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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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rechnen ist. Aber man beschloß weiter, daß vom 1. April 1895 ab alle Ur-
wähler, die zu keiner Staatseinkommensteuer veranlagt sind, der
dritten Wählerklasse zuzutheilen seien
, auch wenn sie durch die An-
rechnung des Steuersatzes von 3 Mark in die zweite oder erste
Abtheilung gelangen würden
. Letzteres wäre in Bezirken, wo die Zahl
der von der Staatssteuer befreiten Wähler eine sehr große ist, und bei der gegen-
wärtig geltenden Drittelung der Steuersätze in den Urwahlbezirken hier und
da möglich gewesen. Z. B. zählte, wie bei einer Probe-Aufstellung sich zeigte, im
Jahre 1893 der Kreis Teltow unter 2805 Wahlberechtigten 1449 = 51,7 pCt.
steuerfreie Wahlberechtigte, der Kreis Niederbarnim bei 956 Wahlberechtigten
460 = 48,1 pCt. steuerfreie Wahlberechtigte und der Kreis Ratibor bei 2946 Wahl-
berechtigten 1513 = 51,4 pCt. steuerfreie Wahlberechtigte.

Nach der seit 1890 beschlossenen Einrichtung, daß die Wählerklassen nicht
mehr nach der Steuerquote, welche der ganze Wahlkreis aufweist, sondern nach der
Quote, die der einzelne Urwahlbezirk im Ansatz hat, in den Urwahlbezirken
gebildet werden, lassen diese Zahlenangaben den Schluß zu, daß in Urwahlbezirken,
die ausschließlich aus unbemittelter Bevölkerung bestehen, Dreimarkmänner in
die zweite, unter Umständen selbst in die erste Wählerklasse kommen
könnten
. So z. B. bildeten diese Dreimarkmänner im 508. Urwahlbezirk in Berlin
98,5 pCt. der Wähler. Von 203 Wählern waren 200 Dreimarkmänner. Jm 486. Ur-
wahlbezirk waren es 97,3 pCt., in einem Bezirk des Teltower Kreises 98,4 pCt.

Das wußten die Konservativen, und das fürchteten sie, und darum ver-
langten sie diese Wählermassen unter allen Umständen in die dritte
Wählerklasse zu bannen, ein Verlangen, dem das Zentrum und die
übrigen Parteien zustimmten
.

Jndem aber diese wahlberechtigten Dreimarkmänner ein für alle Mal in die
dritte Wählerklasse gebannt wurden, trat eine Begünstigung der übrigen Wahl-
berechtigten ein. Man sicherte diesen ausschließlich die erste und zweite Wähler-
klasse. Eine ähnliche Bindung auch mit denjenigen Wahlberechtigten vorzunehmen,
welchen die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, obgleich
sie nicht bezahlt wird, in Anrechnung kommt, fiel natürlich dem Landtage nicht im
Traume ein. Hier handelte es sich eben um wohlhabende, oft sehr reiche Leute,
deren Macht um jeden Preis, selbst durch künstliche Mittel verstärkt werden mußte,
dort, bei den Dreimarkmännern, um arme Teufel.

Da die dritte Wählerklasse, wie wir sehen werden, gegenüber der ersten und
zweiten Wählerklasse vollkommen machtlos ist, so hat für die dritte Klasse die Zuweisung
der Dreimarkmänner nur eine dekorative Bedeutung und einen fingirten Werth.

Daß übrigens die Wirkung der Steuerreform, auch ohne eine besondere
Begünstigung der Jnhaber selbständiger Gutsbezirke, eine Verschiebung des Drei-
klassen-Wahlrechts im plutokratischen Sinne*) nothwendig zur Folge habe, wußte
die preußische Regierung, wie eine Rede des Finanzministers Miquel bewies, sehr
wohl. Als in der fünften Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses, am
21. November 1892, der ehemalige Minister des Jnnern, der Abg. Herrfurth, auf
die wahrscheinlich starke plutokratische und agrarische Wirkung der Steuerreform
hinwies, wenn diese nicht durch eine entsprechende Wahlreform verhindert werde,
antwortete Herr Miquel:

"Jch gebe auch von meinem Standpunkt aus zu, daß die Wirkung des Ein-
kommensteuergesetzes ebensowohl als die Wirkung der Reformgesetze auf das Wahl-
recht eine sehr bedeutende sein und sich namentlich nach der pluto-
kratischen Seite hin äußern wird; ich bin auch der Meinung, daß ein
Wahlgesetz dieser Wirkung entgegentreten und dafür Sorge tragen
muß, daß nicht ein so starkes Ueberwiegen der plutokratischen
Elemente beim preußischen Wahlrecht in Zukunft vorhanden ist
."

*) Jm Sinne der Herrschaft der reichen Leute.

rechnen ist. Aber man beschloß weiter, daß vom 1. April 1895 ab alle Ur-
wähler, die zu keiner Staatseinkommensteuer veranlagt sind, der
dritten Wählerklasse zuzutheilen seien
, auch wenn sie durch die An-
rechnung des Steuersatzes von 3 Mark in die zweite oder erste
Abtheilung gelangen würden
. Letzteres wäre in Bezirken, wo die Zahl
der von der Staatssteuer befreiten Wähler eine sehr große ist, und bei der gegen-
wärtig geltenden Drittelung der Steuersätze in den Urwahlbezirken hier und
da möglich gewesen. Z. B. zählte, wie bei einer Probe-Aufstellung sich zeigte, im
Jahre 1893 der Kreis Teltow unter 2805 Wahlberechtigten 1449 = 51,7 pCt.
steuerfreie Wahlberechtigte, der Kreis Niederbarnim bei 956 Wahlberechtigten
460 = 48,1 pCt. steuerfreie Wahlberechtigte und der Kreis Ratibor bei 2946 Wahl-
berechtigten 1513 = 51,4 pCt. steuerfreie Wahlberechtigte.

Nach der seit 1890 beschlossenen Einrichtung, daß die Wählerklassen nicht
mehr nach der Steuerquote, welche der ganze Wahlkreis aufweist, sondern nach der
Quote, die der einzelne Urwahlbezirk im Ansatz hat, in den Urwahlbezirken
gebildet werden, lassen diese Zahlenangaben den Schluß zu, daß in Urwahlbezirken,
die ausschließlich aus unbemittelter Bevölkerung bestehen, Dreimarkmänner in
die zweite, unter Umständen selbst in die erste Wählerklasse kommen
könnten
. So z. B. bildeten diese Dreimarkmänner im 508. Urwahlbezirk in Berlin
98,5 pCt. der Wähler. Von 203 Wählern waren 200 Dreimarkmänner. Jm 486. Ur-
wahlbezirk waren es 97,3 pCt., in einem Bezirk des Teltower Kreises 98,4 pCt.

Das wußten die Konservativen, und das fürchteten sie, und darum ver-
langten sie diese Wählermassen unter allen Umständen in die dritte
Wählerklasse zu bannen, ein Verlangen, dem das Zentrum und die
übrigen Parteien zustimmten
.

Jndem aber diese wahlberechtigten Dreimarkmänner ein für alle Mal in die
dritte Wählerklasse gebannt wurden, trat eine Begünstigung der übrigen Wahl-
berechtigten ein. Man sicherte diesen ausschließlich die erste und zweite Wähler-
klasse. Eine ähnliche Bindung auch mit denjenigen Wahlberechtigten vorzunehmen,
welchen die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, obgleich
sie nicht bezahlt wird, in Anrechnung kommt, fiel natürlich dem Landtage nicht im
Traume ein. Hier handelte es sich eben um wohlhabende, oft sehr reiche Leute,
deren Macht um jeden Preis, selbst durch künstliche Mittel verstärkt werden mußte,
dort, bei den Dreimarkmännern, um arme Teufel.

Da die dritte Wählerklasse, wie wir sehen werden, gegenüber der ersten und
zweiten Wählerklasse vollkommen machtlos ist, so hat für die dritte Klasse die Zuweisung
der Dreimarkmänner nur eine dekorative Bedeutung und einen fingirten Werth.

Daß übrigens die Wirkung der Steuerreform, auch ohne eine besondere
Begünstigung der Jnhaber selbständiger Gutsbezirke, eine Verschiebung des Drei-
klassen-Wahlrechts im plutokratischen Sinne*) nothwendig zur Folge habe, wußte
die preußische Regierung, wie eine Rede des Finanzministers Miquel bewies, sehr
wohl. Als in der fünften Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses, am
21. November 1892, der ehemalige Minister des Jnnern, der Abg. Herrfurth, auf
die wahrscheinlich starke plutokratische und agrarische Wirkung der Steuerreform
hinwies, wenn diese nicht durch eine entsprechende Wahlreform verhindert werde,
antwortete Herr Miquel:

„Jch gebe auch von meinem Standpunkt aus zu, daß die Wirkung des Ein-
kommensteuergesetzes ebensowohl als die Wirkung der Reformgesetze auf das Wahl-
recht eine sehr bedeutende sein und sich namentlich nach der pluto-
kratischen Seite hin äußern wird; ich bin auch der Meinung, daß ein
Wahlgesetz dieser Wirkung entgegentreten und dafür Sorge tragen
muß, daß nicht ein so starkes Ueberwiegen der plutokratischen
Elemente beim preußischen Wahlrecht in Zukunft vorhanden ist
.“

*) Jm Sinne der Herrschaft der reichen Leute.
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[16/0020] rechnen ist. Aber man beschloß weiter, daß vom 1. April 1895 ab alle Ur- wähler, die zu keiner Staatseinkommensteuer veranlagt sind, der dritten Wählerklasse zuzutheilen seien, auch wenn sie durch die An- rechnung des Steuersatzes von 3 Mark in die zweite oder erste Abtheilung gelangen würden. Letzteres wäre in Bezirken, wo die Zahl der von der Staatssteuer befreiten Wähler eine sehr große ist, und bei der gegen- wärtig geltenden Drittelung der Steuersätze in den Urwahlbezirken hier und da möglich gewesen. Z. B. zählte, wie bei einer Probe-Aufstellung sich zeigte, im Jahre 1893 der Kreis Teltow unter 2805 Wahlberechtigten 1449 = 51,7 pCt. steuerfreie Wahlberechtigte, der Kreis Niederbarnim bei 956 Wahlberechtigten 460 = 48,1 pCt. steuerfreie Wahlberechtigte und der Kreis Ratibor bei 2946 Wahl- berechtigten 1513 = 51,4 pCt. steuerfreie Wahlberechtigte. Nach der seit 1890 beschlossenen Einrichtung, daß die Wählerklassen nicht mehr nach der Steuerquote, welche der ganze Wahlkreis aufweist, sondern nach der Quote, die der einzelne Urwahlbezirk im Ansatz hat, in den Urwahlbezirken gebildet werden, lassen diese Zahlenangaben den Schluß zu, daß in Urwahlbezirken, die ausschließlich aus unbemittelter Bevölkerung bestehen, Dreimarkmänner in die zweite, unter Umständen selbst in die erste Wählerklasse kommen könnten. So z. B. bildeten diese Dreimarkmänner im 508. Urwahlbezirk in Berlin 98,5 pCt. der Wähler. Von 203 Wählern waren 200 Dreimarkmänner. Jm 486. Ur- wahlbezirk waren es 97,3 pCt., in einem Bezirk des Teltower Kreises 98,4 pCt. Das wußten die Konservativen, und das fürchteten sie, und darum ver- langten sie diese Wählermassen unter allen Umständen in die dritte Wählerklasse zu bannen, ein Verlangen, dem das Zentrum und die übrigen Parteien zustimmten. Jndem aber diese wahlberechtigten Dreimarkmänner ein für alle Mal in die dritte Wählerklasse gebannt wurden, trat eine Begünstigung der übrigen Wahl- berechtigten ein. Man sicherte diesen ausschließlich die erste und zweite Wähler- klasse. Eine ähnliche Bindung auch mit denjenigen Wahlberechtigten vorzunehmen, welchen die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, obgleich sie nicht bezahlt wird, in Anrechnung kommt, fiel natürlich dem Landtage nicht im Traume ein. Hier handelte es sich eben um wohlhabende, oft sehr reiche Leute, deren Macht um jeden Preis, selbst durch künstliche Mittel verstärkt werden mußte, dort, bei den Dreimarkmännern, um arme Teufel. Da die dritte Wählerklasse, wie wir sehen werden, gegenüber der ersten und zweiten Wählerklasse vollkommen machtlos ist, so hat für die dritte Klasse die Zuweisung der Dreimarkmänner nur eine dekorative Bedeutung und einen fingirten Werth. Daß übrigens die Wirkung der Steuerreform, auch ohne eine besondere Begünstigung der Jnhaber selbständiger Gutsbezirke, eine Verschiebung des Drei- klassen-Wahlrechts im plutokratischen Sinne *) nothwendig zur Folge habe, wußte die preußische Regierung, wie eine Rede des Finanzministers Miquel bewies, sehr wohl. Als in der fünften Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses, am 21. November 1892, der ehemalige Minister des Jnnern, der Abg. Herrfurth, auf die wahrscheinlich starke plutokratische und agrarische Wirkung der Steuerreform hinwies, wenn diese nicht durch eine entsprechende Wahlreform verhindert werde, antwortete Herr Miquel: „Jch gebe auch von meinem Standpunkt aus zu, daß die Wirkung des Ein- kommensteuergesetzes ebensowohl als die Wirkung der Reformgesetze auf das Wahl- recht eine sehr bedeutende sein und sich namentlich nach der pluto- kratischen Seite hin äußern wird; ich bin auch der Meinung, daß ein Wahlgesetz dieser Wirkung entgegentreten und dafür Sorge tragen muß, daß nicht ein so starkes Ueberwiegen der plutokratischen Elemente beim preußischen Wahlrecht in Zukunft vorhanden ist.“ *) Jm Sinne der Herrschaft der reichen Leute.

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/20>, abgerufen am 29.03.2024.