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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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könnten Privatunternehmer fremdem Einflusse zugänglich sein und die Staats-
correspondenz belauern (Rau III. §. 210.). Ersteres ist durch die Erfahrung wi-
derlegt, das Zweite machen die Staaten nicht anders, und das Letzte gilt auch von
den Staatspostbeamten.
4) v. Malchus I. S 133 glaubt, schon aus der mit der Ueberlassung an
Privaten nothwendig verbundenen Zerstückelung des Areals und der Curse gehe ein
größerer Postaufwand bei diesen, als in den Händen des Staats hervor; allein wie
wenig dies, wenn an dem so wäre, als Grund für die Selbstverwaltung entscheidet,
ist bei ihm S. 135 selbst zu ersehen, wo derselbe behauptet, der jetzige hohe Post-
tarif rühre von der Zerstückelung des Areals in Deutschland her (s. auch Rau III.
§. 211). Ob nun Regirungen sich über gemeinschaftliche Maaßregeln im Postwesen
eher verständigen, als es von Privatunternehmern zu erwarten ist, möchte nach
diesem Sachbestande und nach der Erfolglosigkeit des Postcongresses in Heidelberg
wenigstens nicht zu bejahen sein. Die Uebernahme von Seiten der Privaten darf
nur in großen Parthien geschehen, und ist dies der Fall, so ist auch eine Combi-
nation zwischen stark und schwachbevölkerten Provinzen ausführbar, um eine Aus-
gleichung des Ertrags zu bewirken. Wenn dies nicht möglich ist, so versteht sich
von selbst, daß eine Verpachtung nicht ausgeführt werden kann. Es meint aber
Rau III. §. 210., es sei nicht abzusehen, wie ein Privatmann die Verwaltung
sparsamer als der Staat einrichten könne, während jener im Falle eines Wider-
streits zwischen dem Interesse der Post und des Verkehrs sich nicht zu Opfern ent-
schließen werde. Allein es bedarf keines besonders schweren Rechenexempels, um
Ersteres zu zeigen und in Betreff des Letztern möchten die großen Aufopferungen der
Regirungen, die ein Privatmann nicht machen würde, schwer aus der Geschichte zu
erweisen sein.
5) Die Leitung könnte in kleineren Staaten von einem Centralpunkte und in
größeren von einem Committee der Unternehmer ausgehen.
6) Der Oberaufsicht darf sich aber der Staat nicht für enthoben achten.
7) So in Nordamerica. Rau III. §. 213. N. b. Für eine solche Beschrän-
kung ist Craig Politik. III. 242. v. Jacob §. 422. Dagegen v. Malchus I.
S. 134, weil der Staat das Recht habe, für die Benutzung solcher Anstalten von
dem Benutzenden Beiträge zu verlangen. Allein nicht um das Recht, sondern um
die Klugheit einer Erhebung solchen Einkommens über den Kostenbedarf handelt es
sich. Ein Mehr nimmt die Natur der Steuer an, und es handelt sich dann nur
um die Vorzüge einer solchen vor einer andern Besteuerung.
8) v. Malchus I. 139. Rau III. §. 314 folg. geben Näheres über die
Einrichtung des Postwesens an.
Zweites Hauptstück.
Vom Erwerbe des Staats aus Steuern.
Erstes Stück.
Allgemeine Grundsätze der Besteuerung.
§. 486.
1) Grundgesetze der Besteuerung.

Staatssteuern (Steuern, Schatzungen) sind Abgaben der
Staatsunterthanen an den Staat zufolge der allgemeinen und
gleichen Bürgerpflicht und nach dem Maaßstabe ihrer Vermöglich-
keit umgelegt1). Das Recht des Staats, Steuern zu erheben
und die Pflicht der Unterthanen, solche zu entrichten, fließen Beide

könnten Privatunternehmer fremdem Einfluſſe zugänglich ſein und die Staats-
correſpondenz belauern (Rau III. §. 210.). Erſteres iſt durch die Erfahrung wi-
derlegt, das Zweite machen die Staaten nicht anders, und das Letzte gilt auch von
den Staatspoſtbeamten.
4) v. Malchus I. S 133 glaubt, ſchon aus der mit der Ueberlaſſung an
Privaten nothwendig verbundenen Zerſtückelung des Areals und der Curſe gehe ein
größerer Poſtaufwand bei dieſen, als in den Händen des Staats hervor; allein wie
wenig dies, wenn an dem ſo wäre, als Grund für die Selbſtverwaltung entſcheidet,
iſt bei ihm S. 135 ſelbſt zu erſehen, wo derſelbe behauptet, der jetzige hohe Poſt-
tarif rühre von der Zerſtückelung des Areals in Deutſchland her (ſ. auch Rau III.
§. 211). Ob nun Regirungen ſich über gemeinſchaftliche Maaßregeln im Poſtweſen
eher verſtändigen, als es von Privatunternehmern zu erwarten iſt, möchte nach
dieſem Sachbeſtande und nach der Erfolgloſigkeit des Poſtcongreſſes in Heidelberg
wenigſtens nicht zu bejahen ſein. Die Uebernahme von Seiten der Privaten darf
nur in großen Parthien geſchehen, und iſt dies der Fall, ſo iſt auch eine Combi-
nation zwiſchen ſtark und ſchwachbevölkerten Provinzen ausführbar, um eine Aus-
gleichung des Ertrags zu bewirken. Wenn dies nicht möglich iſt, ſo verſteht ſich
von ſelbſt, daß eine Verpachtung nicht ausgeführt werden kann. Es meint aber
Rau III. §. 210., es ſei nicht abzuſehen, wie ein Privatmann die Verwaltung
ſparſamer als der Staat einrichten könne, während jener im Falle eines Wider-
ſtreits zwiſchen dem Intereſſe der Poſt und des Verkehrs ſich nicht zu Opfern ent-
ſchließen werde. Allein es bedarf keines beſonders ſchweren Rechenexempels, um
Erſteres zu zeigen und in Betreff des Letztern möchten die großen Aufopferungen der
Regirungen, die ein Privatmann nicht machen würde, ſchwer aus der Geſchichte zu
erweiſen ſein.
5) Die Leitung könnte in kleineren Staaten von einem Centralpunkte und in
größeren von einem Committee der Unternehmer ausgehen.
6) Der Oberaufſicht darf ſich aber der Staat nicht für enthoben achten.
7) So in Nordamerica. Rau III. §. 213. N. b. Für eine ſolche Beſchrän-
kung iſt Craig Politik. III. 242. v. Jacob §. 422. Dagegen v. Malchus I.
S. 134, weil der Staat das Recht habe, für die Benutzung ſolcher Anſtalten von
dem Benutzenden Beiträge zu verlangen. Allein nicht um das Recht, ſondern um
die Klugheit einer Erhebung ſolchen Einkommens über den Koſtenbedarf handelt es
ſich. Ein Mehr nimmt die Natur der Steuer an, und es handelt ſich dann nur
um die Vorzüge einer ſolchen vor einer andern Beſteuerung.
8) v. Malchus I. 139. Rau III. §. 314 folg. geben Näheres über die
Einrichtung des Poſtweſens an.
Zweites Hauptſtück.
Vom Erwerbe des Staats aus Steuern.
Erſtes Stück.
Allgemeine Grundſätze der Beſteuerung.
§. 486.
1) Grundgeſetze der Beſteuerung.

Staatsſteuern (Steuern, Schatzungen) ſind Abgaben der
Staatsunterthanen an den Staat zufolge der allgemeinen und
gleichen Bürgerpflicht und nach dem Maaßſtabe ihrer Vermöglich-
keit umgelegt1). Das Recht des Staats, Steuern zu erheben
und die Pflicht der Unterthanen, ſolche zu entrichten, fließen Beide

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[717/0739] ³⁾ könnten Privatunternehmer fremdem Einfluſſe zugänglich ſein und die Staats- correſpondenz belauern (Rau III. §. 210.). Erſteres iſt durch die Erfahrung wi- derlegt, das Zweite machen die Staaten nicht anders, und das Letzte gilt auch von den Staatspoſtbeamten. ⁴⁾ v. Malchus I. S 133 glaubt, ſchon aus der mit der Ueberlaſſung an Privaten nothwendig verbundenen Zerſtückelung des Areals und der Curſe gehe ein größerer Poſtaufwand bei dieſen, als in den Händen des Staats hervor; allein wie wenig dies, wenn an dem ſo wäre, als Grund für die Selbſtverwaltung entſcheidet, iſt bei ihm S. 135 ſelbſt zu erſehen, wo derſelbe behauptet, der jetzige hohe Poſt- tarif rühre von der Zerſtückelung des Areals in Deutſchland her (ſ. auch Rau III. §. 211). Ob nun Regirungen ſich über gemeinſchaftliche Maaßregeln im Poſtweſen eher verſtändigen, als es von Privatunternehmern zu erwarten iſt, möchte nach dieſem Sachbeſtande und nach der Erfolgloſigkeit des Poſtcongreſſes in Heidelberg wenigſtens nicht zu bejahen ſein. Die Uebernahme von Seiten der Privaten darf nur in großen Parthien geſchehen, und iſt dies der Fall, ſo iſt auch eine Combi- nation zwiſchen ſtark und ſchwachbevölkerten Provinzen ausführbar, um eine Aus- gleichung des Ertrags zu bewirken. Wenn dies nicht möglich iſt, ſo verſteht ſich von ſelbſt, daß eine Verpachtung nicht ausgeführt werden kann. Es meint aber Rau III. §. 210., es ſei nicht abzuſehen, wie ein Privatmann die Verwaltung ſparſamer als der Staat einrichten könne, während jener im Falle eines Wider- ſtreits zwiſchen dem Intereſſe der Poſt und des Verkehrs ſich nicht zu Opfern ent- ſchließen werde. Allein es bedarf keines beſonders ſchweren Rechenexempels, um Erſteres zu zeigen und in Betreff des Letztern möchten die großen Aufopferungen der Regirungen, die ein Privatmann nicht machen würde, ſchwer aus der Geſchichte zu erweiſen ſein. ⁵⁾ Die Leitung könnte in kleineren Staaten von einem Centralpunkte und in größeren von einem Committee der Unternehmer ausgehen. ⁶⁾ Der Oberaufſicht darf ſich aber der Staat nicht für enthoben achten. ⁷⁾ So in Nordamerica. Rau III. §. 213. N. b. Für eine ſolche Beſchrän- kung iſt Craig Politik. III. 242. v. Jacob §. 422. Dagegen v. Malchus I. S. 134, weil der Staat das Recht habe, für die Benutzung ſolcher Anſtalten von dem Benutzenden Beiträge zu verlangen. Allein nicht um das Recht, ſondern um die Klugheit einer Erhebung ſolchen Einkommens über den Koſtenbedarf handelt es ſich. Ein Mehr nimmt die Natur der Steuer an, und es handelt ſich dann nur um die Vorzüge einer ſolchen vor einer andern Beſteuerung. ⁸⁾ v. Malchus I. 139. Rau III. §. 314 folg. geben Näheres über die Einrichtung des Poſtweſens an. Zweites Hauptſtück. Vom Erwerbe des Staats aus Steuern. Erſtes Stück. Allgemeine Grundſätze der Beſteuerung. §. 486. 1) Grundgeſetze der Beſteuerung. Staatsſteuern (Steuern, Schatzungen) ſind Abgaben der Staatsunterthanen an den Staat zufolge der allgemeinen und gleichen Bürgerpflicht und nach dem Maaßſtabe ihrer Vermöglich- keit umgelegt1). Das Recht des Staats, Steuern zu erheben und die Pflicht der Unterthanen, ſolche zu entrichten, fließen Beide

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 717. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/739>, abgerufen am 20.04.2024.