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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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die Admiralschaft, d. h. eine die gegenseitige und Gesammt-
sicherheit bezweckende Verbindung mehrerer Kauffahrteischiffe, die
von einem gewählten Admirale geführt wird und in einem beson-
deren Vertragsinstrumente (Admiralitätspolice) beurkundet ist1).

1) Leuchs System. II. §. 621.
Zweiter Absatz.
Leih-Gewerbslehre.
§. 360.
1) Allgemeine Bestimmungen.

Die Leih-Gewerbslehre ist die Lehre von der zweckmäßig-
sten und vortheilhaftesten Weise, Vermögenstheile Anderen zur
Benutzung zu überlassen. Der Vortheil, welchen der Verleihende
(Rentner, Rentier) daraus bezieht, ist in der Vergütung für die
erlaubte Benutzung (Rente) enthalten. Es können blos Grund-
stücke und Capital verliehen werden. Die Verleihungsarten von
Bergwerken, Grundstücken, Forsten und Gewerksetablissements, bei
welchen theils Grund und Boden, theils Capital verliehen wird,
sind bereits oben (§. 122. 209. 261. 313.) erwähnt und verglichen,
weil sie dem Betriebe der entsprechenden Gewerbe angehören. Die
Rente aus der Verpachtung von Grundstücken heißt Pachtzins.
Bei der Verleihung von Capitalien hat man aber jene von stehen-
dem, und jene von umlaufendem Capitale zu unterscheiden
(§. 54. 55.). Von der Verleihung stehenden Capitals, z. B. von
Häusern, Maschinen, Büchern, Musikalien u. s. w. (Vermie-
thung) bezieht man den Miethzins; von der Verleihung umlau-
fenden Capitals, nämlich von Vermögenstheilen, welche der Ent-
lehner verbraucht oder ausgibt, bezieht man die Zinsen und das
Geschäft heißt Darleihensgeschäft1). Unter diesen lezten Leih-
geschäften sind die Gelddarleihen die wichtigsten, und wer sie
zu seinem Gewerbe gemacht hat, der heißt vor allen anderen ein
Rentner, Capitalist, Banker.

1) Da diese Darleihen z. B. in Gelde nicht wieder in specie, d. h. dieselben
Stücke, welche geliehen worden sind, sondern blos in genere zurückgegeben werden
können, so haben die Rechtslehrer diese Geschäfte den sämmtlichen vorher genannten
gegenüber gestellt, von welchen man sagen kann, daß nach Ablauf der Pacht- oder
Miethzeit der Gegenstand in specie zurückerstattet wird. Die Zeit der Ueberlassung
zum Gebrauche ist verschieden. In der Regel werden die Zinsen in Gelde bezahlt.
§. 361.
2) Besondere Grundsätze. a) Bestandtheile des Zinses.

Man wird ohne besondere Nebengründe keinen Vermögenstheil
verleihen, wenn man in dem Zinse nicht einen Ersatz für Auslagen,

die Admiralſchaft, d. h. eine die gegenſeitige und Geſammt-
ſicherheit bezweckende Verbindung mehrerer Kauffahrteiſchiffe, die
von einem gewählten Admirale geführt wird und in einem beſon-
deren Vertragsinſtrumente (Admiralitätspolice) beurkundet iſt1).

1) Leuchs Syſtem. II. §. 621.
Zweiter Abſatz.
Leih-Gewerbslehre.
§. 360.
1) Allgemeine Beſtimmungen.

Die Leih-Gewerbslehre iſt die Lehre von der zweckmäßig-
ſten und vortheilhafteſten Weiſe, Vermögenstheile Anderen zur
Benutzung zu überlaſſen. Der Vortheil, welchen der Verleihende
(Rentner, Rentier) daraus bezieht, iſt in der Vergütung für die
erlaubte Benutzung (Rente) enthalten. Es können blos Grund-
ſtücke und Capital verliehen werden. Die Verleihungsarten von
Bergwerken, Grundſtücken, Forſten und Gewerksetabliſſements, bei
welchen theils Grund und Boden, theils Capital verliehen wird,
ſind bereits oben (§. 122. 209. 261. 313.) erwähnt und verglichen,
weil ſie dem Betriebe der entſprechenden Gewerbe angehören. Die
Rente aus der Verpachtung von Grundſtücken heißt Pachtzins.
Bei der Verleihung von Capitalien hat man aber jene von ſtehen-
dem, und jene von umlaufendem Capitale zu unterſcheiden
(§. 54. 55.). Von der Verleihung ſtehenden Capitals, z. B. von
Häuſern, Maſchinen, Büchern, Muſikalien u. ſ. w. (Vermie-
thung) bezieht man den Miethzins; von der Verleihung umlau-
fenden Capitals, nämlich von Vermögenstheilen, welche der Ent-
lehner verbraucht oder ausgibt, bezieht man die Zinſen und das
Geſchäft heißt Darleihensgeſchäft1). Unter dieſen lezten Leih-
geſchäften ſind die Gelddarleihen die wichtigſten, und wer ſie
zu ſeinem Gewerbe gemacht hat, der heißt vor allen anderen ein
Rentner, Capitaliſt, Banker.

1) Da dieſe Darleihen z. B. in Gelde nicht wieder in specie, d. h. dieſelben
Stücke, welche geliehen worden ſind, ſondern blos in genere zurückgegeben werden
können, ſo haben die Rechtslehrer dieſe Geſchäfte den ſämmtlichen vorher genannten
gegenüber geſtellt, von welchen man ſagen kann, daß nach Ablauf der Pacht- oder
Miethzeit der Gegenſtand in specie zurückerſtattet wird. Die Zeit der Ueberlaſſung
zum Gebrauche iſt verſchieden. In der Regel werden die Zinſen in Gelde bezahlt.
§. 361.
2) Beſondere Grundſätze. a) Beſtandtheile des Zinſes.

Man wird ohne beſondere Nebengründe keinen Vermögenstheil
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[488/0510] die Admiralſchaft, d. h. eine die gegenſeitige und Geſammt- ſicherheit bezweckende Verbindung mehrerer Kauffahrteiſchiffe, die von einem gewählten Admirale geführt wird und in einem beſon- deren Vertragsinſtrumente (Admiralitätspolice) beurkundet iſt1). ¹⁾ Leuchs Syſtem. II. §. 621. Zweiter Abſatz. Leih-Gewerbslehre. §. 360. 1) Allgemeine Beſtimmungen. Die Leih-Gewerbslehre iſt die Lehre von der zweckmäßig- ſten und vortheilhafteſten Weiſe, Vermögenstheile Anderen zur Benutzung zu überlaſſen. Der Vortheil, welchen der Verleihende (Rentner, Rentier) daraus bezieht, iſt in der Vergütung für die erlaubte Benutzung (Rente) enthalten. Es können blos Grund- ſtücke und Capital verliehen werden. Die Verleihungsarten von Bergwerken, Grundſtücken, Forſten und Gewerksetabliſſements, bei welchen theils Grund und Boden, theils Capital verliehen wird, ſind bereits oben (§. 122. 209. 261. 313.) erwähnt und verglichen, weil ſie dem Betriebe der entſprechenden Gewerbe angehören. Die Rente aus der Verpachtung von Grundſtücken heißt Pachtzins. Bei der Verleihung von Capitalien hat man aber jene von ſtehen- dem, und jene von umlaufendem Capitale zu unterſcheiden (§. 54. 55.). Von der Verleihung ſtehenden Capitals, z. B. von Häuſern, Maſchinen, Büchern, Muſikalien u. ſ. w. (Vermie- thung) bezieht man den Miethzins; von der Verleihung umlau- fenden Capitals, nämlich von Vermögenstheilen, welche der Ent- lehner verbraucht oder ausgibt, bezieht man die Zinſen und das Geſchäft heißt Darleihensgeſchäft1). Unter dieſen lezten Leih- geſchäften ſind die Gelddarleihen die wichtigſten, und wer ſie zu ſeinem Gewerbe gemacht hat, der heißt vor allen anderen ein Rentner, Capitaliſt, Banker. ¹⁾ Da dieſe Darleihen z. B. in Gelde nicht wieder in specie, d. h. dieſelben Stücke, welche geliehen worden ſind, ſondern blos in genere zurückgegeben werden können, ſo haben die Rechtslehrer dieſe Geſchäfte den ſämmtlichen vorher genannten gegenüber geſtellt, von welchen man ſagen kann, daß nach Ablauf der Pacht- oder Miethzeit der Gegenſtand in specie zurückerſtattet wird. Die Zeit der Ueberlaſſung zum Gebrauche iſt verſchieden. In der Regel werden die Zinſen in Gelde bezahlt. §. 361. 2) Beſondere Grundſätze. a) Beſtandtheile des Zinſes. Man wird ohne beſondere Nebengründe keinen Vermögenstheil verleihen, wenn man in dem Zinſe nicht einen Erſatz für Auslagen,

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 488. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/510>, abgerufen am 19.04.2024.