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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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hebung verknüpft sind. Es gibt zwei Klassen davon, nämlich sol-
che, welche der Staat von denjenigen, welche Staatsanstalten be-
nutzen, im Verhältnisse dieser Nutzung erhebt (Gebrauchssteu-
ern), und solche, welche er von den mehr oder weniger nothwendi-
gen Verzehrungen und Genüssen der Bürger überhaupt im Ver-
hältnisse dieser erhebt (Verbrauchs- oder Verzehrungs-,
Zehr- oder Consumtionssteuern, auch indirecte Abgaben
genannt).

§. 497.
B. Gebrauchssteuern.

Die Gebrauchssteuern1) sind verschiedener Art. Entweder
lehnen sie sich an bestimmte Handlungen im bürgerlichen Verkehre,
oder sie werden bei Erlaubnißertheilungen und Verleihungen ande-
rer Art von Seiten des Staats erhoben, oder bei der Annahme
der Dienste der Staatsbehörden bezahlt, oder für die Benutzung
anderer materieller Staatsanstalten entrichtet. Sie sind folgende:
1) Stempelsteuern, erhoben, indem der Staat zu gewissen Ein-
gaben bei den Behörden und zu Ausfertigungen dieser Letztern ge-
stempeltes Papier, wobei der Stempel in verschiedenen Beträgen
(Klassen- und Gradationsstempel je nach der Wichtigkeit
der Urkunden oder nach der Größe der darin ausgesprochenen Sum-
men gesetzlich vorgeschrieben ist. Wer solches Papier verkauft,
der bezahlt die Steuer voraus, also ist sie indirect. Nicht über-
einstimmend mit den Steuergrundsätzen sind sie bei großer Mäßig-
keit der Ansätze, Stempelfreiheit der Armen und Ermäßigung der
Umgehungsstrafen eine Abgabenart, die sich durch Kleinheit der
Quoten unempfindlich erhält, durch Gewohnheit weniger lästig ist,
und einen nicht geringen Beitrag zu den Staatsbedürfnissen ab-
wirft2). 2) Eintrags- oder Registergebühren, Abgaben für
die vom Staate als zur Gültigkeit von Privatverträgen erforder-
lich erklärten Urkunden und Eintragungen in Bücher. Ganz den
Steuergrundsätzen entgegen, sind dieselben als blose Forderungen
der Willkühr des Staats zu betrachten, da sie an sich zur innern
Gültigkeit eines solchen Geschäftes unnöthig sind. Sie sind um
so verwerflicher, wenn ihr Betrag unmäßig hoch und die Umge-
hungsstrafen bedeutend sind, und erscheinen stets als ein sehr er-
hebliches Hinderniß des Verkehrs3). 3) Taxen für die Erthei-
lung von Patenten zu Anstellungen, Standeserhöhungen und Ge-
werbsbetrieben (Concessionen und Erfindungspatenten), und von
Dispensationen verschiedener Art. Sie gehören gar keinem der
Steuerprinzipien an, im Gegentheile sie fallen meistens auf das

hebung verknüpft ſind. Es gibt zwei Klaſſen davon, nämlich ſol-
che, welche der Staat von denjenigen, welche Staatsanſtalten be-
nutzen, im Verhältniſſe dieſer Nutzung erhebt (Gebrauchsſteu-
ern), und ſolche, welche er von den mehr oder weniger nothwendi-
gen Verzehrungen und Genüſſen der Bürger überhaupt im Ver-
hältniſſe dieſer erhebt (Verbrauchs- oder Verzehrungs-,
Zehr- oder Conſumtionsſteuern, auch indirecte Abgaben
genannt).

§. 497.
B. Gebrauchsſteuern.

Die Gebrauchsſteuern1) ſind verſchiedener Art. Entweder
lehnen ſie ſich an beſtimmte Handlungen im bürgerlichen Verkehre,
oder ſie werden bei Erlaubnißertheilungen und Verleihungen ande-
rer Art von Seiten des Staats erhoben, oder bei der Annahme
der Dienſte der Staatsbehörden bezahlt, oder für die Benutzung
anderer materieller Staatsanſtalten entrichtet. Sie ſind folgende:
1) Stempelſteuern, erhoben, indem der Staat zu gewiſſen Ein-
gaben bei den Behörden und zu Ausfertigungen dieſer Letztern ge-
ſtempeltes Papier, wobei der Stempel in verſchiedenen Beträgen
(Klaſſen- und Gradationsſtempel je nach der Wichtigkeit
der Urkunden oder nach der Größe der darin ausgeſprochenen Sum-
men geſetzlich vorgeſchrieben iſt. Wer ſolches Papier verkauft,
der bezahlt die Steuer voraus, alſo iſt ſie indirect. Nicht über-
einſtimmend mit den Steuergrundſätzen ſind ſie bei großer Mäßig-
keit der Anſätze, Stempelfreiheit der Armen und Ermäßigung der
Umgehungsſtrafen eine Abgabenart, die ſich durch Kleinheit der
Quoten unempfindlich erhält, durch Gewohnheit weniger läſtig iſt,
und einen nicht geringen Beitrag zu den Staatsbedürfniſſen ab-
wirft2). 2) Eintrags- oder Regiſtergebühren, Abgaben für
die vom Staate als zur Gültigkeit von Privatverträgen erforder-
lich erklärten Urkunden und Eintragungen in Bücher. Ganz den
Steuergrundſätzen entgegen, ſind dieſelben als bloſe Forderungen
der Willkühr des Staats zu betrachten, da ſie an ſich zur innern
Gültigkeit eines ſolchen Geſchäftes unnöthig ſind. Sie ſind um
ſo verwerflicher, wenn ihr Betrag unmäßig hoch und die Umge-
hungsſtrafen bedeutend ſind, und erſcheinen ſtets als ein ſehr er-
hebliches Hinderniß des Verkehrs3). 3) Taxen für die Erthei-
lung von Patenten zu Anſtellungen, Standeserhöhungen und Ge-
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[743/0765] hebung verknüpft ſind. Es gibt zwei Klaſſen davon, nämlich ſol- che, welche der Staat von denjenigen, welche Staatsanſtalten be- nutzen, im Verhältniſſe dieſer Nutzung erhebt (Gebrauchsſteu- ern), und ſolche, welche er von den mehr oder weniger nothwendi- gen Verzehrungen und Genüſſen der Bürger überhaupt im Ver- hältniſſe dieſer erhebt (Verbrauchs- oder Verzehrungs-, Zehr- oder Conſumtionsſteuern, auch indirecte Abgaben genannt). §. 497. B. Gebrauchsſteuern. Die Gebrauchsſteuern1) ſind verſchiedener Art. Entweder lehnen ſie ſich an beſtimmte Handlungen im bürgerlichen Verkehre, oder ſie werden bei Erlaubnißertheilungen und Verleihungen ande- rer Art von Seiten des Staats erhoben, oder bei der Annahme der Dienſte der Staatsbehörden bezahlt, oder für die Benutzung anderer materieller Staatsanſtalten entrichtet. Sie ſind folgende: 1) Stempelſteuern, erhoben, indem der Staat zu gewiſſen Ein- gaben bei den Behörden und zu Ausfertigungen dieſer Letztern ge- ſtempeltes Papier, wobei der Stempel in verſchiedenen Beträgen (Klaſſen- und Gradationsſtempel je nach der Wichtigkeit der Urkunden oder nach der Größe der darin ausgeſprochenen Sum- men geſetzlich vorgeſchrieben iſt. Wer ſolches Papier verkauft, der bezahlt die Steuer voraus, alſo iſt ſie indirect. Nicht über- einſtimmend mit den Steuergrundſätzen ſind ſie bei großer Mäßig- keit der Anſätze, Stempelfreiheit der Armen und Ermäßigung der Umgehungsſtrafen eine Abgabenart, die ſich durch Kleinheit der Quoten unempfindlich erhält, durch Gewohnheit weniger läſtig iſt, und einen nicht geringen Beitrag zu den Staatsbedürfniſſen ab- wirft2). 2) Eintrags- oder Regiſtergebühren, Abgaben für die vom Staate als zur Gültigkeit von Privatverträgen erforder- lich erklärten Urkunden und Eintragungen in Bücher. Ganz den Steuergrundſätzen entgegen, ſind dieſelben als bloſe Forderungen der Willkühr des Staats zu betrachten, da ſie an ſich zur innern Gültigkeit eines ſolchen Geſchäftes unnöthig ſind. Sie ſind um ſo verwerflicher, wenn ihr Betrag unmäßig hoch und die Umge- hungsſtrafen bedeutend ſind, und erſcheinen ſtets als ein ſehr er- hebliches Hinderniß des Verkehrs3). 3) Taxen für die Erthei- lung von Patenten zu Anſtellungen, Standeserhöhungen und Ge- werbsbetrieben (Conceſſionen und Erfindungspatenten), und von Dispenſationen verſchiedener Art. Sie gehören gar keinem der Steuerprinzipien an, im Gegentheile ſie fallen meiſtens auf das

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 743. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/765>, abgerufen am 25.04.2024.