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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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periode verwandt oder auch als disponible Geldcapitalien (§. 388.)
behandelt. Man sollte sie niemals vertheilen, weil zersplittert ihre
Wirkung in der Gemeinde schnell verloren geht, während man sie
zusammengehalten sehr vortheilhaft verwenden kann und weil jeder
Gemeindeangehörige auf diese Art indirekt seinen entsprechenden
Antheil erhält, was nach dem Grundsatze des Rechts nicht durch
Vertheilung geschehen würde3).

1) Sie geschieht nach denselben Rücksichten, wie in der Staatswirthschaft. Man
hat aber in der Gemeindewirthschaft die Zwecke, Klasse der Gemeindeangehörigen,
zu unterscheiden, wofür die außerordentliche Ausgabe zu machen ist. Bei rein ge-
meindebürgerlichen Ausgaben haben die Gemeinden die eigenthümliche außerordent-
liche Quelle der Besteuerung der Almendantheile und -Genusse.
2) Man hat für diese lezten Zwecke, für Kirchen- und Schulwesen, -- auch
für die Armen öfters besondere Stiftungen, welche die Umlagen häufig ganz oder
theilweise entbehrlich machen.
3) Das Natürlichste ist, daß man die Gemeindeeinnahmen aus Umlagen nie-
mals höher macht, als das Bedürfniß erheischt. Dies entspricht dem Wesen einer
solchen Hauswirthschaft. Aus diesen Steuerbeiträgen soll sich also kein Ueberschuß
bilden. Entsteht er aber dennoch, so gehört er der nächsten Rechnungsperiode an
und kommt als Erleichterung derjenigen Klasse zu, durch deren Beiträge er gebildet
ist. Entsteht er aber aus den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen, so suche
man ihn so gemeinnützig als möglich für die Gemeinde und Bürgerschaft durch eine
von jenen vielen wohlthätigen und nothwendigen Anstalten zu machen, für deren
Verbesserung und Errichtung immer Gelegenheit sein wird. Sollte hierin augen-
blicklich nichts Noth thun, so lege man das Capital nutzbar an. Würde aber doch
einmal eine Vertheilung beschlossen, so wird v. Rotteck's Ansicht (Verhandl. der
IIten Bad. Kammer von 1831 Heft 16. S. 121.), daß auch die Ausmärker Antheil
bekommen müßten, bei der angegebenen Unterscheidung der Herkunft solcher Ueber-
schüsse, in ihrer Allgemeinheit keinen Beifall finden können. Ob die Vertheilung
nach Köpfen, Größe der Familie oder nach dem Vermögen und Einkommen geschehen
soll, ist leicht entschieden; denn durch welche Umlagsweise die Steuer erhoben wurde,
so muß der Ueberschuß auch wieder vertheilt werden. Ueberschüsse aus Verbrauchs-
steuern können billig nach der Größe der Familie der Einwohner, solche aus Ge-
meindevermögen nur nach Köpfen unter die Bürger, vertheilt werden. Uebrigens
wird eine solche Scheidung der Einkünfte jetzt fast noch niemals thunlich sein.
Vierte Abtheilung.
Von den Voranschlägen der Gemeindeausgaben
und
-Einnahmen.
§. 392.

Zur Erreichung einer möglichsten Uebereinstimmung der Ge-
meindeausgaben und -Einnahmen und zur Verhütung einer Ueber-
schreitung der Besteuerungsbefugniß von Seiten des Bürgermeisters
sind Vorausbestimmungen der Ausgaben und Einnahmen für die nächste
Rechnungsperiode nothwendig. Man nennt sie Voranschläge
(Etats). Dieselben werden in einen allgemeinen (Generaletat,
Budget) und in besondere (Spezialetats) Voranschläge ein-

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periode verwandt oder auch als diſponible Geldcapitalien (§. 388.)
behandelt. Man ſollte ſie niemals vertheilen, weil zerſplittert ihre
Wirkung in der Gemeinde ſchnell verloren geht, während man ſie
zuſammengehalten ſehr vortheilhaft verwenden kann und weil jeder
Gemeindeangehörige auf dieſe Art indirekt ſeinen entſprechenden
Antheil erhält, was nach dem Grundſatze des Rechts nicht durch
Vertheilung geſchehen würde3).

1) Sie geſchieht nach denſelben Rückſichten, wie in der Staatswirthſchaft. Man
hat aber in der Gemeindewirthſchaft die Zwecke, Klaſſe der Gemeindeangehörigen,
zu unterſcheiden, wofür die außerordentliche Ausgabe zu machen iſt. Bei rein ge-
meindebürgerlichen Ausgaben haben die Gemeinden die eigenthümliche außerordent-
liche Quelle der Beſteuerung der Almendantheile und -Genuſſe.
2) Man hat für dieſe lezten Zwecke, für Kirchen- und Schulweſen, — auch
für die Armen öfters beſondere Stiftungen, welche die Umlagen häufig ganz oder
theilweiſe entbehrlich machen.
3) Das Natürlichſte iſt, daß man die Gemeindeeinnahmen aus Umlagen nie-
mals höher macht, als das Bedürfniß erheiſcht. Dies entſpricht dem Weſen einer
ſolchen Hauswirthſchaft. Aus dieſen Steuerbeiträgen ſoll ſich alſo kein Ueberſchuß
bilden. Entſteht er aber dennoch, ſo gehört er der nächſten Rechnungsperiode an
und kommt als Erleichterung derjenigen Klaſſe zu, durch deren Beiträge er gebildet
iſt. Entſteht er aber aus den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen, ſo ſuche
man ihn ſo gemeinnützig als möglich für die Gemeinde und Bürgerſchaft durch eine
von jenen vielen wohlthätigen und nothwendigen Anſtalten zu machen, für deren
Verbeſſerung und Errichtung immer Gelegenheit ſein wird. Sollte hierin augen-
blicklich nichts Noth thun, ſo lege man das Capital nutzbar an. Würde aber doch
einmal eine Vertheilung beſchloſſen, ſo wird v. Rotteck's Anſicht (Verhandl. der
IIten Bad. Kammer von 1831 Heft 16. S. 121.), daß auch die Ausmärker Antheil
bekommen müßten, bei der angegebenen Unterſcheidung der Herkunft ſolcher Ueber-
ſchüſſe, in ihrer Allgemeinheit keinen Beifall finden können. Ob die Vertheilung
nach Köpfen, Größe der Familie oder nach dem Vermögen und Einkommen geſchehen
ſoll, iſt leicht entſchieden; denn durch welche Umlagsweiſe die Steuer erhoben wurde,
ſo muß der Ueberſchuß auch wieder vertheilt werden. Ueberſchüſſe aus Verbrauchs-
ſteuern können billig nach der Größe der Familie der Einwohner, ſolche aus Ge-
meindevermögen nur nach Köpfen unter die Bürger, vertheilt werden. Uebrigens
wird eine ſolche Scheidung der Einkünfte jetzt faſt noch niemals thunlich ſein.
Vierte Abtheilung.
Von den Voranſchlägen der Gemeindeausgaben
und
-Einnahmen.
§. 392.

Zur Erreichung einer möglichſten Uebereinſtimmung der Ge-
meindeausgaben und -Einnahmen und zur Verhütung einer Ueber-
ſchreitung der Beſteuerungsbefugniß von Seiten des Bürgermeiſters
ſind Vorausbeſtimmungen der Ausgaben und Einnahmen für die nächſte
Rechnungsperiode nothwendig. Man nennt ſie Voranſchläge
(Etats). Dieſelben werden in einen allgemeinen (Generaletat,
Budget) und in beſondere (Spezialetats) Voranſchläge ein-

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[531/0553] periode verwandt oder auch als diſponible Geldcapitalien (§. 388.) behandelt. Man ſollte ſie niemals vertheilen, weil zerſplittert ihre Wirkung in der Gemeinde ſchnell verloren geht, während man ſie zuſammengehalten ſehr vortheilhaft verwenden kann und weil jeder Gemeindeangehörige auf dieſe Art indirekt ſeinen entſprechenden Antheil erhält, was nach dem Grundſatze des Rechts nicht durch Vertheilung geſchehen würde3). ¹⁾ Sie geſchieht nach denſelben Rückſichten, wie in der Staatswirthſchaft. Man hat aber in der Gemeindewirthſchaft die Zwecke, Klaſſe der Gemeindeangehörigen, zu unterſcheiden, wofür die außerordentliche Ausgabe zu machen iſt. Bei rein ge- meindebürgerlichen Ausgaben haben die Gemeinden die eigenthümliche außerordent- liche Quelle der Beſteuerung der Almendantheile und -Genuſſe. ²⁾ Man hat für dieſe lezten Zwecke, für Kirchen- und Schulweſen, — auch für die Armen öfters beſondere Stiftungen, welche die Umlagen häufig ganz oder theilweiſe entbehrlich machen. ³⁾ Das Natürlichſte iſt, daß man die Gemeindeeinnahmen aus Umlagen nie- mals höher macht, als das Bedürfniß erheiſcht. Dies entſpricht dem Weſen einer ſolchen Hauswirthſchaft. Aus dieſen Steuerbeiträgen ſoll ſich alſo kein Ueberſchuß bilden. Entſteht er aber dennoch, ſo gehört er der nächſten Rechnungsperiode an und kommt als Erleichterung derjenigen Klaſſe zu, durch deren Beiträge er gebildet iſt. Entſteht er aber aus den Einnahmen aus dem Gemeindevermögen, ſo ſuche man ihn ſo gemeinnützig als möglich für die Gemeinde und Bürgerſchaft durch eine von jenen vielen wohlthätigen und nothwendigen Anſtalten zu machen, für deren Verbeſſerung und Errichtung immer Gelegenheit ſein wird. Sollte hierin augen- blicklich nichts Noth thun, ſo lege man das Capital nutzbar an. Würde aber doch einmal eine Vertheilung beſchloſſen, ſo wird v. Rotteck's Anſicht (Verhandl. der IIten Bad. Kammer von 1831 Heft 16. S. 121.), daß auch die Ausmärker Antheil bekommen müßten, bei der angegebenen Unterſcheidung der Herkunft ſolcher Ueber- ſchüſſe, in ihrer Allgemeinheit keinen Beifall finden können. Ob die Vertheilung nach Köpfen, Größe der Familie oder nach dem Vermögen und Einkommen geſchehen ſoll, iſt leicht entſchieden; denn durch welche Umlagsweiſe die Steuer erhoben wurde, ſo muß der Ueberſchuß auch wieder vertheilt werden. Ueberſchüſſe aus Verbrauchs- ſteuern können billig nach der Größe der Familie der Einwohner, ſolche aus Ge- meindevermögen nur nach Köpfen unter die Bürger, vertheilt werden. Uebrigens wird eine ſolche Scheidung der Einkünfte jetzt faſt noch niemals thunlich ſein. Vierte Abtheilung. Von den Voranſchlägen der Gemeindeausgaben und -Einnahmen. §. 392. Zur Erreichung einer möglichſten Uebereinſtimmung der Ge- meindeausgaben und -Einnahmen und zur Verhütung einer Ueber- ſchreitung der Beſteuerungsbefugniß von Seiten des Bürgermeiſters ſind Vorausbeſtimmungen der Ausgaben und Einnahmen für die nächſte Rechnungsperiode nothwendig. Man nennt ſie Voranſchläge (Etats). Dieſelben werden in einen allgemeinen (Generaletat, Budget) und in beſondere (Spezialetats) Voranſchläge ein- 34 *

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/553>, abgerufen am 28.03.2024.