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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Parteien immer mehr, die Konzentration vollzog sich stetig nach rechts, bis schließlich
sämmtliche bürgerliche Parteien, bis auf kleine abgesprengte Reste, sich zu einer
großen Ordnungspartei, d. h. zu einem allgemeinen Parteibrei, gegen die Sozial-
demokratie vereinigten, dessen einziger Zweck ist, diese zu bekämpfen.

Dieser Stand der Dinge kam auch bei der Berathung der erwähnten sozial-
demokratischen Anträge zur Geltung. Sämmtliche bürgerliche Abgeordnete bis auf
1 oder 2 - die letzten Säulen aus der Glanzzeit vergangener Tage - stimmten
gegen dieselben. Man ging noch weiter. Wagte man bisher nicht, das Landtags-
wahlrecht zu verbösern, wozu die größte Lust vorhanden ist, so verhunzte man nach
Kräften das Landgemeindewahlrecht, das seine verhältnißmäßig freisinnige Grundlage
seiner Entstehung in den dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts zu verdanken hatte.

Der bürgerliche Liberalismus in Sachsen, darunter Vertreter der ehemalig
republikanisch gesinnten Demokratie, fand im neunten Jahrzehnt dieses
Jahrhunderts ein Gesetz zu freisinnig, das im vierten Jahrzehnt als eben
genügend angesehen wurde. Diese Fortentwicklung nach rückwärts steht auf
derselben Höhe mit dem Verlangen, das Vereins- und Versammlungsgesetz aus der
schlimmsten Zeit der Beust'schen Aera, aus dem Jahre 1851, zu verschlechtern,
obgleich gerade dieses Gesetz Jahrzehnte lang von den sächsischen
Liberalen auf das entschiedenste als reaktionär bekämpft wurde
. Und
an der Spitze dieser Bestrebungen zur Verschlechterung des sächsischen Vereins-
und Versammlungsgesetzes steht derselbe Prof. Karl Biedermann,
der einst einer der Führer der Opposition gegen das Beust'sche Regi-
ment war und deshalb von diesem seiner Professur entsetzt wurde
.

Jst es verwunderlich, daß eine Partei, die solche Verräthereien sich zu
Schulden kommen läßt, immer mehr der Verachtung des Volkes verfällt?

Die stetig stärker werdende Sozialdemokratie benimmt den bürgerlichen
Parteien immer mehr den Verstand, und speziell ist es der National-Liberalismus, der
vollständigem politischem Marasmus verfallen ist und nur noch Ekel und Ver-
achtung erregt.

Württemberg.

Die in der "Einleitung" zu dieser Schrift erwähnte Zusammensetzung der
württembergischen zweiten Kammer auf Grund der Verfassung vom Jahre 1819,
wonach dieselbe theils aus privilegirten, theils aus gewählten Abgeordneten der
sogenannten "sieben gute Städte" und der 63 Oberamtsbezirke zusammengesetzt
wurde, besteht bis heute fort.

Die Revolutionsjahre brachten auch Württemberg ein neues Wahlgesetz mit
allgemeinen direkten Wahlen (1. Juli 1849) an Stelle des bisher bestehenden
beschränkten und indirekten Wahlsystems mit öffentlicher Stimmabgabe. Aber die
Kammer, die aus diesen Wahlen hervorging, war nicht im Sinne der Regierung
zusammengesetzt; sie gerieth mit letzterer sofort in Konflikt und wurde schon am
22. Dezember 1849 aufgelöst. Die neugewählte Kammer war aber noch demo-
kratischer als die heimgeschickte, und so währte auch der Frieden mit ihr nicht
lange. Am 6. November 1850 wurde auch sie aufgelöst, und nun berief das
Ministerium wieder die alte Ständekammer auf Grund des alten Wahlgesetzes
und erklärte die Verfassung von 1819 wieder in vollem Umfang für gültig. Es
wiederholte sich hier dasselbe Schauspiel wie in Sachsen. Die Reaktion, sobald sie
sich in der Macht wußte, trat Recht und Gesetz mit Füßen und vollzog den
Staatsstreich.

Eine Aenderung erfuhr das veraltete Wahlsystem erst im Jahre 1868 -
im gleichen Jahre wie in Sachsen - indem jetzt direkte und geheime Stimm-
abgabe, sowie das allgemeine gleiche Wahlrecht für die Wahl der Abgeordneten
der Städte und Oberamtsbezirke eingeführt wurde. Weitere Abänderungen, die
eine Erleichterung des Wahlverfahrens in Bezug auf die Stimmabgabe herbei-
führten, brachte das Jahr 1882.

Parteien immer mehr, die Konzentration vollzog sich stetig nach rechts, bis schließlich
sämmtliche bürgerliche Parteien, bis auf kleine abgesprengte Reste, sich zu einer
großen Ordnungspartei, d. h. zu einem allgemeinen Parteibrei, gegen die Sozial-
demokratie vereinigten, dessen einziger Zweck ist, diese zu bekämpfen.

Dieser Stand der Dinge kam auch bei der Berathung der erwähnten sozial-
demokratischen Anträge zur Geltung. Sämmtliche bürgerliche Abgeordnete bis auf
1 oder 2 – die letzten Säulen aus der Glanzzeit vergangener Tage – stimmten
gegen dieselben. Man ging noch weiter. Wagte man bisher nicht, das Landtags-
wahlrecht zu verbösern, wozu die größte Lust vorhanden ist, so verhunzte man nach
Kräften das Landgemeindewahlrecht, das seine verhältnißmäßig freisinnige Grundlage
seiner Entstehung in den dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts zu verdanken hatte.

Der bürgerliche Liberalismus in Sachsen, darunter Vertreter der ehemalig
republikanisch gesinnten Demokratie, fand im neunten Jahrzehnt dieses
Jahrhunderts ein Gesetz zu freisinnig, das im vierten Jahrzehnt als eben
genügend angesehen wurde. Diese Fortentwicklung nach rückwärts steht auf
derselben Höhe mit dem Verlangen, das Vereins- und Versammlungsgesetz aus der
schlimmsten Zeit der Beust'schen Aera, aus dem Jahre 1851, zu verschlechtern,
obgleich gerade dieses Gesetz Jahrzehnte lang von den sächsischen
Liberalen auf das entschiedenste als reaktionär bekämpft wurde
. Und
an der Spitze dieser Bestrebungen zur Verschlechterung des sächsischen Vereins-
und Versammlungsgesetzes steht derselbe Prof. Karl Biedermann,
der einst einer der Führer der Opposition gegen das Beust'sche Regi-
ment war und deshalb von diesem seiner Professur entsetzt wurde
.

Jst es verwunderlich, daß eine Partei, die solche Verräthereien sich zu
Schulden kommen läßt, immer mehr der Verachtung des Volkes verfällt?

Die stetig stärker werdende Sozialdemokratie benimmt den bürgerlichen
Parteien immer mehr den Verstand, und speziell ist es der National-Liberalismus, der
vollständigem politischem Marasmus verfallen ist und nur noch Ekel und Ver-
achtung erregt.

Württemberg.

Die in der „Einleitung“ zu dieser Schrift erwähnte Zusammensetzung der
württembergischen zweiten Kammer auf Grund der Verfassung vom Jahre 1819,
wonach dieselbe theils aus privilegirten, theils aus gewählten Abgeordneten der
sogenannten „sieben gute Städte“ und der 63 Oberamtsbezirke zusammengesetzt
wurde, besteht bis heute fort.

Die Revolutionsjahre brachten auch Württemberg ein neues Wahlgesetz mit
allgemeinen direkten Wahlen (1. Juli 1849) an Stelle des bisher bestehenden
beschränkten und indirekten Wahlsystems mit öffentlicher Stimmabgabe. Aber die
Kammer, die aus diesen Wahlen hervorging, war nicht im Sinne der Regierung
zusammengesetzt; sie gerieth mit letzterer sofort in Konflikt und wurde schon am
22. Dezember 1849 aufgelöst. Die neugewählte Kammer war aber noch demo-
kratischer als die heimgeschickte, und so währte auch der Frieden mit ihr nicht
lange. Am 6. November 1850 wurde auch sie aufgelöst, und nun berief das
Ministerium wieder die alte Ständekammer auf Grund des alten Wahlgesetzes
und erklärte die Verfassung von 1819 wieder in vollem Umfang für gültig. Es
wiederholte sich hier dasselbe Schauspiel wie in Sachsen. Die Reaktion, sobald sie
sich in der Macht wußte, trat Recht und Gesetz mit Füßen und vollzog den
Staatsstreich.

Eine Aenderung erfuhr das veraltete Wahlsystem erst im Jahre 1868 –
im gleichen Jahre wie in Sachsen – indem jetzt direkte und geheime Stimm-
abgabe, sowie das allgemeine gleiche Wahlrecht für die Wahl der Abgeordneten
der Städte und Oberamtsbezirke eingeführt wurde. Weitere Abänderungen, die
eine Erleichterung des Wahlverfahrens in Bezug auf die Stimmabgabe herbei-
führten, brachte das Jahr 1882.

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[34/0038] Parteien immer mehr, die Konzentration vollzog sich stetig nach rechts, bis schließlich sämmtliche bürgerliche Parteien, bis auf kleine abgesprengte Reste, sich zu einer großen Ordnungspartei, d. h. zu einem allgemeinen Parteibrei, gegen die Sozial- demokratie vereinigten, dessen einziger Zweck ist, diese zu bekämpfen. Dieser Stand der Dinge kam auch bei der Berathung der erwähnten sozial- demokratischen Anträge zur Geltung. Sämmtliche bürgerliche Abgeordnete bis auf 1 oder 2 – die letzten Säulen aus der Glanzzeit vergangener Tage – stimmten gegen dieselben. Man ging noch weiter. Wagte man bisher nicht, das Landtags- wahlrecht zu verbösern, wozu die größte Lust vorhanden ist, so verhunzte man nach Kräften das Landgemeindewahlrecht, das seine verhältnißmäßig freisinnige Grundlage seiner Entstehung in den dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts zu verdanken hatte. Der bürgerliche Liberalismus in Sachsen, darunter Vertreter der ehemalig republikanisch gesinnten Demokratie, fand im neunten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts ein Gesetz zu freisinnig, das im vierten Jahrzehnt als eben genügend angesehen wurde. Diese Fortentwicklung nach rückwärts steht auf derselben Höhe mit dem Verlangen, das Vereins- und Versammlungsgesetz aus der schlimmsten Zeit der Beust'schen Aera, aus dem Jahre 1851, zu verschlechtern, obgleich gerade dieses Gesetz Jahrzehnte lang von den sächsischen Liberalen auf das entschiedenste als reaktionär bekämpft wurde. Und an der Spitze dieser Bestrebungen zur Verschlechterung des sächsischen Vereins- und Versammlungsgesetzes steht derselbe Prof. Karl Biedermann, der einst einer der Führer der Opposition gegen das Beust'sche Regi- ment war und deshalb von diesem seiner Professur entsetzt wurde. Jst es verwunderlich, daß eine Partei, die solche Verräthereien sich zu Schulden kommen läßt, immer mehr der Verachtung des Volkes verfällt? Die stetig stärker werdende Sozialdemokratie benimmt den bürgerlichen Parteien immer mehr den Verstand, und speziell ist es der National-Liberalismus, der vollständigem politischem Marasmus verfallen ist und nur noch Ekel und Ver- achtung erregt. Württemberg. Die in der „Einleitung“ zu dieser Schrift erwähnte Zusammensetzung der württembergischen zweiten Kammer auf Grund der Verfassung vom Jahre 1819, wonach dieselbe theils aus privilegirten, theils aus gewählten Abgeordneten der sogenannten „sieben gute Städte“ und der 63 Oberamtsbezirke zusammengesetzt wurde, besteht bis heute fort. Die Revolutionsjahre brachten auch Württemberg ein neues Wahlgesetz mit allgemeinen direkten Wahlen (1. Juli 1849) an Stelle des bisher bestehenden beschränkten und indirekten Wahlsystems mit öffentlicher Stimmabgabe. Aber die Kammer, die aus diesen Wahlen hervorging, war nicht im Sinne der Regierung zusammengesetzt; sie gerieth mit letzterer sofort in Konflikt und wurde schon am 22. Dezember 1849 aufgelöst. Die neugewählte Kammer war aber noch demo- kratischer als die heimgeschickte, und so währte auch der Frieden mit ihr nicht lange. Am 6. November 1850 wurde auch sie aufgelöst, und nun berief das Ministerium wieder die alte Ständekammer auf Grund des alten Wahlgesetzes und erklärte die Verfassung von 1819 wieder in vollem Umfang für gültig. Es wiederholte sich hier dasselbe Schauspiel wie in Sachsen. Die Reaktion, sobald sie sich in der Macht wußte, trat Recht und Gesetz mit Füßen und vollzog den Staatsstreich. Eine Aenderung erfuhr das veraltete Wahlsystem erst im Jahre 1868 – im gleichen Jahre wie in Sachsen – indem jetzt direkte und geheime Stimm- abgabe, sowie das allgemeine gleiche Wahlrecht für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Oberamtsbezirke eingeführt wurde. Weitere Abänderungen, die eine Erleichterung des Wahlverfahrens in Bezug auf die Stimmabgabe herbei- führten, brachte das Jahr 1882.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/38>, abgerufen am 19.04.2024.