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Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835.

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(System des Handels. Bd. I. S. 11 folg.) befolgt. Die andere aber mehr Jung
(Verf. eines Lehrb. der Fabrikwiss. Nürnb. 2te Aufl. 1794. §. 13.), Lamprecht
(Encyclopädie. S. 93. Lehrb. der Technologie. Halle 1787. §. 23 und 24.) und
Sturm (Encyclopädie. §. 394.). Ueber noch andere Eintheilungsgründe s. m.
Geier, Ueber Encyclopädie. §. 29.
6) Die Baukunst ist eine Bearbeitung von Gegenständen aller drei Naturreiche
auf mechanischem und chemischem Wege. Das Hüttenwesen gehört in der Wissen-
schaft eben so wenig zur Bergbaulehre, als die Verarbeitung von Pflanzen- und
Thierstoffen in die Land- und Forstwirthschaftslehre. Würde man das Entgegen-
gesetzte als Prinzip annehmen, dann müßte sich die Technologie ganz auflösen und
selbst die Maschinenlehre verschwinden. Nichts desto weniger kann man aber von
einer bergmännischen, land- und forstwirthschaftlichen Technologie reden.
§. 43.
Fortsetzung.

B. Die Gemeindewirthschaftslehre lehrt die Grund-
sätze und Regeln, wonach das Gemeindevermögen auf die zweck-
mäßigste Weise verwaltet, und das Gemeindeeinkommen gerechter
Weise und mit der geringsten Gefährdung der Vermögensquellen
der Bürger erhoben, -- und die Maximen, wie diese Erhebung,
die Bereithaltung des Einkommens zur Verwendung, die Controle
und Rechtfertigung derselben einzurichten sei1). Dieselbe steht
nicht durchaus unter den nämlichen Regeln wie die Finanzwissen-
schaft, sie hat, obschon sie in den allgemeinen Maximen mit ihr
übereinstimmt, vielmehr viel Eigenthümliches. Schon im Allge-
meinen ist der Maaßstab der Staaten zur Einrichtung der Ge-
meindewirthschaft zu groß, ganz abgesehen von der eigenthümlichen
Frage über das Gemeindevermögen, über die Umlage und Erhe-
bung der Gemeindesteuern, über den Gemeindekredit, über die
Rechnungsführung, die Controle und die Organisirung des Kassen-
wesens, und der Wirthschaftsbeamten. Sie beruht eines Theiles
auf den allgemeinen Sätzen der Volkswirthschaftslehre, und andern
Theiles auf vielerlei praktischen Verhältnissen und Erfahrungen.
Sie zerfällt aber in die Wirthschaftslehre und in die Ver-
waltungslehre, wovon jene der theoretische, dieser der praktische
Theil ist, wie die Finanzwissenschaft.

1) Es gibt nur eine solche Gemeinde-Finanzwissenschaft, aber keine Gemeinde-
wohlstandslehre, weil diese mit der Volkswohlstandslehre in Eins zusammenfällt,
und die Gemeinden stets in den Wohlstandsmaaßregeln von den Verordnungen und
Gesetzen des Staates selbst abhängen. Aber die Gemeindewirthschaft hat viel Eigen-
thümliches nicht blos im Vergleiche mit der Privatwirthschaft, sondern auch mit der
Finanzwirthschaft, sowohl wegen des Umfanges und der Art der Objekte, als auch
wegen der Verwaltung an sich. Gerade im Mißkennen dieser Eigenthümlichkeiten
liegen viele praktische Fehler in der Gemeindewirthschaft. S. auch Rau über die
Kameralwissenschaft. §. 15.

(Syſtem des Handels. Bd. I. S. 11 folg.) befolgt. Die andere aber mehr Jung
(Verf. eines Lehrb. der Fabrikwiſſ. Nürnb. 2te Aufl. 1794. §. 13.), Lamprecht
(Encyclopädie. S. 93. Lehrb. der Technologie. Halle 1787. §. 23 und 24.) und
Sturm (Encyclopädie. §. 394.). Ueber noch andere Eintheilungsgründe ſ. m.
Geier, Ueber Encyclopädie. §. 29.
6) Die Baukunſt iſt eine Bearbeitung von Gegenſtänden aller drei Naturreiche
auf mechaniſchem und chemiſchem Wege. Das Hüttenweſen gehört in der Wiſſen-
ſchaft eben ſo wenig zur Bergbaulehre, als die Verarbeitung von Pflanzen- und
Thierſtoffen in die Land- und Forſtwirthſchaftslehre. Würde man das Entgegen-
geſetzte als Prinzip annehmen, dann müßte ſich die Technologie ganz auflöſen und
ſelbſt die Maſchinenlehre verſchwinden. Nichts deſto weniger kann man aber von
einer bergmänniſchen, land- und forſtwirthſchaftlichen Technologie reden.
§. 43.
Fortſetzung.

B. Die Gemeindewirthſchaftslehre lehrt die Grund-
ſätze und Regeln, wonach das Gemeindevermögen auf die zweck-
mäßigſte Weiſe verwaltet, und das Gemeindeeinkommen gerechter
Weiſe und mit der geringſten Gefährdung der Vermögensquellen
der Bürger erhoben, — und die Maximen, wie dieſe Erhebung,
die Bereithaltung des Einkommens zur Verwendung, die Controle
und Rechtfertigung derſelben einzurichten ſei1). Dieſelbe ſteht
nicht durchaus unter den nämlichen Regeln wie die Finanzwiſſen-
ſchaft, ſie hat, obſchon ſie in den allgemeinen Maximen mit ihr
übereinſtimmt, vielmehr viel Eigenthümliches. Schon im Allge-
meinen iſt der Maaßſtab der Staaten zur Einrichtung der Ge-
meindewirthſchaft zu groß, ganz abgeſehen von der eigenthümlichen
Frage über das Gemeindevermögen, über die Umlage und Erhe-
bung der Gemeindeſteuern, über den Gemeindekredit, über die
Rechnungsführung, die Controle und die Organiſirung des Kaſſen-
weſens, und der Wirthſchaftsbeamten. Sie beruht eines Theiles
auf den allgemeinen Sätzen der Volkswirthſchaftslehre, und andern
Theiles auf vielerlei praktiſchen Verhältniſſen und Erfahrungen.
Sie zerfällt aber in die Wirthſchaftslehre und in die Ver-
waltungslehre, wovon jene der theoretiſche, dieſer der praktiſche
Theil iſt, wie die Finanzwiſſenſchaft.

1) Es gibt nur eine ſolche Gemeinde-Finanzwiſſenſchaft, aber keine Gemeinde-
wohlſtandslehre, weil dieſe mit der Volkswohlſtandslehre in Eins zuſammenfällt,
und die Gemeinden ſtets in den Wohlſtandsmaaßregeln von den Verordnungen und
Geſetzen des Staates ſelbſt abhängen. Aber die Gemeindewirthſchaft hat viel Eigen-
thümliches nicht blos im Vergleiche mit der Privatwirthſchaft, ſondern auch mit der
Finanzwirthſchaft, ſowohl wegen des Umfanges und der Art der Objekte, als auch
wegen der Verwaltung an ſich. Gerade im Mißkennen dieſer Eigenthümlichkeiten
liegen viele praktiſche Fehler in der Gemeindewirthſchaft. S. auch Rau über die
Kameralwiſſenſchaft. §. 15.

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Zitationshilfe: Baumstark, Eduard: Kameralistische Encyclopädie. Heidelberg u. a., 1835, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/baumstark_encyclopaedie_1835/85>, abgerufen am 28.03.2024.