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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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einkauft, um sie wieder mit Gewinn abzusetzen. Er entstand im
17ten Jahrhunderte, als die Handelscompagnien einen sehr hohen
Schwung hatten und für das wichtigste Mittel zu ungeheuerer
Bereicherung angesehen wurden. Der Gewinn beim Actienhandel
hängt, so wie der Verlust, von denjenigen Umständen ab, welche
Schwankungen im Curse der Actien zur Folge haben. Der Curs
der Actien richtet sich aber nach den allgemeinen Preisregulatoren
(§. 58. u. 59.), nur sind es mehrere Umstände, welche das Urtheil
über jene Preisregulatoren bestimmen, namentlich ist es der Werth
der Actien, welcher nach vielen Verhältnissen und Ereignissen ver-
schiedenes Fallen und Steigen erleidet und dasselbe im Curse her-
vorbringt2). Um den Curs aber beurtheilen zu können, muß man
den Nominalwerth, d. h. diejenige Summe kennen, auf welche
die Actie lautet. Nach dieser wird der Stand al Pari, über und
unter Pari bestimmt3). Die Curszettel machen denselben unter
Voraussetzung des Nominalwerthes bekannt. Die Handelsge-
schäfte mit Actien sind übrigens dieselben wie im Staatspapier-
handel (§. 349.).

1) Es kommen nur Privatobligationen von besonderer Wichtigkeit im Handel
vor und die Stadtobligationen laufen ebenso wie die Staatspapiere um; deßhalb
werden diese beiden Arten auch nicht als Gegenstände eines besonderen Handels
angesehen, und man spricht blos vom Actien-, Staatspapier- und Wechselhandel.
Büsch Darstellung. I. 256. II. 323. 336. Bender, Verkehr mit Staatspapieren.
§. 1-3. v. Gönner, Ueber Staatsschulden. §. 1. folg.
2) Eine aufmerksame Anwendung der allgemeinen Preisregulatoren auf diesen
besonderen Fall kann nicht schwer werden. Nur in Betreff des Werthes der Actien
ist die Frage am schwersten. Derselbe ist auch die Tauglichkeit für die Zwecke des-
jenigen, welcher sich Actien anschafft. Diese Zwecke aber sind entweder die des
Actienhändlers (ein möglichst großer und häufiger Gewinnst im Handel) oder jene
des Capitalisten (ein möglichst großer sicherer Zins für sein ausgelegtes Capital).
Insoweit der Werth auf den Curs der Actien influirt, richtet sich der Leztere also
nach dem Kredite der Actiengesellschaft und Allem, was diesen bestimmt, also
hauptsächlich nach der Natur, Sicherheit und Einträglichkeit ihrer Unternehmung,
nach der Einrichtung und Bequemlichkeit der Actien selbst (z. B. ob sie auf den
Inhaber lauten, wo und wie die Dividende bezahlt wird), und nach der Natur des
Geldes, worauf die Actien lauten.
3) Die Frage, wie eine Actie über oder unter Pari stehen könne, da doch der
Nominalwerth von der Gesellschaft einstens bezahlt werde, ist mit dem in der Note 2.
Gesagten leicht zu beantworten. Denn die Summe, welche der Capitalist für eine
Actie bezahlt, wird sich immer nach derjenigen Geldmenge richten, welche man aus-
leihen müßte, um im gewöhnlichen Verkehre dieselbe Zinssumme zu bekommen, welche
die Actiengesellschaft durch die Dividende bezahlt. So oftmal in dieser das gewöhn-
liche Zinsprozent enthalten ist, so oftmal kann man ohne Verlust 100 für eine Actie
geben, wenn sie auch nur 50 Nominalwerth hat.
B. Der Staatspapierhandel.
§. 349.

Der Staatspapierhändler1) kauft Staatspapiere ein, und
wartet einen günstigen Moment ab, um sie wieder mit Vortheil

einkauft, um ſie wieder mit Gewinn abzuſetzen. Er entſtand im
17ten Jahrhunderte, als die Handelscompagnien einen ſehr hohen
Schwung hatten und für das wichtigſte Mittel zu ungeheuerer
Bereicherung angeſehen wurden. Der Gewinn beim Actienhandel
hängt, ſo wie der Verluſt, von denjenigen Umſtänden ab, welche
Schwankungen im Curſe der Actien zur Folge haben. Der Curs
der Actien richtet ſich aber nach den allgemeinen Preisregulatoren
(§. 58. u. 59.), nur ſind es mehrere Umſtände, welche das Urtheil
über jene Preisregulatoren beſtimmen, namentlich iſt es der Werth
der Actien, welcher nach vielen Verhältniſſen und Ereigniſſen ver-
ſchiedenes Fallen und Steigen erleidet und daſſelbe im Curſe her-
vorbringt2). Um den Curs aber beurtheilen zu können, muß man
den Nominalwerth, d. h. diejenige Summe kennen, auf welche
die Actie lautet. Nach dieſer wird der Stand al Pari, über und
unter Pari beſtimmt3). Die Curszettel machen denſelben unter
Vorausſetzung des Nominalwerthes bekannt. Die Handelsge-
ſchäfte mit Actien ſind übrigens dieſelben wie im Staatspapier-
handel (§. 349.).

1) Es kommen nur Privatobligationen von beſonderer Wichtigkeit im Handel
vor und die Stadtobligationen laufen ebenſo wie die Staatspapiere um; deßhalb
werden dieſe beiden Arten auch nicht als Gegenſtände eines beſonderen Handels
angeſehen, und man ſpricht blos vom Actien-, Staatspapier- und Wechſelhandel.
Büſch Darſtellung. I. 256. II. 323. 336. Bender, Verkehr mit Staatspapieren.
§. 1–3. v. Gönner, Ueber Staatsſchulden. §. 1. folg.
2) Eine aufmerkſame Anwendung der allgemeinen Preisregulatoren auf dieſen
beſonderen Fall kann nicht ſchwer werden. Nur in Betreff des Werthes der Actien
iſt die Frage am ſchwerſten. Derſelbe iſt auch die Tauglichkeit für die Zwecke des-
jenigen, welcher ſich Actien anſchafft. Dieſe Zwecke aber ſind entweder die des
Actienhändlers (ein möglichſt großer und häufiger Gewinnſt im Handel) oder jene
des Capitaliſten (ein möglichſt großer ſicherer Zins für ſein ausgelegtes Capital).
Inſoweit der Werth auf den Curs der Actien influirt, richtet ſich der Leztere alſo
nach dem Kredite der Actiengeſellſchaft und Allem, was dieſen beſtimmt, alſo
hauptſächlich nach der Natur, Sicherheit und Einträglichkeit ihrer Unternehmung,
nach der Einrichtung und Bequemlichkeit der Actien ſelbſt (z. B. ob ſie auf den
Inhaber lauten, wo und wie die Dividende bezahlt wird), und nach der Natur des
Geldes, worauf die Actien lauten.
3) Die Frage, wie eine Actie über oder unter Pari ſtehen könne, da doch der
Nominalwerth von der Geſellſchaft einſtens bezahlt werde, iſt mit dem in der Note 2.
Geſagten leicht zu beantworten. Denn die Summe, welche der Capitaliſt für eine
Actie bezahlt, wird ſich immer nach derjenigen Geldmenge richten, welche man aus-
leihen müßte, um im gewöhnlichen Verkehre dieſelbe Zinsſumme zu bekommen, welche
die Actiengeſellſchaft durch die Dividende bezahlt. So oftmal in dieſer das gewöhn-
liche Zinsprozent enthalten iſt, ſo oftmal kann man ohne Verluſt 100 für eine Actie
geben, wenn ſie auch nur 50 Nominalwerth hat.
B. Der Staatspapierhandel.
§. 349.

Der Staatspapierhändler1) kauft Staatspapiere ein, und
wartet einen günſtigen Moment ab, um ſie wieder mit Vortheil

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[477/0499] einkauft, um ſie wieder mit Gewinn abzuſetzen. Er entſtand im 17ten Jahrhunderte, als die Handelscompagnien einen ſehr hohen Schwung hatten und für das wichtigſte Mittel zu ungeheuerer Bereicherung angeſehen wurden. Der Gewinn beim Actienhandel hängt, ſo wie der Verluſt, von denjenigen Umſtänden ab, welche Schwankungen im Curſe der Actien zur Folge haben. Der Curs der Actien richtet ſich aber nach den allgemeinen Preisregulatoren (§. 58. u. 59.), nur ſind es mehrere Umſtände, welche das Urtheil über jene Preisregulatoren beſtimmen, namentlich iſt es der Werth der Actien, welcher nach vielen Verhältniſſen und Ereigniſſen ver- ſchiedenes Fallen und Steigen erleidet und daſſelbe im Curſe her- vorbringt2). Um den Curs aber beurtheilen zu können, muß man den Nominalwerth, d. h. diejenige Summe kennen, auf welche die Actie lautet. Nach dieſer wird der Stand al Pari, über und unter Pari beſtimmt3). Die Curszettel machen denſelben unter Vorausſetzung des Nominalwerthes bekannt. Die Handelsge- ſchäfte mit Actien ſind übrigens dieſelben wie im Staatspapier- handel (§. 349.). ¹⁾ Es kommen nur Privatobligationen von beſonderer Wichtigkeit im Handel vor und die Stadtobligationen laufen ebenſo wie die Staatspapiere um; deßhalb werden dieſe beiden Arten auch nicht als Gegenſtände eines beſonderen Handels angeſehen, und man ſpricht blos vom Actien-, Staatspapier- und Wechſelhandel. Büſch Darſtellung. I. 256. II. 323. 336. Bender, Verkehr mit Staatspapieren. §. 1–3. v. Gönner, Ueber Staatsſchulden. §. 1. folg. ²⁾ Eine aufmerkſame Anwendung der allgemeinen Preisregulatoren auf dieſen beſonderen Fall kann nicht ſchwer werden. Nur in Betreff des Werthes der Actien iſt die Frage am ſchwerſten. Derſelbe iſt auch die Tauglichkeit für die Zwecke des- jenigen, welcher ſich Actien anſchafft. Dieſe Zwecke aber ſind entweder die des Actienhändlers (ein möglichſt großer und häufiger Gewinnſt im Handel) oder jene des Capitaliſten (ein möglichſt großer ſicherer Zins für ſein ausgelegtes Capital). Inſoweit der Werth auf den Curs der Actien influirt, richtet ſich der Leztere alſo nach dem Kredite der Actiengeſellſchaft und Allem, was dieſen beſtimmt, alſo hauptſächlich nach der Natur, Sicherheit und Einträglichkeit ihrer Unternehmung, nach der Einrichtung und Bequemlichkeit der Actien ſelbſt (z. B. ob ſie auf den Inhaber lauten, wo und wie die Dividende bezahlt wird), und nach der Natur des Geldes, worauf die Actien lauten. ³⁾ Die Frage, wie eine Actie über oder unter Pari ſtehen könne, da doch der Nominalwerth von der Geſellſchaft einſtens bezahlt werde, iſt mit dem in der Note 2. Geſagten leicht zu beantworten. Denn die Summe, welche der Capitaliſt für eine Actie bezahlt, wird ſich immer nach derjenigen Geldmenge richten, welche man aus- leihen müßte, um im gewöhnlichen Verkehre dieſelbe Zinsſumme zu bekommen, welche die Actiengeſellſchaft durch die Dividende bezahlt. So oftmal in dieſer das gewöhn- liche Zinsprozent enthalten iſt, ſo oftmal kann man ohne Verluſt 100 für eine Actie geben, wenn ſie auch nur 50 Nominalwerth hat. B. Der Staatspapierhandel. §. 349. Der Staatspapierhändler1) kauft Staatspapiere ein, und wartet einen günſtigen Moment ab, um ſie wieder mit Vortheil

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/499>, abgerufen am 25.04.2024.