Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

Bild:
<< vorherige Seite
Kunstgewerbe könnte Verwirrungen veranlassen; der Ausdruck Gewerbe und
Gewerbsbetrieb scheint obige Benennung zu rechtfertigen.
2) Der von Rau a. a. O. §. 24. gewählte Ausdruck Erdarbeit möchte
dennoch uneigentlich sein, wenn auch Fische und Vögel mit zur Erde gerechnet
werden müssen; das von v. Soden gebrauchte Wort Urproduktion ist bezeichnender,
aber es enthält nicht zugleich den Begriff von Gewerb und Wirthschaft; die Wahl
des Verf. dürfte daher wohl besser sein.
3) Die eigentliche Bedeutung des Wortes Gewerk hat Rau a. a. O. §. 24.
so nach dem Sprachgebrauche fixirt, daß es die Kunstgewerbe bezeichnet. Darjes
(Erste Gründe S. 27.) gebraucht es speziell als Gegensatz der Fabriken und Manu-
fakturen zur Bezeichnung der Kunstgewerbe, die in der Scheidung der Stoffe bestehen.
4) Man hat die Umsatzgeschäfte auch schon als bloße persönliche Dienste
ansehen wollen. Lotz, Handb. der Staatswirthsch. I. S. 186. Verri, Meditazioni
sulla economia politica Milani 1771. = Classici Italiani di Economia Politica.
Parte moderna. T. XV. §. 24.
Die Gründe gegen diese Ansicht liegen schon im
Bisherigen.
5) Der Ausdruck Dienstgewerbe wird von Rau auch insbesondere von den
zu einer anhaltenden Beschäftigung gewählten Diensten gebraucht, z. B. vom Ge-
werbe eines Gastwirthes, eines Schauspielunternehmers. Allein diese Begründung
jenes eigenthümlichen Gebrauchs von Dienstgewerbe scheint dem Verf. zu weit, da
dieser Ausdruck von jedem Geschäfte jedes Arbeiters, womit er sich nährt, auch
gebraucht werden kann.
§. 42.
Fortsetzung.

Die früher üblich gewesene Eintheilung der bürgerlichen
Wirthschaftslehre in die Lehre von der Stadt- und Landwirthschaft
ist jetzt ganz ohne Bedeutung, da in der Wirklichkeit ein solcher
Unterschied nicht mehr existirt. Die späteren Versuche einer Ein-
theilung nach den Objekten aus den drei Naturreichen sind ganz
unbrauchbar, weil sie die einzelnen Gewerbsarten mehr oder we-
niger durcheinander werfen1). Es handelt aber a) die Urge-
werbslehre von der Gewinnung roher Erzeugnisse, ohne vorheriges
Einwirken auf die Entstehung (Bergbaulehre) oder mit Ein-
wirkung auf dieselbe (Landwirthschaftslehre). Die Land-
wirthschaftslehre lehrt die Feld-, Garten- und Wald- (Forst-)
Wirthschaft2). Die mit ihr in Verbindung stehende Thierzucht
ist Zahmthierzucht oder das Waidwerk (Wildthierzucht),
jene gehört zur Feld- und Gartenwirthschaft, dieses zur Forst-
wirthschaft3). Es handelt b) die Kunstgewerbslehre oder
Technologie von der Veredelung der Rohstoffe zur Erhöhung
ihrer Brauchbarkeit. Die Anordnung dieses wegen seiner Uner-
meßlichkeit und fortwährenden Vergrößerung noch nicht völlig
geordneten Stoffes geschieht am besten nach den verarbeiteten
Stoffen4). Die beiden anderen Theilungsgründe, nämlich die
Zwecke der Erzeugnisse, und die Art der Verarbeitung (chemisch
oder mechanisch) sind sehr unbrauchbar5). Da die Stoffe ent-

Kunſtgewerbe könnte Verwirrungen veranlaſſen; der Ausdruck Gewerbe und
Gewerbsbetrieb ſcheint obige Benennung zu rechtfertigen.
2) Der von Rau a. a. O. §. 24. gewählte Ausdruck Erdarbeit möchte
dennoch uneigentlich ſein, wenn auch Fiſche und Vögel mit zur Erde gerechnet
werden müſſen; das von v. Soden gebrauchte Wort Urproduktion iſt bezeichnender,
aber es enthält nicht zugleich den Begriff von Gewerb und Wirthſchaft; die Wahl
des Verf. dürfte daher wohl beſſer ſein.
3) Die eigentliche Bedeutung des Wortes Gewerk hat Rau a. a. O. §. 24.
ſo nach dem Sprachgebrauche fixirt, daß es die Kunſtgewerbe bezeichnet. Darjes
(Erſte Gründe S. 27.) gebraucht es ſpeziell als Gegenſatz der Fabriken und Manu-
fakturen zur Bezeichnung der Kunſtgewerbe, die in der Scheidung der Stoffe beſtehen.
4) Man hat die Umſatzgeſchäfte auch ſchon als bloße perſönliche Dienſte
anſehen wollen. Lotz, Handb. der Staatswirthſch. I. S. 186. Verri, Meditazioni
sulla economia politica Milani 1771. = Classici Italiani di Economia Politica.
Parte moderna. T. XV. §. 24.
Die Gründe gegen dieſe Anſicht liegen ſchon im
Bisherigen.
5) Der Ausdruck Dienſtgewerbe wird von Rau auch insbeſondere von den
zu einer anhaltenden Beſchäftigung gewählten Dienſten gebraucht, z. B. vom Ge-
werbe eines Gaſtwirthes, eines Schauſpielunternehmers. Allein dieſe Begründung
jenes eigenthümlichen Gebrauchs von Dienſtgewerbe ſcheint dem Verf. zu weit, da
dieſer Ausdruck von jedem Geſchäfte jedes Arbeiters, womit er ſich nährt, auch
gebraucht werden kann.
§. 42.
Fortſetzung.

Die früher üblich geweſene Eintheilung der bürgerlichen
Wirthſchaftslehre in die Lehre von der Stadt- und Landwirthſchaft
iſt jetzt ganz ohne Bedeutung, da in der Wirklichkeit ein ſolcher
Unterſchied nicht mehr exiſtirt. Die ſpäteren Verſuche einer Ein-
theilung nach den Objekten aus den drei Naturreichen ſind ganz
unbrauchbar, weil ſie die einzelnen Gewerbsarten mehr oder we-
niger durcheinander werfen1). Es handelt aber a) die Urge-
werbslehre von der Gewinnung roher Erzeugniſſe, ohne vorheriges
Einwirken auf die Entſtehung (Bergbaulehre) oder mit Ein-
wirkung auf dieſelbe (Landwirthſchaftslehre). Die Land-
wirthſchaftslehre lehrt die Feld-, Garten- und Wald- (Forſt-)
Wirthſchaft2). Die mit ihr in Verbindung ſtehende Thierzucht
iſt Zahmthierzucht oder das Waidwerk (Wildthierzucht),
jene gehört zur Feld- und Gartenwirthſchaft, dieſes zur Forſt-
wirthſchaft3). Es handelt b) die Kunſtgewerbslehre oder
Technologie von der Veredelung der Rohſtoffe zur Erhöhung
ihrer Brauchbarkeit. Die Anordnung dieſes wegen ſeiner Uner-
meßlichkeit und fortwährenden Vergrößerung noch nicht völlig
geordneten Stoffes geſchieht am beſten nach den verarbeiteten
Stoffen4). Die beiden anderen Theilungsgründe, nämlich die
Zwecke der Erzeugniſſe, und die Art der Verarbeitung (chemiſch
oder mechaniſch) ſind ſehr unbrauchbar5). Da die Stoffe ent-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <note place="end" n="1)"><pb facs="#f0083" n="61"/><hi rendition="#g">Kun&#x017F;tgewerbe</hi> könnte Verwirrungen veranla&#x017F;&#x017F;en; der Ausdruck <hi rendition="#g">Gewerbe</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Gewerbsbetrieb</hi> &#x017F;cheint obige Benennung zu rechtfertigen.</note><lb/>
            <note place="end" n="2)">Der von <hi rendition="#g">Rau</hi> a. a. O. §. 24. gewählte Ausdruck <hi rendition="#g">Erdarbeit</hi> möchte<lb/>
dennoch uneigentlich &#x017F;ein, wenn auch Fi&#x017F;che und Vögel mit zur Erde gerechnet<lb/>
werden mü&#x017F;&#x017F;en; das von v. <hi rendition="#g">Soden</hi> gebrauchte Wort <hi rendition="#g">Urproduktion</hi> i&#x017F;t bezeichnender,<lb/>
aber es enthält nicht zugleich den Begriff von Gewerb und Wirth&#x017F;chaft; die Wahl<lb/>
des Verf. dürfte daher wohl be&#x017F;&#x017F;er &#x017F;ein.</note><lb/>
            <note place="end" n="3)">Die eigentliche Bedeutung des Wortes <hi rendition="#g">Gewerk</hi> hat <hi rendition="#g">Rau</hi> a. a. O. §. 24.<lb/>
&#x017F;o nach dem Sprachgebrauche fixirt, daß es die Kun&#x017F;tgewerbe bezeichnet. <hi rendition="#g">Darjes</hi><lb/>
(Er&#x017F;te Gründe S. 27.) gebraucht es &#x017F;peziell als Gegen&#x017F;atz der Fabriken und Manu-<lb/>
fakturen zur Bezeichnung der Kun&#x017F;tgewerbe, die in der Scheidung der Stoffe be&#x017F;tehen.</note><lb/>
            <note place="end" n="4)">Man hat die <hi rendition="#g">Um&#x017F;atzge&#x017F;chäfte</hi> auch &#x017F;chon als bloße per&#x017F;önliche Dien&#x017F;te<lb/>
an&#x017F;ehen wollen. <hi rendition="#g">Lotz</hi>, Handb. der Staatswirth&#x017F;ch. I. S. 186. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">Verri,</hi> Meditazioni<lb/>
sulla economia politica Milani 1771. = Classici Italiani di Economia Politica.<lb/>
Parte moderna. T. XV. §. 24.</hi> Die Gründe gegen die&#x017F;e An&#x017F;icht liegen &#x017F;chon im<lb/>
Bisherigen.</note><lb/>
            <note place="end" n="5)">Der Ausdruck <hi rendition="#g">Dien&#x017F;tgewerbe</hi> wird von <hi rendition="#g">Rau</hi> auch insbe&#x017F;ondere von den<lb/>
zu einer anhaltenden Be&#x017F;chäftigung gewählten Dien&#x017F;ten gebraucht, z. B. vom Ge-<lb/>
werbe eines Ga&#x017F;twirthes, eines Schau&#x017F;pielunternehmers. Allein die&#x017F;e Begründung<lb/>
jenes eigenthümlichen Gebrauchs von Dien&#x017F;tgewerbe &#x017F;cheint dem Verf. zu weit, da<lb/>
die&#x017F;er Ausdruck von jedem Ge&#x017F;chäfte jedes Arbeiters, womit er &#x017F;ich nährt, auch<lb/>
gebraucht werden kann.</note>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#c">§. 42.<lb/><hi rendition="#g">Fort&#x017F;etzung</hi>.</hi> </head><lb/>
            <p>Die früher üblich gewe&#x017F;ene Eintheilung der bürgerlichen<lb/>
Wirth&#x017F;chaftslehre in die Lehre von der Stadt- und Landwirth&#x017F;chaft<lb/>
i&#x017F;t jetzt ganz ohne Bedeutung, da in der Wirklichkeit ein &#x017F;olcher<lb/>
Unter&#x017F;chied nicht mehr exi&#x017F;tirt. Die &#x017F;päteren Ver&#x017F;uche einer Ein-<lb/>
theilung nach den Objekten aus den drei Naturreichen &#x017F;ind ganz<lb/>
unbrauchbar, weil &#x017F;ie die einzelnen Gewerbsarten mehr oder we-<lb/>
niger durcheinander werfen<hi rendition="#sup">1</hi>). Es handelt aber <hi rendition="#aq">a)</hi> die <hi rendition="#g">Urge</hi>-<lb/><hi rendition="#g">werbslehre</hi> von der Gewinnung roher Erzeugni&#x017F;&#x017F;e, ohne vorheriges<lb/>
Einwirken auf die Ent&#x017F;tehung (<hi rendition="#g">Bergbaulehre</hi>) oder mit Ein-<lb/>
wirkung auf die&#x017F;elbe (<hi rendition="#g">Landwirth&#x017F;chaftslehre</hi>). Die Land-<lb/>
wirth&#x017F;chaftslehre lehrt die <hi rendition="#g">Feld</hi>-, <hi rendition="#g">Garten</hi>- und <hi rendition="#g">Wald</hi>- (<hi rendition="#g">For&#x017F;t</hi>-)<lb/><hi rendition="#g">Wirth&#x017F;chaft</hi><hi rendition="#sup">2</hi>). Die mit ihr in Verbindung &#x017F;tehende Thierzucht<lb/>
i&#x017F;t <hi rendition="#g">Zahmthierzucht</hi> oder das <hi rendition="#g">Waidwerk</hi> (Wildthierzucht),<lb/>
jene gehört zur Feld- und Gartenwirth&#x017F;chaft, die&#x017F;es zur For&#x017F;t-<lb/>
wirth&#x017F;chaft<hi rendition="#sup">3</hi>). Es handelt <hi rendition="#aq">b)</hi> die <hi rendition="#g">Kun&#x017F;tgewerbslehre</hi> oder<lb/><hi rendition="#g">Technologie</hi> von der Veredelung der Roh&#x017F;toffe zur Erhöhung<lb/>
ihrer Brauchbarkeit. Die Anordnung die&#x017F;es wegen &#x017F;einer Uner-<lb/>
meßlichkeit und fortwährenden Vergrößerung noch nicht völlig<lb/>
geordneten Stoffes ge&#x017F;chieht am be&#x017F;ten nach den verarbeiteten<lb/>
Stoffen<hi rendition="#sup">4</hi>). Die beiden anderen Theilungsgründe, nämlich die<lb/>
Zwecke der Erzeugni&#x017F;&#x017F;e, und die Art der Verarbeitung (chemi&#x017F;ch<lb/>
oder mechani&#x017F;ch) &#x017F;ind &#x017F;ehr unbrauchbar<hi rendition="#sup">5</hi>). Da die Stoffe ent-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[61/0083] ¹⁾ Kunſtgewerbe könnte Verwirrungen veranlaſſen; der Ausdruck Gewerbe und Gewerbsbetrieb ſcheint obige Benennung zu rechtfertigen. ²⁾ Der von Rau a. a. O. §. 24. gewählte Ausdruck Erdarbeit möchte dennoch uneigentlich ſein, wenn auch Fiſche und Vögel mit zur Erde gerechnet werden müſſen; das von v. Soden gebrauchte Wort Urproduktion iſt bezeichnender, aber es enthält nicht zugleich den Begriff von Gewerb und Wirthſchaft; die Wahl des Verf. dürfte daher wohl beſſer ſein. ³⁾ Die eigentliche Bedeutung des Wortes Gewerk hat Rau a. a. O. §. 24. ſo nach dem Sprachgebrauche fixirt, daß es die Kunſtgewerbe bezeichnet. Darjes (Erſte Gründe S. 27.) gebraucht es ſpeziell als Gegenſatz der Fabriken und Manu- fakturen zur Bezeichnung der Kunſtgewerbe, die in der Scheidung der Stoffe beſtehen. ⁴⁾ Man hat die Umſatzgeſchäfte auch ſchon als bloße perſönliche Dienſte anſehen wollen. Lotz, Handb. der Staatswirthſch. I. S. 186. Verri, Meditazioni sulla economia politica Milani 1771. = Classici Italiani di Economia Politica. Parte moderna. T. XV. §. 24. Die Gründe gegen dieſe Anſicht liegen ſchon im Bisherigen. ⁵⁾ Der Ausdruck Dienſtgewerbe wird von Rau auch insbeſondere von den zu einer anhaltenden Beſchäftigung gewählten Dienſten gebraucht, z. B. vom Ge- werbe eines Gaſtwirthes, eines Schauſpielunternehmers. Allein dieſe Begründung jenes eigenthümlichen Gebrauchs von Dienſtgewerbe ſcheint dem Verf. zu weit, da dieſer Ausdruck von jedem Geſchäfte jedes Arbeiters, womit er ſich nährt, auch gebraucht werden kann. §. 42. Fortſetzung. Die früher üblich geweſene Eintheilung der bürgerlichen Wirthſchaftslehre in die Lehre von der Stadt- und Landwirthſchaft iſt jetzt ganz ohne Bedeutung, da in der Wirklichkeit ein ſolcher Unterſchied nicht mehr exiſtirt. Die ſpäteren Verſuche einer Ein- theilung nach den Objekten aus den drei Naturreichen ſind ganz unbrauchbar, weil ſie die einzelnen Gewerbsarten mehr oder we- niger durcheinander werfen1). Es handelt aber a) die Urge- werbslehre von der Gewinnung roher Erzeugniſſe, ohne vorheriges Einwirken auf die Entſtehung (Bergbaulehre) oder mit Ein- wirkung auf dieſelbe (Landwirthſchaftslehre). Die Land- wirthſchaftslehre lehrt die Feld-, Garten- und Wald- (Forſt-) Wirthſchaft2). Die mit ihr in Verbindung ſtehende Thierzucht iſt Zahmthierzucht oder das Waidwerk (Wildthierzucht), jene gehört zur Feld- und Gartenwirthſchaft, dieſes zur Forſt- wirthſchaft3). Es handelt b) die Kunſtgewerbslehre oder Technologie von der Veredelung der Rohſtoffe zur Erhöhung ihrer Brauchbarkeit. Die Anordnung dieſes wegen ſeiner Uner- meßlichkeit und fortwährenden Vergrößerung noch nicht völlig geordneten Stoffes geſchieht am beſten nach den verarbeiteten Stoffen4). Die beiden anderen Theilungsgründe, nämlich die Zwecke der Erzeugniſſe, und die Art der Verarbeitung (chemiſch oder mechaniſch) ſind ſehr unbrauchbar5). Da die Stoffe ent-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/83
Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/83>, abgerufen am 24.04.2024.