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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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§. 43. S. 211. Kraus Staatsw. II. 29-33. A. smith Inquiry. I. 72-74.
80. 170.,
wo dieselbe Ansicht zu finden ist. -- Canard (Principes. §. 4. p. 9-11.)
unterscheidet ganz unlogisch la Rente fonciere (Grundrente), industrielle (Indu-
strierente) und mobiliaire (Handelsrente). -- Ricardo, Mill und Mac-Culloch
unterscheiden in der Darstellung den Gewerbsgewinn und Capitalgewinn nicht von
einander, sie sprechen überhaupt vom Gewinnste (Profit). Dagegen ist die Unter-
scheidung im Quarterly Review Tom. 44. p. 20-22. nicht zu verkennen. Der
Profit mercantile im Gegensatze des Interet du Capitaliste bei simonde de sismondi
Nouv. Principes. I. 359.
ist nichts als der Gewerbsgewinn, und gerade aus dieser
von Rau wörtlich angeführten Stelle geht hervor, daß jener die Natur des Ge-
werbsgewinnes recht gut kennt.
2) Nicht blos strömen die Unternehmer einem Gewerbe zu, welches einen
höheren Gewinnst als ein anderes gibt, und verlassen das weniger gewinnreiche,
sondern selbst Capitalisten beginnen Gewerbsunternehmungen, wenn der Mehrbetrag
über den Capitalzins bedeutend genug ist, daß sie ihre Bequemlichkeit darum auf-
opfern möchten. -- Es ist leicht zu ermessen, wie ein Unternehmer seinen Gewinn
erhöhen kann, aber da dies bei den besten Mitteln vom Talente des Unternehmers
abhängt, so ist mit der Verschiedenheit desselben leicht erklärlich, warum der Ge-
werbsgewinn so ausnehmend verschieden ist.
Zweites Hauptstück.
Volkswirthschaftliche Hauswirthschaftslehre.
§. 425. a.

Entsprechend den §§. 397. a. und b. hat die volkswirthschaft-
liche Hauswirthschaftslehre die Erhaltung und Verwendung des
Volksvermögens und -Einkommens zum Gegenstande. Nach dem
Inhalte der allgemeinen Hauswirthschaftslehre (§. 63.) hat sie
daher folgende Punkte zu untersuchen.

Erstes Stück.
Von der Bevölkerung.
§. 426.
1) Gegenseitiges Verhältniß der Stände.

In Bezug auf die Volkswirthschaft lassen sich alle Mitglieder
einer Nation in die zwei Stände der Zehrer (Consumenten) und
der Erzeuger (Producenten) scheiden, und zwar ebenso in Bezug
auf eine besondere Gattung oder Art von Producten, wie auch in
Beziehung auf alle Producte der Volksbetriebsamkeit. Blos Con-
sumenten sind nur jene Mitglieder der Gesellschaft, welche, ohne
wirthschaftlich productiv zu sein (§. 406.), mit dem Volkseinkom-
men erhalten werden, nämlich die wirthschaftlich unproductiven
Dienstleistenden, Kinder, Greise, Kranke, Arme u. dgl. Die
übrigen leisten der Production einen Vorschub, welcher mit ihrer
Consumtion im Verhältnisse steht. Der Grundeigenthümer kann

§. 43. S. 211. Kraus Staatsw. II. 29–33. A. smith Inquiry. I. 72–74.
80. 170.,
wo dieſelbe Anſicht zu finden iſt. — Canard (Principes. §. 4. p. 9–11.)
unterſcheidet ganz unlogiſch la Rente fonciére (Grundrente), industrielle (Indu-
ſtrierente) und mobiliaire (Handelsrente). — Ricardo, Mill und Mac-Culloch
unterſcheiden in der Darſtellung den Gewerbsgewinn und Capitalgewinn nicht von
einander, ſie ſprechen überhaupt vom Gewinnſte (Profit). Dagegen iſt die Unter-
ſcheidung im Quarterly Review Tom. 44. p. 20–22. nicht zu verkennen. Der
Profit mercantile im Gegenſatze des Intérêt du Capitaliste bei simonde de sismondi
Nouv. Principes. I. 359.
iſt nichts als der Gewerbsgewinn, und gerade aus dieſer
von Rau wörtlich angeführten Stelle geht hervor, daß jener die Natur des Ge-
werbsgewinnes recht gut kennt.
2) Nicht blos ſtrömen die Unternehmer einem Gewerbe zu, welches einen
höheren Gewinnſt als ein anderes gibt, und verlaſſen das weniger gewinnreiche,
ſondern ſelbſt Capitaliſten beginnen Gewerbsunternehmungen, wenn der Mehrbetrag
über den Capitalzins bedeutend genug iſt, daß ſie ihre Bequemlichkeit darum auf-
opfern möchten. — Es iſt leicht zu ermeſſen, wie ein Unternehmer ſeinen Gewinn
erhöhen kann, aber da dies bei den beſten Mitteln vom Talente des Unternehmers
abhängt, ſo iſt mit der Verſchiedenheit deſſelben leicht erklärlich, warum der Ge-
werbsgewinn ſo ausnehmend verſchieden iſt.
Zweites Hauptſtück.
Volkswirthſchaftliche Hauswirthſchaftslehre.
§. 425. a.

Entſprechend den §§. 397. a. und b. hat die volkswirthſchaft-
liche Hauswirthſchaftslehre die Erhaltung und Verwendung des
Volksvermögens und -Einkommens zum Gegenſtande. Nach dem
Inhalte der allgemeinen Hauswirthſchaftslehre (§. 63.) hat ſie
daher folgende Punkte zu unterſuchen.

Erſtes Stück.
Von der Bevölkerung.
§. 426.
1) Gegenſeitiges Verhältniß der Stände.

In Bezug auf die Volkswirthſchaft laſſen ſich alle Mitglieder
einer Nation in die zwei Stände der Zehrer (Conſumenten) und
der Erzeuger (Producenten) ſcheiden, und zwar ebenſo in Bezug
auf eine beſondere Gattung oder Art von Producten, wie auch in
Beziehung auf alle Producte der Volksbetriebſamkeit. Blos Con-
ſumenten ſind nur jene Mitglieder der Geſellſchaft, welche, ohne
wirthſchaftlich productiv zu ſein (§. 406.), mit dem Volkseinkom-
men erhalten werden, nämlich die wirthſchaftlich unproductiven
Dienſtleiſtenden, Kinder, Greiſe, Kranke, Arme u. dgl. Die
übrigen leiſten der Production einen Vorſchub, welcher mit ihrer
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[605/0627] ¹⁾ §. 43. S. 211. Kraus Staatsw. II. 29–33. A. smith Inquiry. I. 72–74. 80. 170., wo dieſelbe Anſicht zu finden iſt. — Canard (Principes. §. 4. p. 9–11.) unterſcheidet ganz unlogiſch la Rente fonciére (Grundrente), industrielle (Indu- ſtrierente) und mobiliaire (Handelsrente). — Ricardo, Mill und Mac-Culloch unterſcheiden in der Darſtellung den Gewerbsgewinn und Capitalgewinn nicht von einander, ſie ſprechen überhaupt vom Gewinnſte (Profit). Dagegen iſt die Unter- ſcheidung im Quarterly Review Tom. 44. p. 20–22. nicht zu verkennen. Der Profit mercantile im Gegenſatze des Intérêt du Capitaliste bei simonde de sismondi Nouv. Principes. I. 359. iſt nichts als der Gewerbsgewinn, und gerade aus dieſer von Rau wörtlich angeführten Stelle geht hervor, daß jener die Natur des Ge- werbsgewinnes recht gut kennt. ²⁾ Nicht blos ſtrömen die Unternehmer einem Gewerbe zu, welches einen höheren Gewinnſt als ein anderes gibt, und verlaſſen das weniger gewinnreiche, ſondern ſelbſt Capitaliſten beginnen Gewerbsunternehmungen, wenn der Mehrbetrag über den Capitalzins bedeutend genug iſt, daß ſie ihre Bequemlichkeit darum auf- opfern möchten. — Es iſt leicht zu ermeſſen, wie ein Unternehmer ſeinen Gewinn erhöhen kann, aber da dies bei den beſten Mitteln vom Talente des Unternehmers abhängt, ſo iſt mit der Verſchiedenheit deſſelben leicht erklärlich, warum der Ge- werbsgewinn ſo ausnehmend verſchieden iſt. Zweites Hauptſtück. Volkswirthſchaftliche Hauswirthſchaftslehre. §. 425. a. Entſprechend den §§. 397. a. und b. hat die volkswirthſchaft- liche Hauswirthſchaftslehre die Erhaltung und Verwendung des Volksvermögens und -Einkommens zum Gegenſtande. Nach dem Inhalte der allgemeinen Hauswirthſchaftslehre (§. 63.) hat ſie daher folgende Punkte zu unterſuchen. Erſtes Stück. Von der Bevölkerung. §. 426. 1) Gegenſeitiges Verhältniß der Stände. In Bezug auf die Volkswirthſchaft laſſen ſich alle Mitglieder einer Nation in die zwei Stände der Zehrer (Conſumenten) und der Erzeuger (Producenten) ſcheiden, und zwar ebenſo in Bezug auf eine beſondere Gattung oder Art von Producten, wie auch in Beziehung auf alle Producte der Volksbetriebſamkeit. Blos Con- ſumenten ſind nur jene Mitglieder der Geſellſchaft, welche, ohne wirthſchaftlich productiv zu ſein (§. 406.), mit dem Volkseinkom- men erhalten werden, nämlich die wirthſchaftlich unproductiven Dienſtleiſtenden, Kinder, Greiſe, Kranke, Arme u. dgl. Die übrigen leiſten der Production einen Vorſchub, welcher mit ihrer Conſumtion im Verhältniſſe ſteht. Der Grundeigenthümer kann

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 605. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/627>, abgerufen am 25.04.2024.