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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Jn dem Zeitraum von 1865-1875 hatte die Zahl der Hamburger Bürger
bereits um 4000-5000 abgenommen; sie betrug weiter:

1875: 337261879: 308561880: 308561892: 23645

Um das Aussterben der Bürger zu verhindern, wurde die Bestimmung ge-
troffen, daß Staatsangehörige mit über 3600 Mk. Einkommen das Bürgerrecht
erwerben müssen. Diese Bestimmung verhindert aber nicht die rapide Abnahme
der Zahl der Bürger bei beständig wachsender Bevölkerung.

Am 1. Dezember 1890 hatte Hamburg als Staat rund 622000 Einwohner,
darunter 152000 Steuerzahler. Die Bürgerschaft zählt aber, wie angeführt wurde,
wenig über 23000 Köpfe und ist in Bezug auf das Wahlrecht in drei Klassen
eingetheilt. Einmal wählen sämmtliche Wahlberechtigte zur "Bürgerschaft":
80 Abgeordnete. Weiter wählen ca. 6000 stimmberechtigte Grundeigenthümer,
die sich ausschließlich aus der Stadt und den Vororten rekrutiren - die länd-
lichen Grundbesitzer sind ausgeschlossen - 40 Abgeordnete. Endlich wählen die
sogenannten Rotabeln: Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Vormundschafts-
behörde, ebenfalls 40 Abgeordnete. Die beiden letzten Wahlkategorien haben ein
doppeltes Wahlrecht sie wählen erst mit der Gesammtheit der Bürgerschaft und dann
noch als Grundeigenthümer oder Rotabeln. Bei diesem wunderbaren und einzigen
Wahlsystem, bei dem auch noch die in der Verwaltung sitzenden Personen selbst einen
Theil "der Bürgerschaft" wählen, die zur Kontrolle ihrer Handlungen bestimmt ist,
befanden sich unter 160 Bürgerschaftsmitgliedern ca. 130 Grundeigenthümer.

Das aktive Wahlrecht ist an das vollendete 25. Lebensjahr, das passive
Wahlrecht - das Recht gewählt zu werden - an das vollendete 30. Lebensjahr
gebunden, außerdem muß der Bürger, der gewählt werden will, seit mindestens
drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftsbetrieb im Staatsgebiet haben.

Man begreift hiernach auch die traurigen sanitären Zustände, die sich bei
der Choleraepidemie des Jahres 1892 in Hamburgs Straßen und Wohnungen
herausstellten. Das Grundeigenthümerinteresse widerstrebt allen Maßregeln und
Reformen, die Kosten verursachen. Und ohne Kosten sind Reformen unmöglich.

Die Vertheilung der politischen Rechte auf die Zahl der Steuerzahler ergiebt
folgendes Resultat:

129000SteuerzahlerbesitzeneinWahlrecht0
16400""""1
6000""""3
300""""20
300""""22

1880 betrug die Zahl der Steuerzahler, die Wahlrecht besaßen, noch 26 pCt.,
1890 nur noch 15 pCt. der Steuerzahler. Jm Jahre 1891 vertheilte sich das
Einkommen auf 25905 Bürger also:

9850hatteneinEinkommenüber 3600Mk.
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2260 versteuerten kein Einkommen, weil sie ein solches unter 600 Mk. besaßen
oder mit der Steuer im Rückstand waren.

Jm Laufe der Jahre wurden mehrfache Versuche gemacht, diese unhalt-
baren Zustände zu ändern. Es wurden Anträge gestellt auf Aufhebung der
Bürgerrechtsgebühren und die Ertheilung des Wahlrechts an alle Staatsangehörigen.
Andere Anträge gingen dahin, das Wahlrecht auf diejenigen Staatsangehörigen
zu beschränken, die 1200 oder 1500 Mk. Einkommen besäßen.

Zweimal, und zwar im Jahre 1872 und 1883, hat ein aus der "Bürger-
schaft" gewählter Ausschuß beschlossen, zu empfehlen, das Wahlrecht allen steuer-
zahlenden Staatsangehörigen zu gewähren. Aber beide Male ließ das Plenum
seinen Ausschuß im Stich.

Das Bürgerrecht im Hamburgischen Staate von Dr. Dränert, 3. Auflage,
herausgegeben von M. Deutschländer, 1893.

Jn dem Zeitraum von 1865-1875 hatte die Zahl der Hamburger Bürger
bereits um 4000-5000 abgenommen; sie betrug weiter:

1875: 337261879: 308561880: 308561892: 23645

Um das Aussterben der Bürger zu verhindern, wurde die Bestimmung ge-
troffen, daß Staatsangehörige mit über 3600 Mk. Einkommen das Bürgerrecht
erwerben müssen. Diese Bestimmung verhindert aber nicht die rapide Abnahme
der Zahl der Bürger bei beständig wachsender Bevölkerung.

Am 1. Dezember 1890 hatte Hamburg als Staat rund 622000 Einwohner,
darunter 152000 Steuerzahler. Die Bürgerschaft zählt aber, wie angeführt wurde,
wenig über 23000 Köpfe und ist in Bezug auf das Wahlrecht in drei Klassen
eingetheilt. Einmal wählen sämmtliche Wahlberechtigte zur „Bürgerschaft“:
80 Abgeordnete. Weiter wählen ca. 6000 stimmberechtigte Grundeigenthümer,
die sich ausschließlich aus der Stadt und den Vororten rekrutiren – die länd-
lichen Grundbesitzer sind ausgeschlossen – 40 Abgeordnete. Endlich wählen die
sogenannten Rotabeln: Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Vormundschafts-
behörde, ebenfalls 40 Abgeordnete. Die beiden letzten Wahlkategorien haben ein
doppeltes Wahlrecht sie wählen erst mit der Gesammtheit der Bürgerschaft und dann
noch als Grundeigenthümer oder Rotabeln. Bei diesem wunderbaren und einzigen
Wahlsystem, bei dem auch noch die in der Verwaltung sitzenden Personen selbst einen
Theil „der Bürgerschaft“ wählen, die zur Kontrolle ihrer Handlungen bestimmt ist,
befanden sich unter 160 Bürgerschaftsmitgliedern ca. 130 Grundeigenthümer.

Das aktive Wahlrecht ist an das vollendete 25. Lebensjahr, das passive
Wahlrecht – das Recht gewählt zu werden – an das vollendete 30. Lebensjahr
gebunden, außerdem muß der Bürger, der gewählt werden will, seit mindestens
drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftsbetrieb im Staatsgebiet haben.

Man begreift hiernach auch die traurigen sanitären Zustände, die sich bei
der Choleraepidemie des Jahres 1892 in Hamburgs Straßen und Wohnungen
herausstellten. Das Grundeigenthümerinteresse widerstrebt allen Maßregeln und
Reformen, die Kosten verursachen. Und ohne Kosten sind Reformen unmöglich.

Die Vertheilung der politischen Rechte auf die Zahl der Steuerzahler ergiebt
folgendes Resultat:

129000SteuerzahlerbesitzeneinWahlrecht0
164001
60003
30020
30022

1880 betrug die Zahl der Steuerzahler, die Wahlrecht besaßen, noch 26 pCt.,
1890 nur noch 15 pCt. der Steuerzahler. Jm Jahre 1891 vertheilte sich das
Einkommen auf 25905 Bürger also:

9850hatteneinEinkommenüber 3600Mk.
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2260 versteuerten kein Einkommen, weil sie ein solches unter 600 Mk. besaßen
oder mit der Steuer im Rückstand waren.

Jm Laufe der Jahre wurden mehrfache Versuche gemacht, diese unhalt-
baren Zustände zu ändern. Es wurden Anträge gestellt auf Aufhebung der
Bürgerrechtsgebühren und die Ertheilung des Wahlrechts an alle Staatsangehörigen.
Andere Anträge gingen dahin, das Wahlrecht auf diejenigen Staatsangehörigen
zu beschränken, die 1200 oder 1500 Mk. Einkommen besäßen.

Zweimal, und zwar im Jahre 1872 und 1883, hat ein aus der „Bürger-
schaft“ gewählter Ausschuß beschlossen, zu empfehlen, das Wahlrecht allen steuer-
zahlenden Staatsangehörigen zu gewähren. Aber beide Male ließ das Plenum
seinen Ausschuß im Stich.

Das Bürgerrecht im Hamburgischen Staate von Dr. Dränert, 3. Auflage,
herausgegeben von M. Deutschländer, 1893.
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[39/0043] Jn dem Zeitraum von 1865-1875 hatte die Zahl der Hamburger Bürger bereits um 4000-5000 abgenommen; sie betrug weiter: 1875: 33726 1879: 30856 1880: 30856 1892: 23645 Um das Aussterben der Bürger zu verhindern, wurde die Bestimmung ge- troffen, daß Staatsangehörige mit über 3600 Mk. Einkommen das Bürgerrecht erwerben müssen. Diese Bestimmung verhindert aber nicht die rapide Abnahme der Zahl der Bürger bei beständig wachsender Bevölkerung. Am 1. Dezember 1890 hatte Hamburg als Staat rund 622000 Einwohner, darunter 152000 Steuerzahler. Die Bürgerschaft zählt aber, wie angeführt wurde, wenig über 23000 Köpfe und ist in Bezug auf das Wahlrecht in drei Klassen eingetheilt. Einmal wählen sämmtliche Wahlberechtigte zur „Bürgerschaft“: 80 Abgeordnete. Weiter wählen ca. 6000 stimmberechtigte Grundeigenthümer, die sich ausschließlich aus der Stadt und den Vororten rekrutiren – die länd- lichen Grundbesitzer sind ausgeschlossen – 40 Abgeordnete. Endlich wählen die sogenannten Rotabeln: Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Vormundschafts- behörde, ebenfalls 40 Abgeordnete. Die beiden letzten Wahlkategorien haben ein doppeltes Wahlrecht sie wählen erst mit der Gesammtheit der Bürgerschaft und dann noch als Grundeigenthümer oder Rotabeln. Bei diesem wunderbaren und einzigen Wahlsystem, bei dem auch noch die in der Verwaltung sitzenden Personen selbst einen Theil „der Bürgerschaft“ wählen, die zur Kontrolle ihrer Handlungen bestimmt ist, befanden sich unter 160 Bürgerschaftsmitgliedern ca. 130 Grundeigenthümer. Das aktive Wahlrecht ist an das vollendete 25. Lebensjahr, das passive Wahlrecht – das Recht gewählt zu werden – an das vollendete 30. Lebensjahr gebunden, außerdem muß der Bürger, der gewählt werden will, seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen Geschäftsbetrieb im Staatsgebiet haben. Man begreift hiernach auch die traurigen sanitären Zustände, die sich bei der Choleraepidemie des Jahres 1892 in Hamburgs Straßen und Wohnungen herausstellten. Das Grundeigenthümerinteresse widerstrebt allen Maßregeln und Reformen, die Kosten verursachen. Und ohne Kosten sind Reformen unmöglich. Die Vertheilung der politischen Rechte auf die Zahl der Steuerzahler ergiebt folgendes Resultat: 129000 Steuerzahler besitzen ein Wahlrecht 0 16400 〃 〃 〃 〃 1 6000 〃 〃 〃 〃 3 300 〃 〃 〃 〃 20 300 〃 〃 〃 〃 22 1880 betrug die Zahl der Steuerzahler, die Wahlrecht besaßen, noch 26 pCt., 1890 nur noch 15 pCt. der Steuerzahler. Jm Jahre 1891 vertheilte sich das Einkommen auf 25905 Bürger also: 9850 hatten ein Einkommen über 3600 Mk. 4339 〃 〃 〃 von 2000-3600 〃 9456 〃 〃 〃 〃 600-2000 〃 2260 versteuerten kein Einkommen, weil sie ein solches unter 600 Mk. besaßen oder mit der Steuer im Rückstand waren. Jm Laufe der Jahre wurden mehrfache Versuche gemacht, diese unhalt- baren Zustände zu ändern. Es wurden Anträge gestellt auf Aufhebung der Bürgerrechtsgebühren und die Ertheilung des Wahlrechts an alle Staatsangehörigen. Andere Anträge gingen dahin, das Wahlrecht auf diejenigen Staatsangehörigen zu beschränken, die 1200 oder 1500 Mk. Einkommen besäßen. Zweimal, und zwar im Jahre 1872 und 1883, hat ein aus der „Bürger- schaft“ gewählter Ausschuß beschlossen, zu empfehlen, das Wahlrecht allen steuer- zahlenden Staatsangehörigen zu gewähren. Aber beide Male ließ das Plenum seinen Ausschuß im Stich. Das Bürgerrecht im Hamburgischen Staate von Dr. Dränert, 3. Auflage, herausgegeben von M. Deutschländer, 1893.

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/43>, abgerufen am 24.04.2024.