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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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II. Vom Gesellschaftshandel.
§. 352.

Unter Gesellschafts- oder Compagniehandel versteht
man denjenigen, welcher von mehreren Personen zugleich auf Ge-
sammtrechnung mit Theilung des Verlustes und Gewinnstes betrie-
ben wird1). Die so verbundenen Personen bilden die Handels-
gesellschaft oder -Compagnie. Die Dauer derselben ist ent-
weder zum Voraus bestimmt oder nicht. Die Gesellschaft steht
unter einem Directorium und führt, wenn sie sich öffentlich bekennt,
bei Unterschriften einen eigenen Collectivnamen, den man nebst den
anderen Wahrzeichen die Firma nennt, er mag in einem allge-
meinen Namen der Gesellschaft oder in dem Namen eines Mitgliedes
mit dem Zusatze und Compagnie bestehen. Es gibt aber folgende
Arten von Handelsgesellschaften: 1) Gemeine (gewöhnliche,
offene) Gesellschaften (societes generales, ordinaires on
collectives),
wobei wirklich Mitglieder sich zur Ausführung eines
Handelsgeschäftes vereinigen, jedes derselben seine Rechnung und
Antheil an Gewinn und Verlust hat, selbst mit thätig ist, und ein
Mitglied seinen eigenen als Collectivnamen hingibt. 2) Gemäch-
liche (stille) Gesellschaften (societes en Commandite,
Commanditen), wobei ein oder mehrere Theilnehmer blos ihre per-
sönlichen Kräfte, dagegen ein oder mehrere Andere das Capital
beischießen; sie sind in der Regel in Betreff des Capitals und Be-
triebs mit einem Geheimniß umgeben und haben darum nicht viel
Kredit2). 3) Namenlose (anonyme) Gesellschaften (so-
cietes anonymes),
welche zwar eine von ihrer Unternehmung
gezogene Firma führen3), aber eigentlich aus lauter Commanditen
bestehen, wobei, in der Regel auf Actien, Capitalisten die gehöri-
gen Geldmittel zusammenschießen und nur mit diesen Actien haften,
während die Leitung der Geschäfte einem eigenen Directorium u. dgl.
mit besoldeten Beamten übertragen ist.

1) Wenn auch nicht alle Theilnehmer jedesmal Geld beischießen, so nehmen sie
doch alle Antheil am Gewinnste oder Verluste.
2) Büsch Darstellung. I. 196. II. 271.
3) Sie heißen auch öffentliche, weil sie eines Privilegiums und der Geneh-
migung ihrer Statuten von der Regierung bedurften. Sie treiben ihre Geschäfte in
der Regel nur in ferne Gegenden, z. B. Colonien u. dgl., und haben daselbst ihre
Niederlassungen (Factorien) und Agenten. Die wichtigste hierher gehörende
Gesellschaft ist die britisch-ostindische Compagnie, sie hat ein neues Privilegium
auf 20 Jahre mit bedeutenden, die Freiheit des Handels gestattenden, Modificationen
ihrer Charte, die preußische Seehandlungsgesellschaft, die rheinisch-
westindische Compagnie zu Elberfeld, die belgische Handelsgesellschaft, und die
Ostseehandelsgesellschaft zu Kopenhagen. Die anderen sind eingegangen.
S. Rau polit. Oekonom. II. §. 234. Büsch Darstellung. I. 225. II. 312.

II. Vom Geſellſchaftshandel.
§. 352.

Unter Geſellſchafts- oder Compagniehandel verſteht
man denjenigen, welcher von mehreren Perſonen zugleich auf Ge-
ſammtrechnung mit Theilung des Verluſtes und Gewinnſtes betrie-
ben wird1). Die ſo verbundenen Perſonen bilden die Handels-
geſellſchaft oder -Compagnie. Die Dauer derſelben iſt ent-
weder zum Voraus beſtimmt oder nicht. Die Geſellſchaft ſteht
unter einem Directorium und führt, wenn ſie ſich öffentlich bekennt,
bei Unterſchriften einen eigenen Collectivnamen, den man nebſt den
anderen Wahrzeichen die Firma nennt, er mag in einem allge-
meinen Namen der Geſellſchaft oder in dem Namen eines Mitgliedes
mit dem Zuſatze und Compagnie beſtehen. Es gibt aber folgende
Arten von Handelsgeſellſchaften: 1) Gemeine (gewöhnliche,
offene) Geſellſchaften (sociétés générales, ordinaires on
collectives),
wobei wirklich Mitglieder ſich zur Ausführung eines
Handelsgeſchäftes vereinigen, jedes derſelben ſeine Rechnung und
Antheil an Gewinn und Verluſt hat, ſelbſt mit thätig iſt, und ein
Mitglied ſeinen eigenen als Collectivnamen hingibt. 2) Gemäch-
liche (ſtille) Geſellſchaften (sociétés en Commandite,
Commanditen), wobei ein oder mehrere Theilnehmer blos ihre per-
ſönlichen Kräfte, dagegen ein oder mehrere Andere das Capital
beiſchießen; ſie ſind in der Regel in Betreff des Capitals und Be-
triebs mit einem Geheimniß umgeben und haben darum nicht viel
Kredit2). 3) Namenloſe (anonyme) Geſellſchaften (so-
ciétés anonymes),
welche zwar eine von ihrer Unternehmung
gezogene Firma führen3), aber eigentlich aus lauter Commanditen
beſtehen, wobei, in der Regel auf Actien, Capitaliſten die gehöri-
gen Geldmittel zuſammenſchießen und nur mit dieſen Actien haften,
während die Leitung der Geſchäfte einem eigenen Directorium u. dgl.
mit beſoldeten Beamten übertragen iſt.

1) Wenn auch nicht alle Theilnehmer jedesmal Geld beiſchießen, ſo nehmen ſie
doch alle Antheil am Gewinnſte oder Verluſte.
2) Büſch Darſtellung. I. 196. II. 271.
3) Sie heißen auch öffentliche, weil ſie eines Privilegiums und der Geneh-
migung ihrer Statuten von der Regierung bedurften. Sie treiben ihre Geſchäfte in
der Regel nur in ferne Gegenden, z. B. Colonien u. dgl., und haben daſelbſt ihre
Niederlaſſungen (Factorien) und Agenten. Die wichtigſte hierher gehörende
Geſellſchaft iſt die britiſch-oſtindiſche Compagnie, ſie hat ein neues Privilegium
auf 20 Jahre mit bedeutenden, die Freiheit des Handels geſtattenden, Modificationen
ihrer Charte, die preußiſche Seehandlungsgeſellſchaft, die rheiniſch-
weſtindiſche Compagnie zu Elberfeld, die belgiſche Handelsgeſellſchaft, und die
Oſtſeehandelsgeſellſchaft zu Kopenhagen. Die anderen ſind eingegangen.
S. Rau polit. Oekonom. II. §. 234. Büſch Darſtellung. I. 225. II. 312.

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[482/0504] II. Vom Geſellſchaftshandel. §. 352. Unter Geſellſchafts- oder Compagniehandel verſteht man denjenigen, welcher von mehreren Perſonen zugleich auf Ge- ſammtrechnung mit Theilung des Verluſtes und Gewinnſtes betrie- ben wird1). Die ſo verbundenen Perſonen bilden die Handels- geſellſchaft oder -Compagnie. Die Dauer derſelben iſt ent- weder zum Voraus beſtimmt oder nicht. Die Geſellſchaft ſteht unter einem Directorium und führt, wenn ſie ſich öffentlich bekennt, bei Unterſchriften einen eigenen Collectivnamen, den man nebſt den anderen Wahrzeichen die Firma nennt, er mag in einem allge- meinen Namen der Geſellſchaft oder in dem Namen eines Mitgliedes mit dem Zuſatze und Compagnie beſtehen. Es gibt aber folgende Arten von Handelsgeſellſchaften: 1) Gemeine (gewöhnliche, offene) Geſellſchaften (sociétés générales, ordinaires on collectives), wobei wirklich Mitglieder ſich zur Ausführung eines Handelsgeſchäftes vereinigen, jedes derſelben ſeine Rechnung und Antheil an Gewinn und Verluſt hat, ſelbſt mit thätig iſt, und ein Mitglied ſeinen eigenen als Collectivnamen hingibt. 2) Gemäch- liche (ſtille) Geſellſchaften (sociétés en Commandite, Commanditen), wobei ein oder mehrere Theilnehmer blos ihre per- ſönlichen Kräfte, dagegen ein oder mehrere Andere das Capital beiſchießen; ſie ſind in der Regel in Betreff des Capitals und Be- triebs mit einem Geheimniß umgeben und haben darum nicht viel Kredit2). 3) Namenloſe (anonyme) Geſellſchaften (so- ciétés anonymes), welche zwar eine von ihrer Unternehmung gezogene Firma führen3), aber eigentlich aus lauter Commanditen beſtehen, wobei, in der Regel auf Actien, Capitaliſten die gehöri- gen Geldmittel zuſammenſchießen und nur mit dieſen Actien haften, während die Leitung der Geſchäfte einem eigenen Directorium u. dgl. mit beſoldeten Beamten übertragen iſt. ¹⁾ Wenn auch nicht alle Theilnehmer jedesmal Geld beiſchießen, ſo nehmen ſie doch alle Antheil am Gewinnſte oder Verluſte. ²⁾ Büſch Darſtellung. I. 196. II. 271. ³⁾ Sie heißen auch öffentliche, weil ſie eines Privilegiums und der Geneh- migung ihrer Statuten von der Regierung bedurften. Sie treiben ihre Geſchäfte in der Regel nur in ferne Gegenden, z. B. Colonien u. dgl., und haben daſelbſt ihre Niederlaſſungen (Factorien) und Agenten. Die wichtigſte hierher gehörende Geſellſchaft iſt die britiſch-oſtindiſche Compagnie, ſie hat ein neues Privilegium auf 20 Jahre mit bedeutenden, die Freiheit des Handels geſtattenden, Modificationen ihrer Charte, die preußiſche Seehandlungsgeſellſchaft, die rheiniſch- weſtindiſche Compagnie zu Elberfeld, die belgiſche Handelsgeſellſchaft, und die Oſtſeehandelsgeſellſchaft zu Kopenhagen. Die anderen ſind eingegangen. S. Rau polit. Oekonom. II. §. 234. Büſch Darſtellung. I. 225. II. 312.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/504>, abgerufen am 29.03.2024.