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Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895.

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Die vorliegende Schrift wurde hervorgerufen durch einen Beschluß des
Parteitags der sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Jahre 1893 zu
Köln, der dahin ging, zu gelegener Zeit eine Agitation ins Leben zu rufen
für Einführung des allgemeinen gleichen direkten und geheimen Wahlrechts
für die Wahlen zu den Vertretungskörpern der Einzelstaaten.

Das Erscheinen dieser Schrift wurde verzögert, weil ein anderer be-
freundeter Parteigenosse die Ausarbeitung übernommen hatte, aber wegen
Mangel an Zeit nicht ausführen konnte. So blieb mir nichts anderes übrig,
als diese selber vorzunehmen, da ich der Urheber des Beschlusses auf dem
Kölner Parteitag war.

Jm Text und in den Noten habe ich zum Theil bereits die Quellen
genannt, auf welche ich einen Theil meiner Ausführungen stütze; ich füge
hinzu, daß mir namentlich auch die Schrift von Dr. Jastrow "Das Drei-
klassenwahlsystem. Die preußische Wahlreform vom Standpunkte sozialer
Politik", Berlin 1894, und eine Reihe von Artikeln, die im Februar und
März vorigen Jahres im "Sozialdemokrat" (Berlin) über die Wahlrechte in
einer Reihe deutscher Einzelstaaten erschienen sind, gute Dienste geleistet haben.
Des weiteren habe ich die offiziellen Verhandlungen des Norddeutschen
Reichstags und des preußischen Landtags sowie des Herrenhauses zu Rathe
gezogen.



Einleitung.

Auf Antrag der österreichischen Delegation beschloß der internationale
Arbeiter-Kongreß zu Zürich am 12. August 1893 einstimmig:

"Es ist die Zeit gekommen, in der das Proletariat in allen Ländern,
wo das allgemeine Stimmrecht noch nicht besteht, einen Vorstoß unternehmen
muß zur Eroberung des Wahlrechts für alle Mündigen, ohne Unterschied des
Geschlechts oder der Rasse."

Damit gab der internationale Arbeiter-Kongreß zu Zürich den klassen-
bewußten Arbeitern aller Länder eine Direktive, entsprechend der sozialistischen Auf-
fassung: daß der Kampf um die ökonomische Befreiung der Arbeiter in erster
Linie ein politischer Kampf ist, und die Eroberung der politischen Macht das
Mittel ist, die ökonomische Befreiung der Arbeiter zu vollenden.

Diese heute unter der Arbeiterklasse allgemein gewordene Auffassung von
der Wichtigkeit des allgemeinen Stimmrechts wird naturgemäß von jenen nicht
getheilt, die sich durch die Verwirklichung desselben in ihrer Machtstellung bedroht
sehen: von der Bourgeoisie und ihren Regierungen.

Die Bourgeoisie hat von jeher einen Abscheu gegen das allgemeine gleiche
und direkte Wahlrecht gehabt; sie hat alles aufgeboten, seine Einführung zu hinter-
treiben, und sie hat, wo sie diese nicht zu hintertreiben vermochte, seine Wirkungen
zu hindern oder zu korrumpiren versucht. Dafür ist die Geschichte des allgemeinen
Stimmrechts seit den etwa 100 Jahren, die es in Frage kommt, ein schlagender Beweis.

Als die Neuenglandstaaten in den achtziger Jahren des vorigen Jahr-
hunderts in einer revolutionären Erhebung sich von der Herrschaft des Mutter-
landes befreiten und die Vereinigten Staaten Nordamerikas gründeten, war die
Proklamirung des allgemeinen Stimmrechts als Grundlage für die Wahl der
Volksvertretungen eine unumgängliche Nothwendigkeit. Dennoch gelang es erst

1*

Die vorliegende Schrift wurde hervorgerufen durch einen Beschluß des
Parteitags der sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Jahre 1893 zu
Köln, der dahin ging, zu gelegener Zeit eine Agitation ins Leben zu rufen
für Einführung des allgemeinen gleichen direkten und geheimen Wahlrechts
für die Wahlen zu den Vertretungskörpern der Einzelstaaten.

Das Erscheinen dieser Schrift wurde verzögert, weil ein anderer be-
freundeter Parteigenosse die Ausarbeitung übernommen hatte, aber wegen
Mangel an Zeit nicht ausführen konnte. So blieb mir nichts anderes übrig,
als diese selber vorzunehmen, da ich der Urheber des Beschlusses auf dem
Kölner Parteitag war.

Jm Text und in den Noten habe ich zum Theil bereits die Quellen
genannt, auf welche ich einen Theil meiner Ausführungen stütze; ich füge
hinzu, daß mir namentlich auch die Schrift von Dr. Jastrow „Das Drei-
klassenwahlsystem. Die preußische Wahlreform vom Standpunkte sozialer
Politik“, Berlin 1894, und eine Reihe von Artikeln, die im Februar und
März vorigen Jahres im „Sozialdemokrat“ (Berlin) über die Wahlrechte in
einer Reihe deutscher Einzelstaaten erschienen sind, gute Dienste geleistet haben.
Des weiteren habe ich die offiziellen Verhandlungen des Norddeutschen
Reichstags und des preußischen Landtags sowie des Herrenhauses zu Rathe
gezogen.



Einleitung.

Auf Antrag der österreichischen Delegation beschloß der internationale
Arbeiter-Kongreß zu Zürich am 12. August 1893 einstimmig:

„Es ist die Zeit gekommen, in der das Proletariat in allen Ländern,
wo das allgemeine Stimmrecht noch nicht besteht, einen Vorstoß unternehmen
muß zur Eroberung des Wahlrechts für alle Mündigen, ohne Unterschied des
Geschlechts oder der Rasse.“

Damit gab der internationale Arbeiter-Kongreß zu Zürich den klassen-
bewußten Arbeitern aller Länder eine Direktive, entsprechend der sozialistischen Auf-
fassung: daß der Kampf um die ökonomische Befreiung der Arbeiter in erster
Linie ein politischer Kampf ist, und die Eroberung der politischen Macht das
Mittel ist, die ökonomische Befreiung der Arbeiter zu vollenden.

Diese heute unter der Arbeiterklasse allgemein gewordene Auffassung von
der Wichtigkeit des allgemeinen Stimmrechts wird naturgemäß von jenen nicht
getheilt, die sich durch die Verwirklichung desselben in ihrer Machtstellung bedroht
sehen: von der Bourgeoisie und ihren Regierungen.

Die Bourgeoisie hat von jeher einen Abscheu gegen das allgemeine gleiche
und direkte Wahlrecht gehabt; sie hat alles aufgeboten, seine Einführung zu hinter-
treiben, und sie hat, wo sie diese nicht zu hintertreiben vermochte, seine Wirkungen
zu hindern oder zu korrumpiren versucht. Dafür ist die Geschichte des allgemeinen
Stimmrechts seit den etwa 100 Jahren, die es in Frage kommt, ein schlagender Beweis.

Als die Neuenglandstaaten in den achtziger Jahren des vorigen Jahr-
hunderts in einer revolutionären Erhebung sich von der Herrschaft des Mutter-
landes befreiten und die Vereinigten Staaten Nordamerikas gründeten, war die
Proklamirung des allgemeinen Stimmrechts als Grundlage für die Wahl der
Volksvertretungen eine unumgängliche Nothwendigkeit. Dennoch gelang es erst

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2018-10-30T15:09:45Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2018-10-30T15:09:45Z)

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Zitationshilfe: Bebel, August: Die Sozialdemokratie und das Allgemeine Stimmrecht. Berlin, 1895, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bebel_sozialdemokratie_1895/7>, abgerufen am 29.03.2024.