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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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z. B. hierher die Zehnt-, Gült-, Bodenzins- und andere Gefäll-
rechte1), die Jagd-, Fischerei- und Schäfereigerechtigkeiten2);

2) oder polizeirechtlich, d. h. solche, die auf dem den
Gemeinden vom Staate übertragenen Polizeirechte gegründet sind
und man hat hierher z. B. zu rechnen die Marktrechte, Eichrechte
(von Eichanstalten), Waagrechte, Wasenmeisterei, Strafrechte3);

3) oder gemeinderechtlich, d. h. solche, welche ihnen kraft
eigenen Corporationsrechtes zukommen, wie z. B. die Gelder für
Bürgeraufnahme.

1) Ueber ihre Entstehung handelt die Einleitung (§. 7. 11. 16. 22.). Ihre
Unverträglichkeit mit Grundsätzen der Nationalökonomie, von welcher später die
Rede sein wird, macht ihre Abschaffung sehr wünschenswerth und es sind dazu auch
von den meisten europäischen Staaten bereits die geeigneten gesetzlichen Schritte
gethan. Deßhalb dürften sie nach nicht langer Zeit aus der Gemeindeverwaltung
verschwunden sein. Manche davon sind den Pfarr- und Schulfonds zugetheilt und
also schon aus diesem Grunde in die Privatwirthschaft der Pfarrer, Lehrer, Glöckner
u. s. w. übergegangen. Wo sie aber als wirkliches Besitzthum der Gemeinde selbst
noch zu verwalten sind, richtet sich ihre Benutzung nach den, in der Finanzwirth-
schaft befolgten und also später zu berührenden, Grundsätzen und Regeln.
2) Die Jagd in den Gemeindewaldungen und andere Jagdgerechtigkeiten sind,
so wie die Fischerei, jedenfalls zu verpachten, weil sich ihre Selbstausübung durch
die Gemeinde aus leicht einzusehenden Gründen mit dem Wesen der Lezteren durch-
aus nicht verträgt. Die Ausübung derselben durch die Pachter hat aber jedenfalls
nach den betreffenden Kunstregeln zu geschehen.
3) Die Marktrechte, wozu man auch die Waagrechte zählen kann und
welche größtentheils in der Erhebung einer Geldabgabe, sei es für eine Stelle auf
dem Marktplatze oder für das Feilbieten gewisser Gegenstände oder geradezu bei
Lösung eines Marktscheines bestehen, können allerdings als Verkehrshemmnisse be-
trachtet werden; auch kann nicht geläugnet werden, daß solche Abgaben Auswärtige
zugleich treffen, die mit dem Gemeindeverbande nichts zu thun haben. Allein welche
Steuer ist nicht in irgend einem Grade ein Hinderniß der Gewerbsamkeit oder des
Verkehrs? und von welcher indirecten Gebrauchs- oder Verbrauchssteuer läßt sich
zeigen, daß sie blos vom Inländer oder Gemeindegliede bezahlt werde? Das Markt-
recht ist aber nichts anderes; denn der Händler, Kaufmann und Krämer schlägt
dieselbe auf den Preis seiner Waaren. Bedenkt man dabei noch, daß diese Leute durch
den Markt und marktpolizeilichen Schutz Gemeindevortheile beziehen, so ist um so
weniger einzusehen, warum es "durch Gewohnheit zu Ehren gekommener --
autorisirter Staub" sei, wie es v. Rotteck im angef. constitut. Staatsrechte
S. 79. nennt. Man hat blos Sorge zu tragen, daß solche Abgaben nicht zu hoch
sind. Anders verhält es sich aber mit Markt-Zwangsrechten, wie z. B. wenn
das einmal zu Markt gebrachte Getreide u. dgl. nicht wieder zurückgenommen werden
darf. Diese bewirken eine Uebervortheilung der Landbewohner und Händler zu
Gunsten der Städter. -- Die anderen angeführten Rechte dieser Art vertheidigen
sich von selbst. Sämmtliche aber haben noch eine sicherheitspolizeiliche Grundlage.
III. Bewirthschaftung der Gemeindeactivcapitalien.
§. 382.

Es gibt auch noch Gemeinden, welche Activcapitalien besitzen,
für deren Verwendung zu Gemeindezwecken keine bestimmte Gele-
genheit vorhanden ist. Ihre Anlage ist von Wichtigkeit. Allein

z. B. hierher die Zehnt-, Gült-, Bodenzins- und andere Gefäll-
rechte1), die Jagd-, Fiſcherei- und Schäfereigerechtigkeiten2);

2) oder polizeirechtlich, d. h. ſolche, die auf dem den
Gemeinden vom Staate übertragenen Polizeirechte gegründet ſind
und man hat hierher z. B. zu rechnen die Marktrechte, Eichrechte
(von Eichanſtalten), Waagrechte, Waſenmeiſterei, Strafrechte3);

3) oder gemeinderechtlich, d. h. ſolche, welche ihnen kraft
eigenen Corporationsrechtes zukommen, wie z. B. die Gelder für
Bürgeraufnahme.

1) Ueber ihre Entſtehung handelt die Einleitung (§. 7. 11. 16. 22.). Ihre
Unverträglichkeit mit Grundſätzen der Nationalökonomie, von welcher ſpäter die
Rede ſein wird, macht ihre Abſchaffung ſehr wünſchenswerth und es ſind dazu auch
von den meiſten europäiſchen Staaten bereits die geeigneten geſetzlichen Schritte
gethan. Deßhalb dürften ſie nach nicht langer Zeit aus der Gemeindeverwaltung
verſchwunden ſein. Manche davon ſind den Pfarr- und Schulfonds zugetheilt und
alſo ſchon aus dieſem Grunde in die Privatwirthſchaft der Pfarrer, Lehrer, Glöckner
u. ſ. w. übergegangen. Wo ſie aber als wirkliches Beſitzthum der Gemeinde ſelbſt
noch zu verwalten ſind, richtet ſich ihre Benutzung nach den, in der Finanzwirth-
ſchaft befolgten und alſo ſpäter zu berührenden, Grundſätzen und Regeln.
2) Die Jagd in den Gemeindewaldungen und andere Jagdgerechtigkeiten ſind,
ſo wie die Fiſcherei, jedenfalls zu verpachten, weil ſich ihre Selbſtausübung durch
die Gemeinde aus leicht einzuſehenden Gründen mit dem Weſen der Lezteren durch-
aus nicht verträgt. Die Ausübung derſelben durch die Pachter hat aber jedenfalls
nach den betreffenden Kunſtregeln zu geſchehen.
3) Die Marktrechte, wozu man auch die Waagrechte zählen kann und
welche größtentheils in der Erhebung einer Geldabgabe, ſei es für eine Stelle auf
dem Marktplatze oder für das Feilbieten gewiſſer Gegenſtände oder geradezu bei
Löſung eines Marktſcheines beſtehen, können allerdings als Verkehrshemmniſſe be-
trachtet werden; auch kann nicht geläugnet werden, daß ſolche Abgaben Auswärtige
zugleich treffen, die mit dem Gemeindeverbande nichts zu thun haben. Allein welche
Steuer iſt nicht in irgend einem Grade ein Hinderniß der Gewerbſamkeit oder des
Verkehrs? und von welcher indirecten Gebrauchs- oder Verbrauchsſteuer läßt ſich
zeigen, daß ſie blos vom Inländer oder Gemeindegliede bezahlt werde? Das Markt-
recht iſt aber nichts anderes; denn der Händler, Kaufmann und Krämer ſchlägt
dieſelbe auf den Preis ſeiner Waaren. Bedenkt man dabei noch, daß dieſe Leute durch
den Markt und marktpolizeilichen Schutz Gemeindevortheile beziehen, ſo iſt um ſo
weniger einzuſehen, warum es „durch Gewohnheit zu Ehren gekommener —
autoriſirter Staub“ ſei, wie es v. Rotteck im angef. conſtitut. Staatsrechte
S. 79. nennt. Man hat blos Sorge zu tragen, daß ſolche Abgaben nicht zu hoch
ſind. Anders verhält es ſich aber mit Markt-Zwangsrechten, wie z. B. wenn
das einmal zu Markt gebrachte Getreide u. dgl. nicht wieder zurückgenommen werden
darf. Dieſe bewirken eine Uebervortheilung der Landbewohner und Händler zu
Gunſten der Städter. — Die anderen angeführten Rechte dieſer Art vertheidigen
ſich von ſelbſt. Sämmtliche aber haben noch eine ſicherheitspolizeiliche Grundlage.
III. Bewirthſchaftung der Gemeindeactivcapitalien.
§. 382.

Es gibt auch noch Gemeinden, welche Activcapitalien beſitzen,
für deren Verwendung zu Gemeindezwecken keine beſtimmte Gele-
genheit vorhanden iſt. Ihre Anlage iſt von Wichtigkeit. Allein

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[512/0534] z. B. hierher die Zehnt-, Gült-, Bodenzins- und andere Gefäll- rechte1), die Jagd-, Fiſcherei- und Schäfereigerechtigkeiten2); 2) oder polizeirechtlich, d. h. ſolche, die auf dem den Gemeinden vom Staate übertragenen Polizeirechte gegründet ſind und man hat hierher z. B. zu rechnen die Marktrechte, Eichrechte (von Eichanſtalten), Waagrechte, Waſenmeiſterei, Strafrechte3); 3) oder gemeinderechtlich, d. h. ſolche, welche ihnen kraft eigenen Corporationsrechtes zukommen, wie z. B. die Gelder für Bürgeraufnahme. ¹⁾ Ueber ihre Entſtehung handelt die Einleitung (§. 7. 11. 16. 22.). Ihre Unverträglichkeit mit Grundſätzen der Nationalökonomie, von welcher ſpäter die Rede ſein wird, macht ihre Abſchaffung ſehr wünſchenswerth und es ſind dazu auch von den meiſten europäiſchen Staaten bereits die geeigneten geſetzlichen Schritte gethan. Deßhalb dürften ſie nach nicht langer Zeit aus der Gemeindeverwaltung verſchwunden ſein. Manche davon ſind den Pfarr- und Schulfonds zugetheilt und alſo ſchon aus dieſem Grunde in die Privatwirthſchaft der Pfarrer, Lehrer, Glöckner u. ſ. w. übergegangen. Wo ſie aber als wirkliches Beſitzthum der Gemeinde ſelbſt noch zu verwalten ſind, richtet ſich ihre Benutzung nach den, in der Finanzwirth- ſchaft befolgten und alſo ſpäter zu berührenden, Grundſätzen und Regeln. ²⁾ Die Jagd in den Gemeindewaldungen und andere Jagdgerechtigkeiten ſind, ſo wie die Fiſcherei, jedenfalls zu verpachten, weil ſich ihre Selbſtausübung durch die Gemeinde aus leicht einzuſehenden Gründen mit dem Weſen der Lezteren durch- aus nicht verträgt. Die Ausübung derſelben durch die Pachter hat aber jedenfalls nach den betreffenden Kunſtregeln zu geſchehen. ³⁾ Die Marktrechte, wozu man auch die Waagrechte zählen kann und welche größtentheils in der Erhebung einer Geldabgabe, ſei es für eine Stelle auf dem Marktplatze oder für das Feilbieten gewiſſer Gegenſtände oder geradezu bei Löſung eines Marktſcheines beſtehen, können allerdings als Verkehrshemmniſſe be- trachtet werden; auch kann nicht geläugnet werden, daß ſolche Abgaben Auswärtige zugleich treffen, die mit dem Gemeindeverbande nichts zu thun haben. Allein welche Steuer iſt nicht in irgend einem Grade ein Hinderniß der Gewerbſamkeit oder des Verkehrs? und von welcher indirecten Gebrauchs- oder Verbrauchsſteuer läßt ſich zeigen, daß ſie blos vom Inländer oder Gemeindegliede bezahlt werde? Das Markt- recht iſt aber nichts anderes; denn der Händler, Kaufmann und Krämer ſchlägt dieſelbe auf den Preis ſeiner Waaren. Bedenkt man dabei noch, daß dieſe Leute durch den Markt und marktpolizeilichen Schutz Gemeindevortheile beziehen, ſo iſt um ſo weniger einzuſehen, warum es „durch Gewohnheit zu Ehren gekommener — autoriſirter Staub“ ſei, wie es v. Rotteck im angef. conſtitut. Staatsrechte S. 79. nennt. Man hat blos Sorge zu tragen, daß ſolche Abgaben nicht zu hoch ſind. Anders verhält es ſich aber mit Markt-Zwangsrechten, wie z. B. wenn das einmal zu Markt gebrachte Getreide u. dgl. nicht wieder zurückgenommen werden darf. Dieſe bewirken eine Uebervortheilung der Landbewohner und Händler zu Gunſten der Städter. — Die anderen angeführten Rechte dieſer Art vertheidigen ſich von ſelbſt. Sämmtliche aber haben noch eine ſicherheitspolizeiliche Grundlage. III. Bewirthſchaftung der Gemeindeactivcapitalien. §. 382. Es gibt auch noch Gemeinden, welche Activcapitalien beſitzen, für deren Verwendung zu Gemeindezwecken keine beſtimmte Gele- genheit vorhanden iſt. Ihre Anlage iſt von Wichtigkeit. Allein

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 512. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/534>, abgerufen am 19.04.2024.