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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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Versicherer überlassen, d. h. abandonniren und diese Handlung
heißt Abandon. Er hat aber immer auf die volle Entschädigung
Anspruch3). Zum Behufe der Rettung der Ladung gestrandeter
oder gescheiterter Schiffe ist das alte Institut des Strandrechtes
sehr dienlich, wonach den Rettern des Schiffes oder der Ladung
eine Belohnung (das Berglohn) gegeben werden muß, die nach
manchen Gesetzen ein Dritttheil des Geldwerthes der geretteten
Sache ausmachen darf4). Läßt der Versicherer sich selbst noch von
einem Anderen gegen den Schaden versicheren, der ihm aus seiner
Assecuranz erwachsen könnte, so nennt man dies Geschäft die
Reassecuranz. Er haftet aber doch seinem Versicherten5).

1) Auf die Police kommt das Meiste an, deßhalb muß ihr Inhalt sehr sorg-
fältig erwogen werden. Sie muß folgende Angaben enthalten: a) die Namen der
Versicherer mit dem Zusatze für uns und unsere Erben; b) die Namen der
Versicherten, mit dem Zusatze, ob für eigene oder fremde Rechnung; c) die
versicherte Sache, da man entweder auf Kasko (d. h. auf's Schiff sammt Zugehör)
oder auf Stückgüter (d. h. auf die Ladung stückweise) Versicherung nehmen kann,
was auf die Berechnung des Schadensersatzes von Einfluß ist, weil in der Regel
unter einer bestimmten Summe nicht entschädigt wird; d) die Zeit, wann die Ver-
sicherung beginnt; e) die Einladungs- und Löschungsplätze; f) die Art des zu ver-
sichernden Schadens; g) die bedungene Prämie mit dem Zusatze gegen Empfang,
weil die Verpflichtung des Versicherers erst nach der Zahlung derselben beginnt;
h) den Namen des Schiffs und Schiffers; i) besondere Nebenbedingungen; k) die
Zeit des Antrittes der Fahrt, denn die Gefahr ist sowie die Prämie darnach ver-
schieden und man unterscheidet die Sommer- und Winterprämie; l) den
Namen des beeidigten Mäklers, der die Assecuranz abgeschlossen hat; m) das Datum
der Ausstellung der Police, was nicht nothwendig ist, wenn die Zeit des Beginnens
der Versicherung darin angegeben ist; n) die Unterschrift aller Versicherer mit Zu-
setzung der Assecuranzsumme eines Jeden, weil danach der Antheil an der Prämie und
an der Entschädigungssumme berechnet wird. Müssen die Versicherer aus assecuranz-
rechtlichen Gründen einen Theil, z. B. die Hälfte der Prämie, zurückerstatten, dann
heißt dieser Abzug Ristorno.
2) Der Beweis des Unfalles geschieht, indem das Seegericht im nächsten Hafen
nach dem Tagebuche des Schiffes ein Zeugniß aufstellt und die Interessenten davon
benachrichtigt. Für alle Ermittelungen dienen die Schiffspapiere und deren Ver-
gleichung mit Schiff und Ladung. Fehlen aber die Papiere, so geschieht die Ver-
klarung, d. h. die Schiffsleute werden beeidigt und darüber vernommen.
3) Mittermaier deutsches Privatrecht. §. 211-217.
4) Es sind dabei viele Mißbräuche eingeschlichen, welche den Zweck des Strand-
rechtes oft vereitelten. Mittermaier a. a. O. §. 145.
5) Die Sicherheit wird dadurch größer, aber das Wagniß bei Seeunter-
nehmungen auch.
§. 359.
Beschluß. d) Convoy und Admiralschaft.

Zum Schutze gegen feindliche Anfälle dient das Convoy, d. h.
eine vom Staate bestimmte Begleitung mehrerer Kauffahrteischiffe
durch Kriegsschiffe, welche ein Geleitsgeld erhalten, das im
Geleitscontracte (Zeyn- oder Seynbriefe) angegeben ist, oder

Verſicherer überlaſſen, d. h. abandonniren und dieſe Handlung
heißt Abandon. Er hat aber immer auf die volle Entſchädigung
Anſpruch3). Zum Behufe der Rettung der Ladung geſtrandeter
oder geſcheiterter Schiffe iſt das alte Inſtitut des Strandrechtes
ſehr dienlich, wonach den Rettern des Schiffes oder der Ladung
eine Belohnung (das Berglohn) gegeben werden muß, die nach
manchen Geſetzen ein Dritttheil des Geldwerthes der geretteten
Sache ausmachen darf4). Läßt der Verſicherer ſich ſelbſt noch von
einem Anderen gegen den Schaden verſicheren, der ihm aus ſeiner
Aſſecuranz erwachſen könnte, ſo nennt man dies Geſchäft die
Reaſſecuranz. Er haftet aber doch ſeinem Verſicherten5).

1) Auf die Police kommt das Meiſte an, deßhalb muß ihr Inhalt ſehr ſorg-
fältig erwogen werden. Sie muß folgende Angaben enthalten: a) die Namen der
Verſicherer mit dem Zuſatze für uns und unſere Erben; b) die Namen der
Verſicherten, mit dem Zuſatze, ob für eigene oder fremde Rechnung; c) die
verſicherte Sache, da man entweder auf Kasko (d. h. auf's Schiff ſammt Zugehör)
oder auf Stückgüter (d. h. auf die Ladung ſtückweiſe) Verſicherung nehmen kann,
was auf die Berechnung des Schadenserſatzes von Einfluß iſt, weil in der Regel
unter einer beſtimmten Summe nicht entſchädigt wird; d) die Zeit, wann die Ver-
ſicherung beginnt; e) die Einladungs- und Löſchungsplätze; f) die Art des zu ver-
ſichernden Schadens; g) die bedungene Prämie mit dem Zuſatze gegen Empfang,
weil die Verpflichtung des Verſicherers erſt nach der Zahlung derſelben beginnt;
h) den Namen des Schiffs und Schiffers; i) beſondere Nebenbedingungen; k) die
Zeit des Antrittes der Fahrt, denn die Gefahr iſt ſowie die Prämie darnach ver-
ſchieden und man unterſcheidet die Sommer- und Winterprämie; l) den
Namen des beeidigten Mäklers, der die Aſſecuranz abgeſchloſſen hat; m) das Datum
der Ausſtellung der Police, was nicht nothwendig iſt, wenn die Zeit des Beginnens
der Verſicherung darin angegeben iſt; n) die Unterſchrift aller Verſicherer mit Zu-
ſetzung der Aſſecuranzſumme eines Jeden, weil danach der Antheil an der Prämie und
an der Entſchädigungsſumme berechnet wird. Müſſen die Verſicherer aus aſſecuranz-
rechtlichen Gründen einen Theil, z. B. die Hälfte der Prämie, zurückerſtatten, dann
heißt dieſer Abzug Riſtorno.
2) Der Beweis des Unfalles geſchieht, indem das Seegericht im nächſten Hafen
nach dem Tagebuche des Schiffes ein Zeugniß aufſtellt und die Intereſſenten davon
benachrichtigt. Für alle Ermittelungen dienen die Schiffspapiere und deren Ver-
gleichung mit Schiff und Ladung. Fehlen aber die Papiere, ſo geſchieht die Ver-
klarung, d. h. die Schiffsleute werden beeidigt und darüber vernommen.
3) Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 211–217.
4) Es ſind dabei viele Mißbräuche eingeſchlichen, welche den Zweck des Strand-
rechtes oft vereitelten. Mittermaier a. a. O. §. 145.
5) Die Sicherheit wird dadurch größer, aber das Wagniß bei Seeunter-
nehmungen auch.
§. 359.
Beſchluß. d) Convoy und Admiralſchaft.

Zum Schutze gegen feindliche Anfälle dient das Convoy, d. h.
eine vom Staate beſtimmte Begleitung mehrerer Kauffahrteiſchiffe
durch Kriegsſchiffe, welche ein Geleitsgeld erhalten, das im
Geleitscontracte (Zeyn- oder Seynbriefe) angegeben iſt, oder

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[487/0509] Verſicherer überlaſſen, d. h. abandonniren und dieſe Handlung heißt Abandon. Er hat aber immer auf die volle Entſchädigung Anſpruch3). Zum Behufe der Rettung der Ladung geſtrandeter oder geſcheiterter Schiffe iſt das alte Inſtitut des Strandrechtes ſehr dienlich, wonach den Rettern des Schiffes oder der Ladung eine Belohnung (das Berglohn) gegeben werden muß, die nach manchen Geſetzen ein Dritttheil des Geldwerthes der geretteten Sache ausmachen darf4). Läßt der Verſicherer ſich ſelbſt noch von einem Anderen gegen den Schaden verſicheren, der ihm aus ſeiner Aſſecuranz erwachſen könnte, ſo nennt man dies Geſchäft die Reaſſecuranz. Er haftet aber doch ſeinem Verſicherten5). ¹⁾ Auf die Police kommt das Meiſte an, deßhalb muß ihr Inhalt ſehr ſorg- fältig erwogen werden. Sie muß folgende Angaben enthalten: a) die Namen der Verſicherer mit dem Zuſatze für uns und unſere Erben; b) die Namen der Verſicherten, mit dem Zuſatze, ob für eigene oder fremde Rechnung; c) die verſicherte Sache, da man entweder auf Kasko (d. h. auf's Schiff ſammt Zugehör) oder auf Stückgüter (d. h. auf die Ladung ſtückweiſe) Verſicherung nehmen kann, was auf die Berechnung des Schadenserſatzes von Einfluß iſt, weil in der Regel unter einer beſtimmten Summe nicht entſchädigt wird; d) die Zeit, wann die Ver- ſicherung beginnt; e) die Einladungs- und Löſchungsplätze; f) die Art des zu ver- ſichernden Schadens; g) die bedungene Prämie mit dem Zuſatze gegen Empfang, weil die Verpflichtung des Verſicherers erſt nach der Zahlung derſelben beginnt; h) den Namen des Schiffs und Schiffers; i) beſondere Nebenbedingungen; k) die Zeit des Antrittes der Fahrt, denn die Gefahr iſt ſowie die Prämie darnach ver- ſchieden und man unterſcheidet die Sommer- und Winterprämie; l) den Namen des beeidigten Mäklers, der die Aſſecuranz abgeſchloſſen hat; m) das Datum der Ausſtellung der Police, was nicht nothwendig iſt, wenn die Zeit des Beginnens der Verſicherung darin angegeben iſt; n) die Unterſchrift aller Verſicherer mit Zu- ſetzung der Aſſecuranzſumme eines Jeden, weil danach der Antheil an der Prämie und an der Entſchädigungsſumme berechnet wird. Müſſen die Verſicherer aus aſſecuranz- rechtlichen Gründen einen Theil, z. B. die Hälfte der Prämie, zurückerſtatten, dann heißt dieſer Abzug Riſtorno. ²⁾ Der Beweis des Unfalles geſchieht, indem das Seegericht im nächſten Hafen nach dem Tagebuche des Schiffes ein Zeugniß aufſtellt und die Intereſſenten davon benachrichtigt. Für alle Ermittelungen dienen die Schiffspapiere und deren Ver- gleichung mit Schiff und Ladung. Fehlen aber die Papiere, ſo geſchieht die Ver- klarung, d. h. die Schiffsleute werden beeidigt und darüber vernommen. ³⁾ Mittermaier deutſches Privatrecht. §. 211–217. ⁴⁾ Es ſind dabei viele Mißbräuche eingeſchlichen, welche den Zweck des Strand- rechtes oft vereitelten. Mittermaier a. a. O. §. 145. ⁵⁾ Die Sicherheit wird dadurch größer, aber das Wagniß bei Seeunter- nehmungen auch. §. 359. Beſchluß. d) Convoy und Admiralſchaft. Zum Schutze gegen feindliche Anfälle dient das Convoy, d. h. eine vom Staate beſtimmte Begleitung mehrerer Kauffahrteiſchiffe durch Kriegsſchiffe, welche ein Geleitsgeld erhalten, das im Geleitscontracte (Zeyn- oder Seynbriefe) angegeben iſt, oder

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/509>, abgerufen am 25.04.2024.