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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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L. Ripuar. tit. 42. L. Visigoth. lib VIII. tit. 4. §. 22. Sachsenspiegel II. 61.
Schwabenspiegel Kap. 237. Lib. feudor. II. 56. Riccius Jagdrecht. §. 15. 17.
Runde Priv. Recht. §. 151. Mittermaier d. Priv. R. §. 270.
3) Daß in Frankreich 20 Jahre hindurch bei freiem Tabackbaue doch nicht mehr
Boden als vorher für ihn verwendet wurde, wie v. Malchus I. §. 69. für das
Tabacksmonopol anführt, kann auf keinen Fall für dasselbe sprechen: ebenso möchte
schwer zu erweisen sein, daß, wie derselbe a. a. O. ebenfalls behauptet, völlige Cul-
turfreiheit des Tabacks, wenn nicht Absatzgelegenheiten nachgewiesen seien, ein ver-
derbliches Geschenk für den Landwirth, und die Besteuerung des Tabacks ohne Mo-
nopol nicht thunlich und so vortheilhaft sei, als wie unter dem Monopole. Ueber
diese Frage wegen der Regalien s. m. auch Bulau der St. u. d. Industrie. S. 77.
Drittes Hauptstück.
Von der Verwaltung der Einkommensquellen
des Staats
.
§. 511.
Elementarverwaltung der Domänen, Forste und Regalien.

Die Verwaltung der verschiedenen Einkommensquellen im Ein-
zelnen selbst, oder die Elementarverwaltung ist in den ver-
schiedenen Staaten ebenfalls sehr abweichend eingerichtet.

I. Die Domänenverwaltung ist verschieden complicirt, je
nach der Art der Bewirthschaftung, also darnach, ob das System
der Selbstadministration oder jenes der Verpachtung und welche
Art der Letzteren eingeführt ist. Im Allgemeinen gehört, außer
den technischen Wirthschaftsgeschäften, in ihr Bereich die Verfer-
tigung der Inventarien, und Aufstellung der Dienst- und Gefäll-
kataster, jene der Prästationsregister über die ständigen und un-
ständigen Gefälle, der Register über die Hand- und Spanndienste
und Dienstgelder, der Ertragsanschläge mit allen Spezialtaxatio-
nen, Protocollen und Rechnungsauszügen, die Fertigung der Pacht-
contracte für Domänen und Gefälle, nämlich Zehnten, und endlich
der Geldgefäll- und Naturalhebregister. Die Verrechnung macht
entweder eine jährliche, Trimestral- (am Schlusse jedes Quartals)
oder monatliche Einsendung des Rechnungsstandes an die Central-
behörde nothwendig1).

II. Die Staatsforstverwaltung fußt auf dem Prinzipe
der Selbstadministration und muß also in die Einzelheiten der Forst-
wirthschaft eindringen. Man unterscheidet daher auch die innere
Forstverwaltung (das eigentlich Wirthschaftliche) und die äußere
(die Forstdirection, nämlich die F. Hoheit, F. Gesetzgebung, F.
Gerichtsbarkeit, und formelle F. Einrichtung). Die Verwaltungs-
geschäfte treffen daher zum Theile die technischen Behörden (stati-
stische Revierübersichten, Waldregister, Klassifications- und Taxa-

L. Ripuar. tit. 42. L. Visigoth. lib VIII. tit. 4. §. 22. Sachſenſpiegel II. 61.
Schwabenſpiegel Kap. 237. Lib. feudor. II. 56. Riccius Jagdrecht. §. 15. 17.
Runde Priv. Recht. §. 151. Mittermaier d. Priv. R. §. 270.
3) Daß in Frankreich 20 Jahre hindurch bei freiem Tabackbaue doch nicht mehr
Boden als vorher für ihn verwendet wurde, wie v. Malchus I. §. 69. für das
Tabacksmonopol anführt, kann auf keinen Fall für daſſelbe ſprechen: ebenſo möchte
ſchwer zu erweiſen ſein, daß, wie derſelbe a. a. O. ebenfalls behauptet, völlige Cul-
turfreiheit des Tabacks, wenn nicht Abſatzgelegenheiten nachgewieſen ſeien, ein ver-
derbliches Geſchenk für den Landwirth, und die Beſteuerung des Tabacks ohne Mo-
nopol nicht thunlich und ſo vortheilhaft ſei, als wie unter dem Monopole. Ueber
dieſe Frage wegen der Regalien ſ. m. auch Bulau der St. u. d. Induſtrie. S. 77.
Drittes Hauptſtück.
Von der Verwaltung der Einkommensquellen
des Staats
.
§. 511.
Elementarverwaltung der Domänen, Forſte und Regalien.

Die Verwaltung der verſchiedenen Einkommensquellen im Ein-
zelnen ſelbſt, oder die Elementarverwaltung iſt in den ver-
ſchiedenen Staaten ebenfalls ſehr abweichend eingerichtet.

I. Die Domänenverwaltung iſt verſchieden complicirt, je
nach der Art der Bewirthſchaftung, alſo darnach, ob das Syſtem
der Selbſtadminiſtration oder jenes der Verpachtung und welche
Art der Letzteren eingeführt iſt. Im Allgemeinen gehört, außer
den techniſchen Wirthſchaftsgeſchäften, in ihr Bereich die Verfer-
tigung der Inventarien, und Aufſtellung der Dienſt- und Gefäll-
kataſter, jene der Präſtationsregiſter über die ſtändigen und un-
ſtändigen Gefälle, der Regiſter über die Hand- und Spanndienſte
und Dienſtgelder, der Ertragsanſchläge mit allen Spezialtaxatio-
nen, Protocollen und Rechnungsauszügen, die Fertigung der Pacht-
contracte für Domänen und Gefälle, nämlich Zehnten, und endlich
der Geldgefäll- und Naturalhebregiſter. Die Verrechnung macht
entweder eine jährliche, Trimeſtral- (am Schluſſe jedes Quartals)
oder monatliche Einſendung des Rechnungsſtandes an die Central-
behörde nothwendig1).

II. Die Staatsforſtverwaltung fußt auf dem Prinzipe
der Selbſtadminiſtration und muß alſo in die Einzelheiten der Forſt-
wirthſchaft eindringen. Man unterſcheidet daher auch die innere
Forſtverwaltung (das eigentlich Wirthſchaftliche) und die äußere
(die Forſtdirection, nämlich die F. Hoheit, F. Geſetzgebung, F.
Gerichtsbarkeit, und formelle F. Einrichtung). Die Verwaltungs-
geſchäfte treffen daher zum Theile die techniſchen Behörden (ſtati-
ſtiſche Revierüberſichten, Waldregiſter, Klaſſifications- und Taxa-

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[770/0792] ²⁾ L. Ripuar. tit. 42. L. Visigoth. lib VIII. tit. 4. §. 22. Sachſenſpiegel II. 61. Schwabenſpiegel Kap. 237. Lib. feudor. II. 56. Riccius Jagdrecht. §. 15. 17. Runde Priv. Recht. §. 151. Mittermaier d. Priv. R. §. 270. ³⁾ Daß in Frankreich 20 Jahre hindurch bei freiem Tabackbaue doch nicht mehr Boden als vorher für ihn verwendet wurde, wie v. Malchus I. §. 69. für das Tabacksmonopol anführt, kann auf keinen Fall für daſſelbe ſprechen: ebenſo möchte ſchwer zu erweiſen ſein, daß, wie derſelbe a. a. O. ebenfalls behauptet, völlige Cul- turfreiheit des Tabacks, wenn nicht Abſatzgelegenheiten nachgewieſen ſeien, ein ver- derbliches Geſchenk für den Landwirth, und die Beſteuerung des Tabacks ohne Mo- nopol nicht thunlich und ſo vortheilhaft ſei, als wie unter dem Monopole. Ueber dieſe Frage wegen der Regalien ſ. m. auch Bulau der St. u. d. Induſtrie. S. 77. Drittes Hauptſtück. Von der Verwaltung der Einkommensquellen des Staats. §. 511. Elementarverwaltung der Domänen, Forſte und Regalien. Die Verwaltung der verſchiedenen Einkommensquellen im Ein- zelnen ſelbſt, oder die Elementarverwaltung iſt in den ver- ſchiedenen Staaten ebenfalls ſehr abweichend eingerichtet. I. Die Domänenverwaltung iſt verſchieden complicirt, je nach der Art der Bewirthſchaftung, alſo darnach, ob das Syſtem der Selbſtadminiſtration oder jenes der Verpachtung und welche Art der Letzteren eingeführt iſt. Im Allgemeinen gehört, außer den techniſchen Wirthſchaftsgeſchäften, in ihr Bereich die Verfer- tigung der Inventarien, und Aufſtellung der Dienſt- und Gefäll- kataſter, jene der Präſtationsregiſter über die ſtändigen und un- ſtändigen Gefälle, der Regiſter über die Hand- und Spanndienſte und Dienſtgelder, der Ertragsanſchläge mit allen Spezialtaxatio- nen, Protocollen und Rechnungsauszügen, die Fertigung der Pacht- contracte für Domänen und Gefälle, nämlich Zehnten, und endlich der Geldgefäll- und Naturalhebregiſter. Die Verrechnung macht entweder eine jährliche, Trimeſtral- (am Schluſſe jedes Quartals) oder monatliche Einſendung des Rechnungsſtandes an die Central- behörde nothwendig1). II. Die Staatsforſtverwaltung fußt auf dem Prinzipe der Selbſtadminiſtration und muß alſo in die Einzelheiten der Forſt- wirthſchaft eindringen. Man unterſcheidet daher auch die innere Forſtverwaltung (das eigentlich Wirthſchaftliche) und die äußere (die Forſtdirection, nämlich die F. Hoheit, F. Geſetzgebung, F. Gerichtsbarkeit, und formelle F. Einrichtung). Die Verwaltungs- geſchäfte treffen daher zum Theile die techniſchen Behörden (ſtati- ſtiſche Revierüberſichten, Waldregiſter, Klaſſifications- und Taxa-

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 770. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/792>, abgerufen am 29.03.2024.