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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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geordneten waren 1. Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel standen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet
worden war, und zwar während der Dauer dieses Zustandes; 3. Personen, die
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln bezogen oder im
letzten der Wahl vorausgegangenen Jahre bezogen hatten.

Diese Ausschließungsbestimmungen sind später fast wörtlich in das deutsche
Reichswahlgesetz aufgenommen worden. Ferner sollten die Mitglieder des Staaten-
hauses wie des Volkshauses eine Reisekostenentschädigung von 1 fl. pro Meile
und Tagegelder in Höhe von 7 fl. rheinisch (= 12 Mk.) erhalten. Da aber die
damalige ganze Reichsherrlichkeit an der Kontrerevolution der Fürsten und der
hinter ihnen stehenden Schichten zu Grunde ging, so blieb auch das Reichs-
wahlgesetz gleich der neuen Reichsverfassung auf dem Papier.

Das Volk hatte vergebens gekämpft, geblutet und geopfert. Die Feigheit
und der Verrath der maßgebenden Klassen und der Jndifferentismus und die
Unklarheit großer Volksmassen hatten die Niederlage herbeigeführt.



Das Dreiklassenwahlsystem in Preußen.

Als das Ministerium Manteuffel am 30. Mai 1849 seine berüchtigte Ver-
ordnung erließ, durch die das bestehende Wahlrecht aufgehoben und das Drei-
klassenwahlsystem eingeführt wurde, erhob sich in weiten Kreisen ein Sturm des
Unwillens und der Empörung. Die Wirkung dieser Oktroyirung war, daß, wie
schon bemerkt, die Demokratie sich der Betheiligung an den Wahlen enthielt und
die Rechtsbeständigkeit der Verordnung negirte, was nicht verhinderte, daß die
auf Grund des oktroyirten Wahlgesetzes gewählte Kammer sich als Volksvertretung
ansah und giltige Gesetze beschloß. Auch entschwand im Laufe der Jahre dem
Volke das Bewußtsein der Nichtrechtsbeständigkeit jenes Wahlrechts und so hielt
die Linke es schließlich selbst für angemessen, vom Jahre 1859 ab sich wieder an
den Wahlen zu betheiligen. Heute wagt kaum noch einer ihrer Nachkommen an
die Nichtrechtsbeständigkeit jener Verordnung zu erinnern.

Die Sozialdemokratie hat bisher niemals Rechtsinstitutionen auf ihre Rechts-
beständigkeit geprüft, um davon die Anerkennung oder Nichtanerkennung abhängig
zu machen, sie weiß zu genau, daß alles Recht nur eine Frage der Macht ist.
Statt mit der Untersuchung subtiler Rechtsfragen die Zeit todtzuschlagen, ist sie
bemüht, jedes ihr zur Verfügung stehende Kampfmittel, das Erfolg verspricht, zu
benutzen, um sich die Macht zu erobern und alsdann das Recht in ihrem Sinne
zu gestalten. Bedenken über die Rechtsbeständigkeit des Dreiklassenwahlsystems
waren es also nicht, die bisher die Sozialdemokratie abhielten, sich an der Aus-
übung desselben zu betheiligen, sondern die Ueberzeugung, daß die Betheiligung
an diesem elendesten und erbärmlichsten aller Wahlgesetze, wie es Fürst Bismarck
in der Sitzung des Norddeutschen Reichstags am 28. März 1867 selbst nannte,
ihr keine Erfolge verhieß.

Die Verschlimmbesserungen, die das preußische Abgeordnetenhaus, das
würdige Produkt dieses famosen Wahlgesetzes, in seiner Session von 1892/93 an
demselben vornahm, deren Wirkung bei den Neuwahlen im Herbst 1893 schon theil-
weise in die Erscheinung traten, sind geeignet, diese herrschende Auffassung von
dem Werthe des Dreiklassenwahlsystems zu bestärken. Das Gesetz ist durch die
Erscheinungen, welche die letzten Wahlen hervorbrachten, noch mehr als bisher
dem Fluche der Lächerlichkeit, um nicht zu sagen der öffentlichen Verachtung ver-
fallen. Verwundert fragt man sich, warum eine Regierung, die auf ihre Reputation
achtet, nicht bestrebt ist, ein solches Monstrum eines Gesetzes so bald als möglich
aus der Welt zu schaffen, dessen Unhaltbarkeit nicht blos für jeden Gerechtigkeit-
liebenden, nein, für jeden anständigen Menschen selbstverständlich ist.

Der § 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 bestimmt:

geordneten waren 1. Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel standen;
2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet
worden war, und zwar während der Dauer dieses Zustandes; 3. Personen, die
eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln bezogen oder im
letzten der Wahl vorausgegangenen Jahre bezogen hatten.

Diese Ausschließungsbestimmungen sind später fast wörtlich in das deutsche
Reichswahlgesetz aufgenommen worden. Ferner sollten die Mitglieder des Staaten-
hauses wie des Volkshauses eine Reisekostenentschädigung von 1 fl. pro Meile
und Tagegelder in Höhe von 7 fl. rheinisch (= 12 Mk.) erhalten. Da aber die
damalige ganze Reichsherrlichkeit an der Kontrerevolution der Fürsten und der
hinter ihnen stehenden Schichten zu Grunde ging, so blieb auch das Reichs-
wahlgesetz gleich der neuen Reichsverfassung auf dem Papier.

Das Volk hatte vergebens gekämpft, geblutet und geopfert. Die Feigheit
und der Verrath der maßgebenden Klassen und der Jndifferentismus und die
Unklarheit großer Volksmassen hatten die Niederlage herbeigeführt.



Das Dreiklassenwahlsystem in Preußen.

Als das Ministerium Manteuffel am 30. Mai 1849 seine berüchtigte Ver-
ordnung erließ, durch die das bestehende Wahlrecht aufgehoben und das Drei-
klassenwahlsystem eingeführt wurde, erhob sich in weiten Kreisen ein Sturm des
Unwillens und der Empörung. Die Wirkung dieser Oktroyirung war, daß, wie
schon bemerkt, die Demokratie sich der Betheiligung an den Wahlen enthielt und
die Rechtsbeständigkeit der Verordnung negirte, was nicht verhinderte, daß die
auf Grund des oktroyirten Wahlgesetzes gewählte Kammer sich als Volksvertretung
ansah und giltige Gesetze beschloß. Auch entschwand im Laufe der Jahre dem
Volke das Bewußtsein der Nichtrechtsbeständigkeit jenes Wahlrechts und so hielt
die Linke es schließlich selbst für angemessen, vom Jahre 1859 ab sich wieder an
den Wahlen zu betheiligen. Heute wagt kaum noch einer ihrer Nachkommen an
die Nichtrechtsbeständigkeit jener Verordnung zu erinnern.

Die Sozialdemokratie hat bisher niemals Rechtsinstitutionen auf ihre Rechts-
beständigkeit geprüft, um davon die Anerkennung oder Nichtanerkennung abhängig
zu machen, sie weiß zu genau, daß alles Recht nur eine Frage der Macht ist.
Statt mit der Untersuchung subtiler Rechtsfragen die Zeit todtzuschlagen, ist sie
bemüht, jedes ihr zur Verfügung stehende Kampfmittel, das Erfolg verspricht, zu
benutzen, um sich die Macht zu erobern und alsdann das Recht in ihrem Sinne
zu gestalten. Bedenken über die Rechtsbeständigkeit des Dreiklassenwahlsystems
waren es also nicht, die bisher die Sozialdemokratie abhielten, sich an der Aus-
übung desselben zu betheiligen, sondern die Ueberzeugung, daß die Betheiligung
an diesem elendesten und erbärmlichsten aller Wahlgesetze, wie es Fürst Bismarck
in der Sitzung des Norddeutschen Reichstags am 28. März 1867 selbst nannte,
ihr keine Erfolge verhieß.

Die Verschlimmbesserungen, die das preußische Abgeordnetenhaus, das
würdige Produkt dieses famosen Wahlgesetzes, in seiner Session von 1892/93 an
demselben vornahm, deren Wirkung bei den Neuwahlen im Herbst 1893 schon theil-
weise in die Erscheinung traten, sind geeignet, diese herrschende Auffassung von
dem Werthe des Dreiklassenwahlsystems zu bestärken. Das Gesetz ist durch die
Erscheinungen, welche die letzten Wahlen hervorbrachten, noch mehr als bisher
dem Fluche der Lächerlichkeit, um nicht zu sagen der öffentlichen Verachtung ver-
fallen. Verwundert fragt man sich, warum eine Regierung, die auf ihre Reputation
achtet, nicht bestrebt ist, ein solches Monstrum eines Gesetzes so bald als möglich
aus der Welt zu schaffen, dessen Unhaltbarkeit nicht blos für jeden Gerechtigkeit-
liebenden, nein, für jeden anständigen Menschen selbstverständlich ist.

Der § 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 bestimmt:

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[13/0017] geordneten waren 1. Personen, die unter Vormundschaft oder Kuratel standen; 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden war, und zwar während der Dauer dieses Zustandes; 3. Personen, die eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln bezogen oder im letzten der Wahl vorausgegangenen Jahre bezogen hatten. Diese Ausschließungsbestimmungen sind später fast wörtlich in das deutsche Reichswahlgesetz aufgenommen worden. Ferner sollten die Mitglieder des Staaten- hauses wie des Volkshauses eine Reisekostenentschädigung von 1 fl. pro Meile und Tagegelder in Höhe von 7 fl. rheinisch (= 12 Mk.) erhalten. Da aber die damalige ganze Reichsherrlichkeit an der Kontrerevolution der Fürsten und der hinter ihnen stehenden Schichten zu Grunde ging, so blieb auch das Reichs- wahlgesetz gleich der neuen Reichsverfassung auf dem Papier. Das Volk hatte vergebens gekämpft, geblutet und geopfert. Die Feigheit und der Verrath der maßgebenden Klassen und der Jndifferentismus und die Unklarheit großer Volksmassen hatten die Niederlage herbeigeführt. Das Dreiklassenwahlsystem in Preußen. Als das Ministerium Manteuffel am 30. Mai 1849 seine berüchtigte Ver- ordnung erließ, durch die das bestehende Wahlrecht aufgehoben und das Drei- klassenwahlsystem eingeführt wurde, erhob sich in weiten Kreisen ein Sturm des Unwillens und der Empörung. Die Wirkung dieser Oktroyirung war, daß, wie schon bemerkt, die Demokratie sich der Betheiligung an den Wahlen enthielt und die Rechtsbeständigkeit der Verordnung negirte, was nicht verhinderte, daß die auf Grund des oktroyirten Wahlgesetzes gewählte Kammer sich als Volksvertretung ansah und giltige Gesetze beschloß. Auch entschwand im Laufe der Jahre dem Volke das Bewußtsein der Nichtrechtsbeständigkeit jenes Wahlrechts und so hielt die Linke es schließlich selbst für angemessen, vom Jahre 1859 ab sich wieder an den Wahlen zu betheiligen. Heute wagt kaum noch einer ihrer Nachkommen an die Nichtrechtsbeständigkeit jener Verordnung zu erinnern. Die Sozialdemokratie hat bisher niemals Rechtsinstitutionen auf ihre Rechts- beständigkeit geprüft, um davon die Anerkennung oder Nichtanerkennung abhängig zu machen, sie weiß zu genau, daß alles Recht nur eine Frage der Macht ist. Statt mit der Untersuchung subtiler Rechtsfragen die Zeit todtzuschlagen, ist sie bemüht, jedes ihr zur Verfügung stehende Kampfmittel, das Erfolg verspricht, zu benutzen, um sich die Macht zu erobern und alsdann das Recht in ihrem Sinne zu gestalten. Bedenken über die Rechtsbeständigkeit des Dreiklassenwahlsystems waren es also nicht, die bisher die Sozialdemokratie abhielten, sich an der Aus- übung desselben zu betheiligen, sondern die Ueberzeugung, daß die Betheiligung an diesem elendesten und erbärmlichsten aller Wahlgesetze, wie es Fürst Bismarck in der Sitzung des Norddeutschen Reichstags am 28. März 1867 selbst nannte, ihr keine Erfolge verhieß. Die Verschlimmbesserungen, die das preußische Abgeordnetenhaus, das würdige Produkt dieses famosen Wahlgesetzes, in seiner Session von 1892/93 an demselben vornahm, deren Wirkung bei den Neuwahlen im Herbst 1893 schon theil- weise in die Erscheinung traten, sind geeignet, diese herrschende Auffassung von dem Werthe des Dreiklassenwahlsystems zu bestärken. Das Gesetz ist durch die Erscheinungen, welche die letzten Wahlen hervorbrachten, noch mehr als bisher dem Fluche der Lächerlichkeit, um nicht zu sagen der öffentlichen Verachtung ver- fallen. Verwundert fragt man sich, warum eine Regierung, die auf ihre Reputation achtet, nicht bestrebt ist, ein solches Monstrum eines Gesetzes so bald als möglich aus der Welt zu schaffen, dessen Unhaltbarkeit nicht blos für jeden Gerechtigkeit- liebenden, nein, für jeden anständigen Menschen selbstverständlich ist. Der § 8 der Verordnung vom 30. Mai 1849 bestimmt:

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/17>, abgerufen am 28.03.2024.