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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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7) Es folgt daraus als Regel die Behutsamkeit in Geschäften, im Ausgeben
von Folien, in der Einnahme von Fonds (Büsch a. a. O. §. 40.) und im Oeffnen
und Schließen der Kasse. Büsch a. a. O. §. 48. Desselben Darstellung. I. 24.
II. 19-54. 167. 201.
Zweites Stück.
Besondere Handelslehre.
§. 345. a.

Die besondere Handelslehre gibt einen systematischen Un-
terricht von den verschiedenen Arten des Handels. Es gibt zwar
eine große Anzahl von verschiedenen Handlungsunternehmungen,
allein sie lassen sich dennoch sehr leicht nach den Objecten, Sub-
jecten und Wegen, auf welchen sie betrieben werden, logisch
ordnen.

Erste Unterabtheilung.
Handelsarten nach den Handelsgegenständen.
I. Vom Waarenhandel.
§. 346.

Der Waarenhandel ist der Handel mit Waaren (§. 320. a.) im
Gegensatze des Geldes und der Effecten. Die Anzahl der Unter-
arten ist außerordentlich groß; so daß hier eine Darstellung dersel-
ben nicht wohl thunlich, selbst wenn sie auch meistens, wie nicht
der Fall ist, einen wissenschaftlichen Charakter hätten. Er kann
im Allgemeinen nur ein Handel mit Urerzeugnissen und Kunst-
erzeugnissen sein. Die Manchfaltigkeit dieser beiden ist aber er-
staunlich groß1).

1) Zum Handel mit Kunsterzeugnissen gehört auch der Buch- und Kunsthandel,
welcher dermalen in Deutschland seinen Mittelpunkt in Leipzig hat, wohin alle
süd- und norddeutschen Verleger ihre Artikel in eigene oder Commissionslager schicken.
Es ist daselbst jährlich eine Oster- und Michaelis-Messe. Man unterscheidet übri-
gens die Verlags- und die Sortiments-Handlungen. Jene nehmen Artikel in Verlag,
diese aber verschaffen solche auf Bestellung. Alle neuen Erscheinungen in Wissenschaft
und Kunst (Novitäten) werden an die deutschen Buchhandlungen zum Verkaufe ver-
sendet, so daß also sämmtliche unter sich aus Auftrag gegen Gewinnstprocente
(25%, 33 1/3 % Rabatt und drüber) den Verkauf möglichst besorgen (wobei sie in
der Regel selbst 10% Rabatt und drüber geben), und das, was sie nicht absetzen,
nach Jahresfrist wieder zurücksenden (Remissionen).
II. Vom Geldhandel.
§. 347.

Mit Geldhandel bezeichnet man das Eintauschen einer Geld-
sorte gegen eine andere und das Vertauschen der Lezteren gegen

7) Es folgt daraus als Regel die Behutſamkeit in Geſchäften, im Ausgeben
von Folien, in der Einnahme von Fonds (Büſch a. a. O. §. 40.) und im Oeffnen
und Schließen der Kaſſe. Büſch a. a. O. §. 48. Deſſelben Darſtellung. I. 24.
II. 19–54. 167. 201.
Zweites Stück.
Beſondere Handelslehre.
§. 345. a.

Die beſondere Handelslehre gibt einen ſyſtematiſchen Un-
terricht von den verſchiedenen Arten des Handels. Es gibt zwar
eine große Anzahl von verſchiedenen Handlungsunternehmungen,
allein ſie laſſen ſich dennoch ſehr leicht nach den Objecten, Sub-
jecten und Wegen, auf welchen ſie betrieben werden, logiſch
ordnen.

Erſte Unterabtheilung.
Handelsarten nach den Handelsgegenſtänden.
I. Vom Waarenhandel.
§. 346.

Der Waarenhandel iſt der Handel mit Waaren (§. 320. a.) im
Gegenſatze des Geldes und der Effecten. Die Anzahl der Unter-
arten iſt außerordentlich groß; ſo daß hier eine Darſtellung derſel-
ben nicht wohl thunlich, ſelbſt wenn ſie auch meiſtens, wie nicht
der Fall iſt, einen wiſſenſchaftlichen Charakter hätten. Er kann
im Allgemeinen nur ein Handel mit Urerzeugniſſen und Kunſt-
erzeugniſſen ſein. Die Manchfaltigkeit dieſer beiden iſt aber er-
ſtaunlich groß1).

1) Zum Handel mit Kunſterzeugniſſen gehört auch der Buch- und Kunſthandel,
welcher dermalen in Deutſchland ſeinen Mittelpunkt in Leipzig hat, wohin alle
ſüd- und norddeutſchen Verleger ihre Artikel in eigene oder Commiſſionslager ſchicken.
Es iſt daſelbſt jährlich eine Oſter- und Michaelis-Meſſe. Man unterſcheidet übri-
gens die Verlags- und die Sortiments-Handlungen. Jene nehmen Artikel in Verlag,
dieſe aber verſchaffen ſolche auf Beſtellung. Alle neuen Erſcheinungen in Wiſſenſchaft
und Kunſt (Novitäten) werden an die deutſchen Buchhandlungen zum Verkaufe ver-
ſendet, ſo daß alſo ſämmtliche unter ſich aus Auftrag gegen Gewinnſtprocente
(25%, 33⅓% Rabatt und drüber) den Verkauf möglichſt beſorgen (wobei ſie in
der Regel ſelbſt 10% Rabatt und drüber geben), und das, was ſie nicht abſetzen,
nach Jahresfriſt wieder zurückſenden (Remiſſionen).
II. Vom Geldhandel.
§. 347.

Mit Geldhandel bezeichnet man das Eintauſchen einer Geld-
ſorte gegen eine andere und das Vertauſchen der Lezteren gegen

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[475/0497] ⁷⁾ Es folgt daraus als Regel die Behutſamkeit in Geſchäften, im Ausgeben von Folien, in der Einnahme von Fonds (Büſch a. a. O. §. 40.) und im Oeffnen und Schließen der Kaſſe. Büſch a. a. O. §. 48. Deſſelben Darſtellung. I. 24. II. 19–54. 167. 201. Zweites Stück. Beſondere Handelslehre. §. 345. a. Die beſondere Handelslehre gibt einen ſyſtematiſchen Un- terricht von den verſchiedenen Arten des Handels. Es gibt zwar eine große Anzahl von verſchiedenen Handlungsunternehmungen, allein ſie laſſen ſich dennoch ſehr leicht nach den Objecten, Sub- jecten und Wegen, auf welchen ſie betrieben werden, logiſch ordnen. Erſte Unterabtheilung. Handelsarten nach den Handelsgegenſtänden. I. Vom Waarenhandel. §. 346. Der Waarenhandel iſt der Handel mit Waaren (§. 320. a.) im Gegenſatze des Geldes und der Effecten. Die Anzahl der Unter- arten iſt außerordentlich groß; ſo daß hier eine Darſtellung derſel- ben nicht wohl thunlich, ſelbſt wenn ſie auch meiſtens, wie nicht der Fall iſt, einen wiſſenſchaftlichen Charakter hätten. Er kann im Allgemeinen nur ein Handel mit Urerzeugniſſen und Kunſt- erzeugniſſen ſein. Die Manchfaltigkeit dieſer beiden iſt aber er- ſtaunlich groß1). ¹⁾ Zum Handel mit Kunſterzeugniſſen gehört auch der Buch- und Kunſthandel, welcher dermalen in Deutſchland ſeinen Mittelpunkt in Leipzig hat, wohin alle ſüd- und norddeutſchen Verleger ihre Artikel in eigene oder Commiſſionslager ſchicken. Es iſt daſelbſt jährlich eine Oſter- und Michaelis-Meſſe. Man unterſcheidet übri- gens die Verlags- und die Sortiments-Handlungen. Jene nehmen Artikel in Verlag, dieſe aber verſchaffen ſolche auf Beſtellung. Alle neuen Erſcheinungen in Wiſſenſchaft und Kunſt (Novitäten) werden an die deutſchen Buchhandlungen zum Verkaufe ver- ſendet, ſo daß alſo ſämmtliche unter ſich aus Auftrag gegen Gewinnſtprocente (25%, 33⅓% Rabatt und drüber) den Verkauf möglichſt beſorgen (wobei ſie in der Regel ſelbſt 10% Rabatt und drüber geben), und das, was ſie nicht abſetzen, nach Jahresfriſt wieder zurückſenden (Remiſſionen). II. Vom Geldhandel. §. 347. Mit Geldhandel bezeichnet man das Eintauſchen einer Geld- ſorte gegen eine andere und das Vertauſchen der Lezteren gegen

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/497>, abgerufen am 18.04.2024.