Staats geben kann. S. dagegen Rau polit. Oekonom. I. §. 295. §. 330. Fortſetzung. β) Banknoten und Notenbanken insbeſondere. Unter einer Bank1) verſteht man eine Anſtalt des Handels, geſtiftet vom Staate oder von Privaten, in welche gewiſſe Münz-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/482>, abgerufen am 24.04.2024.