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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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auf die Reineinnahme und den Wohlstandsgrad der Consumenten schließen lassen und
die Steuererhebung nicht zu schwer und nicht zu kostspielig machen.
2) Man muß zwischen der directen und indirecten Besteuerung unterscheiden.
Jene findet nicht, wie v. Malchus I. S. 323. meint, blos bei Gebrauchs-
gegenständen, z. B. Meubles, Bedienten, Equipagen, Gold- und Silbergeschirr
u. dgl., sondern auch bei Verbrauchsartikeln Anwendung, z. B. Schlachtsteuer
und Weinaccise für eigene Consumtion. Nach den Gegenständen richtet sich auch
die Wahl der Besteuerungsart. Wenn die directe Verbrauchssteuer nicht in den
meisten Fällen eine allzu lästige Erhebung nöthig machte, so wäre sie der indirecten
vorzuziehen, weil sie nicht, wie diese, eine Vertheuerung der Artikel zufolge der
Vorauslage sammt Zinsen verursacht.
§. 500.
2) Besondere Arten. a) Accise.

Das Verbrauchssteuersystem besteht daher aus drei Hauptsteuer-
gattungen, nämlich Accisen, Zöllen und Luxussteuern. Sie
erscheinen hier nicht von ihrer nationalöconomischen Seite (§. 458.
IX. 4.), allein bei einem guten Steuersysteme muß in diesem an
sich, so wie zwischen der nationalöconomischen und finanziellen
Rücksicht dieser Steuergattungen ein sorgfältiger verständiger Zu-
sammenhang beobachtet werden. -- Unter die Accise, d. h. Ver-
brauchssteuern von inländischen Fabrikaten, rechnet man ziemlich
allgemein folgende Abgaben: 1) Die Mahlsteuer (Mehl- oder
Brodaccise), welche sich durch die Allgemeinheit, leichte Ausglei-
chung, den hohen Ertrag bei geringem Ansatze, und die Leichtigkeit
der Erhebung in Städten sehr, auf dem Lande aber gar nicht
empfiehlt1). 2) Die Schlachtsteuer (Fleischaccise) hat als
städtische Staatssteuer dieselben Gründe um so mehr für sich, als
das Fleisch kein absolutes Bedürfniß, wie Brod, ist und je nach
seiner Qualität eine Stufung der Steuersätze und höhere Be-
steuerung der höheren Consumenten möglich macht, aber als Steuer
auf dem Lande hat sie diese Vortheile nicht2). 3) Die Bier-
steuer (Bieraccise) trifft ein Gewerbsproduct, dessen Güte und
Quantität im Belieben des Brauers liegt, der aber von der Nach-
frage darnach in der Production bestimmt wird. Es eignet sich
das Bier um so mehr zur Besteuerung, weil es an sich nicht als
absolutes Bedürfniß erscheint und doch allgemein in großer Quan-
tität consumirt wird3). 4) Die Branntweinsteuer (Brannt-
weinaccise) hat noch weit mehr Gründe für sich, als jene, weil
der Branntwein in der That als ein, sogar schädlicher, nicht noth-
wendiger Genußartikel erscheint, dessen Consumtion aber sehr be-
trächtlich ist und wegen der verschiedenen Feinheit der Branntweine
und Liqueurs Abstufungen der Steuersätze in mehrfacher Hinsicht
gestattet4). 5) Die Weinsteuer (Weinaccise) von Obst- und

auf die Reineinnahme und den Wohlſtandsgrad der Conſumenten ſchließen laſſen und
die Steuererhebung nicht zu ſchwer und nicht zu koſtſpielig machen.
2) Man muß zwiſchen der directen und indirecten Beſteuerung unterſcheiden.
Jene findet nicht, wie v. Malchus I. S. 323. meint, blos bei Gebrauchs-
gegenſtänden, z. B. Meubles, Bedienten, Equipagen, Gold- und Silbergeſchirr
u. dgl., ſondern auch bei Verbrauchsartikeln Anwendung, z. B. Schlachtſteuer
und Weinacciſe für eigene Conſumtion. Nach den Gegenſtänden richtet ſich auch
die Wahl der Beſteuerungsart. Wenn die directe Verbrauchsſteuer nicht in den
meiſten Fällen eine allzu läſtige Erhebung nöthig machte, ſo wäre ſie der indirecten
vorzuziehen, weil ſie nicht, wie dieſe, eine Vertheuerung der Artikel zufolge der
Vorauslage ſammt Zinſen verurſacht.
§. 500.
2) Beſondere Arten. a) Acciſe.

Das Verbrauchsſteuerſyſtem beſteht daher aus drei Hauptſteuer-
gattungen, nämlich Acciſen, Zöllen und Luxusſteuern. Sie
erſcheinen hier nicht von ihrer nationalöconomiſchen Seite (§. 458.
IX. 4.), allein bei einem guten Steuerſyſteme muß in dieſem an
ſich, ſo wie zwiſchen der nationalöconomiſchen und finanziellen
Rückſicht dieſer Steuergattungen ein ſorgfältiger verſtändiger Zu-
ſammenhang beobachtet werden. — Unter die Acciſe, d. h. Ver-
brauchsſteuern von inländiſchen Fabrikaten, rechnet man ziemlich
allgemein folgende Abgaben: 1) Die Mahlſteuer (Mehl- oder
Brodacciſe), welche ſich durch die Allgemeinheit, leichte Ausglei-
chung, den hohen Ertrag bei geringem Anſatze, und die Leichtigkeit
der Erhebung in Städten ſehr, auf dem Lande aber gar nicht
empfiehlt1). 2) Die Schlachtſteuer (Fleiſchacciſe) hat als
ſtädtiſche Staatsſteuer dieſelben Gründe um ſo mehr für ſich, als
das Fleiſch kein abſolutes Bedürfniß, wie Brod, iſt und je nach
ſeiner Qualität eine Stufung der Steuerſätze und höhere Be-
ſteuerung der höheren Conſumenten möglich macht, aber als Steuer
auf dem Lande hat ſie dieſe Vortheile nicht2). 3) Die Bier-
ſteuer (Bieracciſe) trifft ein Gewerbsproduct, deſſen Güte und
Quantität im Belieben des Brauers liegt, der aber von der Nach-
frage darnach in der Production beſtimmt wird. Es eignet ſich
das Bier um ſo mehr zur Beſteuerung, weil es an ſich nicht als
abſolutes Bedürfniß erſcheint und doch allgemein in großer Quan-
tität conſumirt wird3). 4) Die Branntweinſteuer (Brannt-
weinacciſe) hat noch weit mehr Gründe für ſich, als jene, weil
der Branntwein in der That als ein, ſogar ſchädlicher, nicht noth-
wendiger Genußartikel erſcheint, deſſen Conſumtion aber ſehr be-
trächtlich iſt und wegen der verſchiedenen Feinheit der Branntweine
und Liqueurs Abſtufungen der Steuerſätze in mehrfacher Hinſicht
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[749/0771] ¹⁾ auf die Reineinnahme und den Wohlſtandsgrad der Conſumenten ſchließen laſſen und die Steuererhebung nicht zu ſchwer und nicht zu koſtſpielig machen. ²⁾ Man muß zwiſchen der directen und indirecten Beſteuerung unterſcheiden. Jene findet nicht, wie v. Malchus I. S. 323. meint, blos bei Gebrauchs- gegenſtänden, z. B. Meubles, Bedienten, Equipagen, Gold- und Silbergeſchirr u. dgl., ſondern auch bei Verbrauchsartikeln Anwendung, z. B. Schlachtſteuer und Weinacciſe für eigene Conſumtion. Nach den Gegenſtänden richtet ſich auch die Wahl der Beſteuerungsart. Wenn die directe Verbrauchsſteuer nicht in den meiſten Fällen eine allzu läſtige Erhebung nöthig machte, ſo wäre ſie der indirecten vorzuziehen, weil ſie nicht, wie dieſe, eine Vertheuerung der Artikel zufolge der Vorauslage ſammt Zinſen verurſacht. §. 500. 2) Beſondere Arten. a) Acciſe. Das Verbrauchsſteuerſyſtem beſteht daher aus drei Hauptſteuer- gattungen, nämlich Acciſen, Zöllen und Luxusſteuern. Sie erſcheinen hier nicht von ihrer nationalöconomiſchen Seite (§. 458. IX. 4.), allein bei einem guten Steuerſyſteme muß in dieſem an ſich, ſo wie zwiſchen der nationalöconomiſchen und finanziellen Rückſicht dieſer Steuergattungen ein ſorgfältiger verſtändiger Zu- ſammenhang beobachtet werden. — Unter die Acciſe, d. h. Ver- brauchsſteuern von inländiſchen Fabrikaten, rechnet man ziemlich allgemein folgende Abgaben: 1) Die Mahlſteuer (Mehl- oder Brodacciſe), welche ſich durch die Allgemeinheit, leichte Ausglei- chung, den hohen Ertrag bei geringem Anſatze, und die Leichtigkeit der Erhebung in Städten ſehr, auf dem Lande aber gar nicht empfiehlt1). 2) Die Schlachtſteuer (Fleiſchacciſe) hat als ſtädtiſche Staatsſteuer dieſelben Gründe um ſo mehr für ſich, als das Fleiſch kein abſolutes Bedürfniß, wie Brod, iſt und je nach ſeiner Qualität eine Stufung der Steuerſätze und höhere Be- ſteuerung der höheren Conſumenten möglich macht, aber als Steuer auf dem Lande hat ſie dieſe Vortheile nicht2). 3) Die Bier- ſteuer (Bieracciſe) trifft ein Gewerbsproduct, deſſen Güte und Quantität im Belieben des Brauers liegt, der aber von der Nach- frage darnach in der Production beſtimmt wird. Es eignet ſich das Bier um ſo mehr zur Beſteuerung, weil es an ſich nicht als abſolutes Bedürfniß erſcheint und doch allgemein in großer Quan- tität conſumirt wird3). 4) Die Branntweinſteuer (Brannt- weinacciſe) hat noch weit mehr Gründe für ſich, als jene, weil der Branntwein in der That als ein, ſogar ſchädlicher, nicht noth- wendiger Genußartikel erſcheint, deſſen Conſumtion aber ſehr be- trächtlich iſt und wegen der verſchiedenen Feinheit der Branntweine und Liqueurs Abſtufungen der Steuerſätze in mehrfacher Hinſicht geſtattet4). 5) Die Weinſteuer (Weinacciſe) von Obſt- und

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 749. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/771>, abgerufen am 29.03.2024.