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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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trifft in verstärktem Verhältnis bei kommunalen Wahlen zu." Ferner erinnerte der
Abg. Rickert an Friedrich Wilhelm III., der in der rheinisch-westfälischen Kirchen-
ordnung von 1837 die geheime Abstimmung vorschrieb und diese mit den Worten
begründete: "Bei dieser geheimen Abstimmung kann keine Jnfluenzirung auf die
Wähler eintreten, die Wahlen werden vielmehr der wahre Ausdruck der Herzens-
meinung der Wähler sein." Nichtsdestoweniger wurde die öffentliche Abstimmung
im preußischen Wahlgesetz auch nach der Wahlreform von 1893 aufrecht erhalten.



Die Parteien im preußischen Landtag und die
"Wahlreform".

Der Absatz 2 des Artikels 72 der preußischen Verfassung besagt:

"Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz,
welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an
Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird."

Dieses durch den Artikel 72 angekündigte "Wahlgesetz" existirt bis heute nicht,
sondern es besteht nach wie vor die oktroyirte Wahlrechtsverordnung vom 30. März
1849, die man im Laufe der Jahrzehnte in einigen Punkten durch Gesetz ab-
ändern mußte, bis eine größere Abänderung im Laufe des Jahres 1893 vor-
genommen wurde, auf die bereits in dieser Abhandlung des Oefteren Bezug ge-
nommen worden ist. Streng genommen besteht weder die Wahlordnung von 1849,
noch die Verfassung, noch die Landesvertretung, Herrenhaus und Abgeordneten-
haus, zu Recht und sind von diesem Standpunkte aus alle Handlungen der letzteren
rechtsungiltig.

Aber, wie schon erwähnt, es denkt heute fast Niemand mehr an diese Rechts-
ungiltigkeit und Niemand stützt sich auf dieselbe, indem er die Handlungen der
Landesvertretung als rechtsungiltig verwirft.

Umsomehr war es Pflicht eines wirklichen Landesvertreters, als durch die
einschneidenden Steuerreformen der letzten Jahre die Grundlagen des Dreiklassen-
wahlsystems noch mehr zu Gunsten des Kapitalismus verschoben wurden, als dies
durch die kapitalistische Entwicklung der Gesellschaft in den mehr als vier Jahr-
zehnten seit Erlaß der Wahlverordnung schon geschehen war, auf ein neues
Wahlgesetz zu dringen
. Der einzige Abgeordnete, der dies mit Nachdruck
that, war der frühere Minister des Jnnern, der Abgeordnete Herrfurth.

Jn der 5. Sitzung des Abgeordnetenhauses, am 21. November 1892, äußerte
Herrfurth, nachdem er ausgeführt, daß die Wahlreform für die Wahlen zum
Landtag und für die kommunalen Vertretungen erlassen werden müsse, damit ver-
hindert werde, daß der plutokratische beziehentlich agrarische Charakter der Steuer-
reform im Wahlrecht zum Ausdruck komme:

"Hier soll die Formel "Veranlagung gleich Entrichtung" (es handelte sich
um die Anrechnung der staatlich veranlagten aber nicht gezahlten Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuern in den Fällen, wo direkte Gemeindesteuern nicht
entrichtet würden) Anwendung finden. Hier soll den Grund- und Gebäudebesitzern
und Gewerbetreibenden nicht blos ihre Einkommensteuer - ich spreche vom Rechts-
zustand in dem größten Theile der Monarchie, wo bei den Kommunalwahlen auch
die Kommunalsteuern in Anrechnung kommt*) - nicht blos die erhöhten Kommunal-
steuern, nicht blos die neue Vermögenssteuer in Ansatz gebracht werden, sondern
auch noch die fingirte bisherige Grund- und Gebäudesteuer.

"Meine Herren! Das heißt meines Erachtens die ganze Grundlage, auf
der unser Dreiklassenwahlsystem beruht, zerstören
. Das Dreiklassen-
wahlsystem geht davon aus, daß der Umfang der politischen Rechte in einem gewissen
Grade bestimmt werden soll durch die Höhe der thatsächlichen Steuerleistungen

*) Jn der Rheinprovinz und Westfalen besteht die Selbstherrlichkeit der
selbständigen Gutsbezirke seit der Franzosenzeit nicht mehr.

trifft in verstärktem Verhältnis bei kommunalen Wahlen zu.“ Ferner erinnerte der
Abg. Rickert an Friedrich Wilhelm III., der in der rheinisch-westfälischen Kirchen-
ordnung von 1837 die geheime Abstimmung vorschrieb und diese mit den Worten
begründete: „Bei dieser geheimen Abstimmung kann keine Jnfluenzirung auf die
Wähler eintreten, die Wahlen werden vielmehr der wahre Ausdruck der Herzens-
meinung der Wähler sein.“ Nichtsdestoweniger wurde die öffentliche Abstimmung
im preußischen Wahlgesetz auch nach der Wahlreform von 1893 aufrecht erhalten.



Die Parteien im preußischen Landtag und die
„Wahlreform“.

Der Absatz 2 des Artikels 72 der preußischen Verfassung besagt:

„Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz,
welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an
Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird.“

Dieses durch den Artikel 72 angekündigte „Wahlgesetz“ existirt bis heute nicht,
sondern es besteht nach wie vor die oktroyirte Wahlrechtsverordnung vom 30. März
1849, die man im Laufe der Jahrzehnte in einigen Punkten durch Gesetz ab-
ändern mußte, bis eine größere Abänderung im Laufe des Jahres 1893 vor-
genommen wurde, auf die bereits in dieser Abhandlung des Oefteren Bezug ge-
nommen worden ist. Streng genommen besteht weder die Wahlordnung von 1849,
noch die Verfassung, noch die Landesvertretung, Herrenhaus und Abgeordneten-
haus, zu Recht und sind von diesem Standpunkte aus alle Handlungen der letzteren
rechtsungiltig.

Aber, wie schon erwähnt, es denkt heute fast Niemand mehr an diese Rechts-
ungiltigkeit und Niemand stützt sich auf dieselbe, indem er die Handlungen der
Landesvertretung als rechtsungiltig verwirft.

Umsomehr war es Pflicht eines wirklichen Landesvertreters, als durch die
einschneidenden Steuerreformen der letzten Jahre die Grundlagen des Dreiklassen-
wahlsystems noch mehr zu Gunsten des Kapitalismus verschoben wurden, als dies
durch die kapitalistische Entwicklung der Gesellschaft in den mehr als vier Jahr-
zehnten seit Erlaß der Wahlverordnung schon geschehen war, auf ein neues
Wahlgesetz zu dringen
. Der einzige Abgeordnete, der dies mit Nachdruck
that, war der frühere Minister des Jnnern, der Abgeordnete Herrfurth.

Jn der 5. Sitzung des Abgeordnetenhauses, am 21. November 1892, äußerte
Herrfurth, nachdem er ausgeführt, daß die Wahlreform für die Wahlen zum
Landtag und für die kommunalen Vertretungen erlassen werden müsse, damit ver-
hindert werde, daß der plutokratische beziehentlich agrarische Charakter der Steuer-
reform im Wahlrecht zum Ausdruck komme:

„Hier soll die Formel „Veranlagung gleich Entrichtung“ (es handelte sich
um die Anrechnung der staatlich veranlagten aber nicht gezahlten Grund-,
Gebäude- und Gewerbesteuern in den Fällen, wo direkte Gemeindesteuern nicht
entrichtet würden) Anwendung finden. Hier soll den Grund- und Gebäudebesitzern
und Gewerbetreibenden nicht blos ihre Einkommensteuer – ich spreche vom Rechts-
zustand in dem größten Theile der Monarchie, wo bei den Kommunalwahlen auch
die Kommunalsteuern in Anrechnung kommt*) – nicht blos die erhöhten Kommunal-
steuern, nicht blos die neue Vermögenssteuer in Ansatz gebracht werden, sondern
auch noch die fingirte bisherige Grund- und Gebäudesteuer.

„Meine Herren! Das heißt meines Erachtens die ganze Grundlage, auf
der unser Dreiklassenwahlsystem beruht, zerstören
. Das Dreiklassen-
wahlsystem geht davon aus, daß der Umfang der politischen Rechte in einem gewissen
Grade bestimmt werden soll durch die Höhe der thatsächlichen Steuerleistungen

*) Jn der Rheinprovinz und Westfalen besteht die Selbstherrlichkeit der
selbständigen Gutsbezirke seit der Franzosenzeit nicht mehr.
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[26/0030] trifft in verstärktem Verhältnis bei kommunalen Wahlen zu.“ Ferner erinnerte der Abg. Rickert an Friedrich Wilhelm III., der in der rheinisch-westfälischen Kirchen- ordnung von 1837 die geheime Abstimmung vorschrieb und diese mit den Worten begründete: „Bei dieser geheimen Abstimmung kann keine Jnfluenzirung auf die Wähler eintreten, die Wahlen werden vielmehr der wahre Ausdruck der Herzens- meinung der Wähler sein.“ Nichtsdestoweniger wurde die öffentliche Abstimmung im preußischen Wahlgesetz auch nach der Wahlreform von 1893 aufrecht erhalten. Die Parteien im preußischen Landtag und die „Wahlreform“. Der Absatz 2 des Artikels 72 der preußischen Verfassung besagt: „Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird.“ Dieses durch den Artikel 72 angekündigte „Wahlgesetz“ existirt bis heute nicht, sondern es besteht nach wie vor die oktroyirte Wahlrechtsverordnung vom 30. März 1849, die man im Laufe der Jahrzehnte in einigen Punkten durch Gesetz ab- ändern mußte, bis eine größere Abänderung im Laufe des Jahres 1893 vor- genommen wurde, auf die bereits in dieser Abhandlung des Oefteren Bezug ge- nommen worden ist. Streng genommen besteht weder die Wahlordnung von 1849, noch die Verfassung, noch die Landesvertretung, Herrenhaus und Abgeordneten- haus, zu Recht und sind von diesem Standpunkte aus alle Handlungen der letzteren rechtsungiltig. Aber, wie schon erwähnt, es denkt heute fast Niemand mehr an diese Rechts- ungiltigkeit und Niemand stützt sich auf dieselbe, indem er die Handlungen der Landesvertretung als rechtsungiltig verwirft. Umsomehr war es Pflicht eines wirklichen Landesvertreters, als durch die einschneidenden Steuerreformen der letzten Jahre die Grundlagen des Dreiklassen- wahlsystems noch mehr zu Gunsten des Kapitalismus verschoben wurden, als dies durch die kapitalistische Entwicklung der Gesellschaft in den mehr als vier Jahr- zehnten seit Erlaß der Wahlverordnung schon geschehen war, auf ein neues Wahlgesetz zu dringen. Der einzige Abgeordnete, der dies mit Nachdruck that, war der frühere Minister des Jnnern, der Abgeordnete Herrfurth. Jn der 5. Sitzung des Abgeordnetenhauses, am 21. November 1892, äußerte Herrfurth, nachdem er ausgeführt, daß die Wahlreform für die Wahlen zum Landtag und für die kommunalen Vertretungen erlassen werden müsse, damit ver- hindert werde, daß der plutokratische beziehentlich agrarische Charakter der Steuer- reform im Wahlrecht zum Ausdruck komme: „Hier soll die Formel „Veranlagung gleich Entrichtung“ (es handelte sich um die Anrechnung der staatlich veranlagten aber nicht gezahlten Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern in den Fällen, wo direkte Gemeindesteuern nicht entrichtet würden) Anwendung finden. Hier soll den Grund- und Gebäudebesitzern und Gewerbetreibenden nicht blos ihre Einkommensteuer – ich spreche vom Rechts- zustand in dem größten Theile der Monarchie, wo bei den Kommunalwahlen auch die Kommunalsteuern in Anrechnung kommt *) – nicht blos die erhöhten Kommunal- steuern, nicht blos die neue Vermögenssteuer in Ansatz gebracht werden, sondern auch noch die fingirte bisherige Grund- und Gebäudesteuer. „Meine Herren! Das heißt meines Erachtens die ganze Grundlage, auf der unser Dreiklassenwahlsystem beruht, zerstören. Das Dreiklassen- wahlsystem geht davon aus, daß der Umfang der politischen Rechte in einem gewissen Grade bestimmt werden soll durch die Höhe der thatsächlichen Steuerleistungen *) Jn der Rheinprovinz und Westfalen besteht die Selbstherrlichkeit der selbständigen Gutsbezirke seit der Franzosenzeit nicht mehr.

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Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/30>, abgerufen am 24.04.2024.