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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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6) Es ist daher nicht ganz richtig, wenn Rau (polit. Oeconom. I. §. 288.)
und Andere unter Discontiren einen bloßen Ankauf mit Zinsenabzug von der Wech-
selvaluta für die Zeit zwischen dem Disconto- und Verfalltage des Wechsels ver-
stehen, denn der Disconto kann auch Folge des Curses sein, ohne gerade Zins sein
zu müssen, und der Discontant daraus Gewinnst beziehen. Den Zinsdisconto rechnet
man nach 360 Tagen pr. Jahr.
7) Diese Reiterei wird entweder von zwei oder mehreren Personen gegenseitig
getrieben. Eine besondere Art derselben sind aber die sogenannten Kellerwechsel,
wobei der Kaufmann, der gerade baar Geld nöthig hat, eine Tratte, als käme sie
weit her, fingirt, sich als letzten Giratar darauf setzt, diesen Wechsel von einem
mit einverstandenen Handelsfreunde acceptiren läßt, ihn dann in bianco girirt, und
alsdann einen neuen Giratar dafür sucht, der sich dann einschreibt und die Valuta
bezahlt. Diesen Kellerwechsel löst der Erste nun nicht aus eigener Baarschaft, son-
dern wieder mit Hilfe eines zweiten Kellerwechsels ein u. s. w. Bender Wechsel R.
II. §. 395. Büsch Darstellung. I. 83. II. 139. 155. 163.
Zweite Unterabtheilung.
Handelsarten nach den Handelssubjecten.
I. Vom Einzelhandel.
§. 351.

Der Handel, von der Seite der Subjecte betrachtet, ist ent-
weder als von einem Einzelnen, oder von einer Gesellschaft oder
von Staaten betrieben anzusehen. Der Einzelhandel wird ent-
weder vom Handelsunternehmer selbst für eigene Rechnung betrieben,
und heißt dann Eigen- oder Proprehandel1), oder er wird gegen
Vergütung und Erstattung der Auslagen für die Rechnung und aus
Auftrag Anderer von einer Mittelsperson geführt und heißt dann
Commissionshandel2). Diejenigen, welche die Aufträge er-
theilen, sind die Committenten, und wer sie erhält, ist der
Commissionair. Dieser führt ein Commissionsbuch zur Notirung
seiner Commissionsgeschäfte. Wer von beiden Partheien die Ver-
kaufsgefahr übernimmt, der steht del credere, und die Rechnung
des Commissionairs über Unkosten und Gebühren heißt Factura.
Der Commissionshandel ist entweder Handel auf Lieferung oder
Handel auf Prämie. Bei jenem verspricht der Commissionair die
Waare zu bestimmter Zeit und bestimmtem Preise zu liefern; bei
diesem behält sich der Committent vor, die Waare zur Lieferungs-
zeit auch nicht nehmen zu dürfen und bezahlt dem Commissionair
deßhalb zum Voraus eine Prämie3).

1) Murhard Theorie. S. 178. Büsch Darstellung. I. 184.
2) Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 497. 498. Büsch Darstellung.
I. 151. 197. 259. II. 240. Murhard Theorie. S. 181.
3) Also kommen die im Staatspapier- und Actienhandel (§. 349.) erwähnten
Geschäfte auch in anderen Handelszweigen vor.

Baumstark Encyclopädie. 31
6) Es iſt daher nicht ganz richtig, wenn Rau (polit. Oeconom. I. §. 288.)
und Andere unter Discontiren einen bloßen Ankauf mit Zinſenabzug von der Wech-
ſelvaluta für die Zeit zwiſchen dem Disconto- und Verfalltage des Wechſels ver-
ſtehen, denn der Disconto kann auch Folge des Curſes ſein, ohne gerade Zins ſein
zu müſſen, und der Discontant daraus Gewinnſt beziehen. Den Zinsdisconto rechnet
man nach 360 Tagen pr. Jahr.
7) Dieſe Reiterei wird entweder von zwei oder mehreren Perſonen gegenſeitig
getrieben. Eine beſondere Art derſelben ſind aber die ſogenannten Kellerwechſel,
wobei der Kaufmann, der gerade baar Geld nöthig hat, eine Tratte, als käme ſie
weit her, fingirt, ſich als letzten Giratar darauf ſetzt, dieſen Wechſel von einem
mit einverſtandenen Handelsfreunde acceptiren läßt, ihn dann in bianco girirt, und
alsdann einen neuen Giratar dafür ſucht, der ſich dann einſchreibt und die Valuta
bezahlt. Dieſen Kellerwechſel löst der Erſte nun nicht aus eigener Baarſchaft, ſon-
dern wieder mit Hilfe eines zweiten Kellerwechſels ein u. ſ. w. Bender Wechſel R.
II. §. 395. Büſch Darſtellung. I. 83. II. 139. 155. 163.
Zweite Unterabtheilung.
Handelsarten nach den Handelsſubjecten.
I. Vom Einzelhandel.
§. 351.

Der Handel, von der Seite der Subjecte betrachtet, iſt ent-
weder als von einem Einzelnen, oder von einer Geſellſchaft oder
von Staaten betrieben anzuſehen. Der Einzelhandel wird ent-
weder vom Handelsunternehmer ſelbſt für eigene Rechnung betrieben,
und heißt dann Eigen- oder Proprehandel1), oder er wird gegen
Vergütung und Erſtattung der Auslagen für die Rechnung und aus
Auftrag Anderer von einer Mittelsperſon geführt und heißt dann
Commiſſionshandel2). Diejenigen, welche die Aufträge er-
theilen, ſind die Committenten, und wer ſie erhält, iſt der
Commiſſionair. Dieſer führt ein Commiſſionsbuch zur Notirung
ſeiner Commiſſionsgeſchäfte. Wer von beiden Partheien die Ver-
kaufsgefahr übernimmt, der ſteht del credere, und die Rechnung
des Commiſſionairs über Unkoſten und Gebühren heißt Factura.
Der Commiſſionshandel iſt entweder Handel auf Lieferung oder
Handel auf Prämie. Bei jenem verſpricht der Commiſſionair die
Waare zu beſtimmter Zeit und beſtimmtem Preiſe zu liefern; bei
dieſem behält ſich der Committent vor, die Waare zur Lieferungs-
zeit auch nicht nehmen zu dürfen und bezahlt dem Commiſſionair
deßhalb zum Voraus eine Prämie3).

1) Murhard Theorie. S. 178. Büſch Darſtellung. I. 184.
2) Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 497. 498. Büſch Darſtellung.
I. 151. 197. 259. II. 240. Murhard Theorie. S. 181.
3) Alſo kommen die im Staatspapier- und Actienhandel (§. 349.) erwähnten
Geſchäfte auch in anderen Handelszweigen vor.

Baumſtark Encyclopädie. 31
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[481/0503] ⁶⁾ Es iſt daher nicht ganz richtig, wenn Rau (polit. Oeconom. I. §. 288.) und Andere unter Discontiren einen bloßen Ankauf mit Zinſenabzug von der Wech- ſelvaluta für die Zeit zwiſchen dem Disconto- und Verfalltage des Wechſels ver- ſtehen, denn der Disconto kann auch Folge des Curſes ſein, ohne gerade Zins ſein zu müſſen, und der Discontant daraus Gewinnſt beziehen. Den Zinsdisconto rechnet man nach 360 Tagen pr. Jahr. ⁷⁾ Dieſe Reiterei wird entweder von zwei oder mehreren Perſonen gegenſeitig getrieben. Eine beſondere Art derſelben ſind aber die ſogenannten Kellerwechſel, wobei der Kaufmann, der gerade baar Geld nöthig hat, eine Tratte, als käme ſie weit her, fingirt, ſich als letzten Giratar darauf ſetzt, dieſen Wechſel von einem mit einverſtandenen Handelsfreunde acceptiren läßt, ihn dann in bianco girirt, und alsdann einen neuen Giratar dafür ſucht, der ſich dann einſchreibt und die Valuta bezahlt. Dieſen Kellerwechſel löst der Erſte nun nicht aus eigener Baarſchaft, ſon- dern wieder mit Hilfe eines zweiten Kellerwechſels ein u. ſ. w. Bender Wechſel R. II. §. 395. Büſch Darſtellung. I. 83. II. 139. 155. 163. Zweite Unterabtheilung. Handelsarten nach den Handelsſubjecten. I. Vom Einzelhandel. §. 351. Der Handel, von der Seite der Subjecte betrachtet, iſt ent- weder als von einem Einzelnen, oder von einer Geſellſchaft oder von Staaten betrieben anzuſehen. Der Einzelhandel wird ent- weder vom Handelsunternehmer ſelbſt für eigene Rechnung betrieben, und heißt dann Eigen- oder Proprehandel1), oder er wird gegen Vergütung und Erſtattung der Auslagen für die Rechnung und aus Auftrag Anderer von einer Mittelsperſon geführt und heißt dann Commiſſionshandel2). Diejenigen, welche die Aufträge er- theilen, ſind die Committenten, und wer ſie erhält, iſt der Commiſſionair. Dieſer führt ein Commiſſionsbuch zur Notirung ſeiner Commiſſionsgeſchäfte. Wer von beiden Partheien die Ver- kaufsgefahr übernimmt, der ſteht del credere, und die Rechnung des Commiſſionairs über Unkoſten und Gebühren heißt Factura. Der Commiſſionshandel iſt entweder Handel auf Lieferung oder Handel auf Prämie. Bei jenem verſpricht der Commiſſionair die Waare zu beſtimmter Zeit und beſtimmtem Preiſe zu liefern; bei dieſem behält ſich der Committent vor, die Waare zur Lieferungs- zeit auch nicht nehmen zu dürfen und bezahlt dem Commiſſionair deßhalb zum Voraus eine Prämie3). ¹⁾ Murhard Theorie. S. 178. Büſch Darſtellung. I. 184. ²⁾ Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 497. 498. Büſch Darſtellung. I. 151. 197. 259. II. 240. Murhard Theorie. S. 181. ³⁾ Alſo kommen die im Staatspapier- und Actienhandel (§. 349.) erwähnten Geſchäfte auch in anderen Handelszweigen vor. Baumſtark Encyclopädie. 31

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/503>, abgerufen am 28.03.2024.