Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite

3) Zehenten, 4) Lehnszinse, 5) Beiträge zu Bezirksbauten, z. B.
Dammbaugelder, 6) solche zur Bezirksschuldentilgung, 7) Staats-
steuer u. s. w.

C. Für Umlage und Erhebung der Gemeindesteuern,
für die Katasterarbeiten und Materialien, Erhebungsgebühren u. dgl.

D. Für Tilgung und Verzinsung der Gemeindeschuld,
wenn regelmäßige Tilgplane angenommen sind.

E. Für die Gemeindepolizeiverwaltung: 1) Gewerbs-
polizei, z. B. für Haltung des Gemeindezuchtviehes, Wege, Straßen,
Brücken, Dämme inner- und außerhalb des Ortes; 2) Sicherheits-
anstalten, z. B. Aufsichtspersonale fürs Innere des Orts und für
die Gemarkung, Gassenbeleuchtung; 3) Gesundheitsanstalten, z. B.
Hebammen, Hospitäler, Leichenhäuser; 4) Marktaufsicht, z. B.
Maaß und Gewicht; 5) Armenwesen; 6) Feuerlöschanstalten;
7) Verschönerungspolizei, z. B. für Anlagen, gerade Richtung der
Straßen u. dgl. m.

F. Für Kirchen- und Schulwesen, z. B. Kirchenmusik,
Glöckner; Lehrer, Prüfungen, Preisaustheilungen u. dgl. mehr.

G. Für den Amts- und Staatsverband, z. B. Amts-
kosten bei der Rechnungsabhörung, Amtsbotenlohn, Conscriptions-
kosten u. dgl.

H. Für die allgemeine Gemeindeverwaltung, z. B.
verschiedene Gehalte und Taxen der Gemeindebeamten und Diener,
Verwaltungsmaterial, öffentliche Blätter und Verhandlungen.

1) Z. B. Errichtung neuer Bauten, Ausgaben bei Bürgermeisterwahlen, Kriegs-
contributionen, Ueberschwemmungen u. dgl.
§. 391.
Einnahmen. Verwendung. Ueberschüsse.

Auch die Einnahmen sind ordentliche oder außerordent-
liche. Die Ersteren bestehen aus den im I. Abschnitte behandelten
Rubriken, mit Ausnahme der Umlagen der Gemeinden, welche,
wenigstens in Landgemeinden und kleinen Städten, in der Regel
zu den außerordentlichen gerechnet werden müssen. Außerordentliche
Einnahmen können bewirkt werden aus einem angelegten Gemeinde-
schatze, durch Umlage von Steuern oder Erhöhung der schon be-
stehenden, durch Vorausnahme (Anticipation) von ordentlichem
Gemeindeeinkommen, durch theilweise einstweilige Einstellung
(Suspension) der Zahlung des ordentlichen Gemeindeaufwandes,
durch Veräußerung von Gemeindevermögen und endlich durch Be-

Baumstark Encyclopädie. 34

3) Zehenten, 4) Lehnszinſe, 5) Beiträge zu Bezirksbauten, z. B.
Dammbaugelder, 6) ſolche zur Bezirksſchuldentilgung, 7) Staats-
ſteuer u. ſ. w.

C. Für Umlage und Erhebung der Gemeindeſteuern,
für die Kataſterarbeiten und Materialien, Erhebungsgebühren u. dgl.

D. Für Tilgung und Verzinſung der Gemeindeſchuld,
wenn regelmäßige Tilgplane angenommen ſind.

E. Für die Gemeindepolizeiverwaltung: 1) Gewerbs-
polizei, z. B. für Haltung des Gemeindezuchtviehes, Wege, Straßen,
Brücken, Dämme inner- und außerhalb des Ortes; 2) Sicherheits-
anſtalten, z. B. Aufſichtsperſonale fürs Innere des Orts und für
die Gemarkung, Gaſſenbeleuchtung; 3) Geſundheitsanſtalten, z. B.
Hebammen, Hoſpitäler, Leichenhäuſer; 4) Marktaufſicht, z. B.
Maaß und Gewicht; 5) Armenweſen; 6) Feuerlöſchanſtalten;
7) Verſchönerungspolizei, z. B. für Anlagen, gerade Richtung der
Straßen u. dgl. m.

F. Für Kirchen- und Schulweſen, z. B. Kirchenmuſik,
Glöckner; Lehrer, Prüfungen, Preisaustheilungen u. dgl. mehr.

G. Für den Amts- und Staatsverband, z. B. Amts-
koſten bei der Rechnungsabhörung, Amtsbotenlohn, Conſcriptions-
koſten u. dgl.

H. Für die allgemeine Gemeindeverwaltung, z. B.
verſchiedene Gehalte und Taxen der Gemeindebeamten und Diener,
Verwaltungsmaterial, öffentliche Blätter und Verhandlungen.

1) Z. B. Errichtung neuer Bauten, Ausgaben bei Bürgermeiſterwahlen, Kriegs-
contributionen, Ueberſchwemmungen u. dgl.
§. 391.
Einnahmen. Verwendung. Ueberſchüſſe.

Auch die Einnahmen ſind ordentliche oder außerordent-
liche. Die Erſteren beſtehen aus den im I. Abſchnitte behandelten
Rubriken, mit Ausnahme der Umlagen der Gemeinden, welche,
wenigſtens in Landgemeinden und kleinen Städten, in der Regel
zu den außerordentlichen gerechnet werden müſſen. Außerordentliche
Einnahmen können bewirkt werden aus einem angelegten Gemeinde-
ſchatze, durch Umlage von Steuern oder Erhöhung der ſchon be-
ſtehenden, durch Vorausnahme (Anticipation) von ordentlichem
Gemeindeeinkommen, durch theilweiſe einſtweilige Einſtellung
(Suſpenſion) der Zahlung des ordentlichen Gemeindeaufwandes,
durch Veräußerung von Gemeindevermögen und endlich durch Be-

Baumſtark Encyclopädie. 34
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0551" n="529"/>
                <p>3) Zehenten, 4) Lehnszin&#x017F;e, 5) Beiträge zu Bezirksbauten, z. B.<lb/>
Dammbaugelder, 6) &#x017F;olche zur Bezirks&#x017F;chuldentilgung, 7) Staats-<lb/>
&#x017F;teuer u. &#x017F;. w.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">C.</hi><hi rendition="#g">Für Umlage und Erhebung der Gemeinde&#x017F;teuern</hi>,<lb/>
für die Kata&#x017F;terarbeiten und Materialien, Erhebungsgebühren u. dgl.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">D.</hi><hi rendition="#g">Für Tilgung und Verzin&#x017F;ung der Gemeinde&#x017F;chuld</hi>,<lb/>
wenn regelmäßige Tilgplane angenommen &#x017F;ind.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">E.</hi><hi rendition="#g">Für die Gemeindepolizeiverwaltung</hi>: 1) Gewerbs-<lb/>
polizei, z. B. für Haltung des Gemeindezuchtviehes, Wege, Straßen,<lb/>
Brücken, Dämme inner- und außerhalb des Ortes; 2) Sicherheits-<lb/>
an&#x017F;talten, z. B. Auf&#x017F;ichtsper&#x017F;onale fürs Innere des Orts und für<lb/>
die Gemarkung, Ga&#x017F;&#x017F;enbeleuchtung; 3) Ge&#x017F;undheitsan&#x017F;talten, z. B.<lb/>
Hebammen, Ho&#x017F;pitäler, Leichenhäu&#x017F;er; 4) Marktauf&#x017F;icht, z. B.<lb/>
Maaß und Gewicht; 5) Armenwe&#x017F;en; 6) Feuerlö&#x017F;chan&#x017F;talten;<lb/>
7) Ver&#x017F;chönerungspolizei, z. B. für Anlagen, gerade Richtung der<lb/>
Straßen u. dgl. m.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">F.</hi><hi rendition="#g">Für Kirchen</hi>- <hi rendition="#g">und Schulwe&#x017F;en</hi>, z. B. Kirchenmu&#x017F;ik,<lb/>
Glöckner; Lehrer, Prüfungen, Preisaustheilungen u. dgl. mehr.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">G.</hi><hi rendition="#g">Für den Amts</hi>- <hi rendition="#g">und Staatsverband</hi>, z. B. Amts-<lb/>
ko&#x017F;ten bei der Rechnungsabhörung, Amtsbotenlohn, Con&#x017F;criptions-<lb/>
ko&#x017F;ten u. dgl.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">H.</hi><hi rendition="#g">Für die allgemeine Gemeindeverwaltung</hi>, z. B.<lb/>
ver&#x017F;chiedene Gehalte und Taxen der Gemeindebeamten und Diener,<lb/>
Verwaltungsmaterial, öffentliche Blätter und Verhandlungen.</p><lb/>
                <note place="end" n="1)">Z. B. Errichtung neuer Bauten, Ausgaben bei Bürgermei&#x017F;terwahlen, Kriegs-<lb/>
contributionen, Ueber&#x017F;chwemmungen u. dgl.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head> <hi rendition="#c">§. 391.<lb/><hi rendition="#g">Einnahmen</hi>. <hi rendition="#g">Verwendung</hi>. <hi rendition="#g">Ueber&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;e</hi>.</hi> </head><lb/>
                <p>Auch die <hi rendition="#g">Einnahmen</hi> &#x017F;ind <hi rendition="#g">ordentliche</hi> oder <hi rendition="#g">außerordent</hi>-<lb/><hi rendition="#g">liche</hi>. Die Er&#x017F;teren be&#x017F;tehen aus den im I. Ab&#x017F;chnitte behandelten<lb/>
Rubriken, mit Ausnahme der Umlagen der Gemeinden, welche,<lb/>
wenig&#x017F;tens in Landgemeinden und kleinen Städten, in der Regel<lb/>
zu den außerordentlichen gerechnet werden mü&#x017F;&#x017F;en. Außerordentliche<lb/>
Einnahmen können bewirkt werden aus einem angelegten Gemeinde-<lb/>
&#x017F;chatze, durch Umlage von Steuern oder Erhöhung der &#x017F;chon be-<lb/>
&#x017F;tehenden, durch Vorausnahme (Anticipation) von ordentlichem<lb/>
Gemeindeeinkommen, durch theilwei&#x017F;e ein&#x017F;tweilige Ein&#x017F;tellung<lb/>
(Su&#x017F;pen&#x017F;ion) der Zahlung des ordentlichen Gemeindeaufwandes,<lb/>
durch Veräußerung von Gemeindevermögen und endlich durch Be-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Baum&#x017F;tark</hi> Encyclopädie. 34</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[529/0551] 3) Zehenten, 4) Lehnszinſe, 5) Beiträge zu Bezirksbauten, z. B. Dammbaugelder, 6) ſolche zur Bezirksſchuldentilgung, 7) Staats- ſteuer u. ſ. w. C. Für Umlage und Erhebung der Gemeindeſteuern, für die Kataſterarbeiten und Materialien, Erhebungsgebühren u. dgl. D. Für Tilgung und Verzinſung der Gemeindeſchuld, wenn regelmäßige Tilgplane angenommen ſind. E. Für die Gemeindepolizeiverwaltung: 1) Gewerbs- polizei, z. B. für Haltung des Gemeindezuchtviehes, Wege, Straßen, Brücken, Dämme inner- und außerhalb des Ortes; 2) Sicherheits- anſtalten, z. B. Aufſichtsperſonale fürs Innere des Orts und für die Gemarkung, Gaſſenbeleuchtung; 3) Geſundheitsanſtalten, z. B. Hebammen, Hoſpitäler, Leichenhäuſer; 4) Marktaufſicht, z. B. Maaß und Gewicht; 5) Armenweſen; 6) Feuerlöſchanſtalten; 7) Verſchönerungspolizei, z. B. für Anlagen, gerade Richtung der Straßen u. dgl. m. F. Für Kirchen- und Schulweſen, z. B. Kirchenmuſik, Glöckner; Lehrer, Prüfungen, Preisaustheilungen u. dgl. mehr. G. Für den Amts- und Staatsverband, z. B. Amts- koſten bei der Rechnungsabhörung, Amtsbotenlohn, Conſcriptions- koſten u. dgl. H. Für die allgemeine Gemeindeverwaltung, z. B. verſchiedene Gehalte und Taxen der Gemeindebeamten und Diener, Verwaltungsmaterial, öffentliche Blätter und Verhandlungen. ¹⁾ Z. B. Errichtung neuer Bauten, Ausgaben bei Bürgermeiſterwahlen, Kriegs- contributionen, Ueberſchwemmungen u. dgl. §. 391. Einnahmen. Verwendung. Ueberſchüſſe. Auch die Einnahmen ſind ordentliche oder außerordent- liche. Die Erſteren beſtehen aus den im I. Abſchnitte behandelten Rubriken, mit Ausnahme der Umlagen der Gemeinden, welche, wenigſtens in Landgemeinden und kleinen Städten, in der Regel zu den außerordentlichen gerechnet werden müſſen. Außerordentliche Einnahmen können bewirkt werden aus einem angelegten Gemeinde- ſchatze, durch Umlage von Steuern oder Erhöhung der ſchon be- ſtehenden, durch Vorausnahme (Anticipation) von ordentlichem Gemeindeeinkommen, durch theilweiſe einſtweilige Einſtellung (Suſpenſion) der Zahlung des ordentlichen Gemeindeaufwandes, durch Veräußerung von Gemeindevermögen und endlich durch Be- Baumſtark Encyclopädie. 34

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/551
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 529. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/551>, abgerufen am 19.04.2024.