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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884.

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Büchsenmeister.

Ein solch viel begehrter und benutzter Stand wurde von Kaisern
und Fürsten ausgezeichnet und mit Selbstgefühl erwähnen die Verfasser
der Feuerwerksbücher der Privilegien, die sie vom Kaiser Friedrich III.
im Jahre 1446 erhielten. Als charakteristisch für die Zeit und Kriegs-
führung folgen hier die Hauptpunkte:

"Erstlich. Wenn eine Stadt mit stürmender Hand erobert wird,
soll der Büchsenmeister Sold aus- und angehen. Nach jedem ab-
geschlagenen Sturm gebührt ihm in der Veste das Nämliche.

Zum andern. Jeder Büchsenmeister soll je nach der Grösse des
Stückes 1 bis 4 Handlanger haben und dafür Sold erhalten.

Zum dritten. Kommt er in Gefahr, wegen eines Vergehens vom
Fussvolke oder Reisigen gefangen zu werden, so soll nicht der Profoss,
sondern nur der Zeugmeister ihn darum strafen.

Zum vierten. Wenn einer, sei's Reisiger oder Fussknecht, wegen
einer Balgerei in Gefahr käme, vom Profossen gefangen zu werden, und
er legt die freie Hand auf eine Büchse, und ruft den Büchsenmeister
seiner Freiheit willen an, soll er drei Tag Freiheit haben.

Zum fünften. Drei Schuss aus einer Büchsen, aus der der Meister
nie geschossen, sind für ihn frei, der vierte gehört dem Herrn und so
lange er die nicht gethan, soll die Obrigkeit wegen Misslingens nicht
die Hand an ihn legen.

Zum sechsten. Wenn Proviant empfangen wird, soll der Büchsen-
meister, der seine Zündrute in der Hand hat, nicht warten müssen, son-
dern sogleich abgefertigt werden, dass er wieder zu seinem Stück kommt.

Zum siebenten. In Feindesland gehören ihm die Glocken in Städten,
Märkten und Dörfern.

Zum achten. In einer erstürmten Stadt sind sein: die Kriegs-
rüstung der Zeughäuser, das grösste Hauptstück, die Ladung in allen
Stücken und das aufgeschlagene Pulver. Nach gewonnener Schlacht
soll der Marschall und Zeugmeister übereinkommen, was man den
Büchsenmeistern geben soll.

Zum neunten. So ein Eingriff in diese Artikel gemacht wird, so
sind alle Artilleriepersonen von ihrer Pflicht ledig, und haben gute
Macht, aus dem Feld zu ziehen zu Freunden oder Feinden, unbeschadet
ihrer Ehren."

Zur Artillerie zählten noch die Zeug- und Werkmeister, erstere
beaufsichtigten die zum Geschütze, letztere die zum Wurfzeuge gehörigen
Gegenstände, welche im Zeugstadel oder Werkhause aufbewahrt waren,
in Burgen besorgten die Büchsenmeister dieses Geschäft.

Die Büchsenmeister waren nur ausnahmsweise zugleich Büchsen-

Beck, Geschichte des Eisens. 59
Büchsenmeister.

Ein solch viel begehrter und benutzter Stand wurde von Kaisern
und Fürsten ausgezeichnet und mit Selbstgefühl erwähnen die Verfasser
der Feuerwerksbücher der Privilegien, die sie vom Kaiser Friedrich III.
im Jahre 1446 erhielten. Als charakteristisch für die Zeit und Kriegs-
führung folgen hier die Hauptpunkte:

„Erstlich. Wenn eine Stadt mit stürmender Hand erobert wird,
soll der Büchsenmeister Sold aus- und angehen. Nach jedem ab-
geschlagenen Sturm gebührt ihm in der Veste das Nämliche.

Zum andern. Jeder Büchsenmeister soll je nach der Gröſse des
Stückes 1 bis 4 Handlanger haben und dafür Sold erhalten.

Zum dritten. Kommt er in Gefahr, wegen eines Vergehens vom
Fuſsvolke oder Reisigen gefangen zu werden, so soll nicht der Profoſs,
sondern nur der Zeugmeister ihn darum strafen.

Zum vierten. Wenn einer, sei’s Reisiger oder Fuſsknecht, wegen
einer Balgerei in Gefahr käme, vom Profossen gefangen zu werden, und
er legt die freie Hand auf eine Büchse, und ruft den Büchsenmeister
seiner Freiheit willen an, soll er drei Tag Freiheit haben.

Zum fünften. Drei Schuss aus einer Büchsen, aus der der Meister
nie geschossen, sind für ihn frei, der vierte gehört dem Herrn und so
lange er die nicht gethan, soll die Obrigkeit wegen Miſslingens nicht
die Hand an ihn legen.

Zum sechsten. Wenn Proviant empfangen wird, soll der Büchsen-
meister, der seine Zündrute in der Hand hat, nicht warten müssen, son-
dern sogleich abgefertigt werden, daſs er wieder zu seinem Stück kommt.

Zum siebenten. In Feindesland gehören ihm die Glocken in Städten,
Märkten und Dörfern.

Zum achten. In einer erstürmten Stadt sind sein: die Kriegs-
rüstung der Zeughäuser, das gröſste Hauptstück, die Ladung in allen
Stücken und das aufgeschlagene Pulver. Nach gewonnener Schlacht
soll der Marschall und Zeugmeister übereinkommen, was man den
Büchsenmeistern geben soll.

Zum neunten. So ein Eingriff in diese Artikel gemacht wird, so
sind alle Artilleriepersonen von ihrer Pflicht ledig, und haben gute
Macht, aus dem Feld zu ziehen zu Freunden oder Feinden, unbeschadet
ihrer Ehren.“

Zur Artillerie zählten noch die Zeug- und Werkmeister, erstere
beaufsichtigten die zum Geschütze, letztere die zum Wurfzeuge gehörigen
Gegenstände, welche im Zeugstadel oder Werkhause aufbewahrt waren,
in Burgen besorgten die Büchsenmeister dieses Geschäft.

Die Büchsenmeister waren nur ausnahmsweise zugleich Büchsen-

Beck, Geschichte des Eisens. 59
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[929/0951] Büchsenmeister. Ein solch viel begehrter und benutzter Stand wurde von Kaisern und Fürsten ausgezeichnet und mit Selbstgefühl erwähnen die Verfasser der Feuerwerksbücher der Privilegien, die sie vom Kaiser Friedrich III. im Jahre 1446 erhielten. Als charakteristisch für die Zeit und Kriegs- führung folgen hier die Hauptpunkte: „Erstlich. Wenn eine Stadt mit stürmender Hand erobert wird, soll der Büchsenmeister Sold aus- und angehen. Nach jedem ab- geschlagenen Sturm gebührt ihm in der Veste das Nämliche. Zum andern. Jeder Büchsenmeister soll je nach der Gröſse des Stückes 1 bis 4 Handlanger haben und dafür Sold erhalten. Zum dritten. Kommt er in Gefahr, wegen eines Vergehens vom Fuſsvolke oder Reisigen gefangen zu werden, so soll nicht der Profoſs, sondern nur der Zeugmeister ihn darum strafen. Zum vierten. Wenn einer, sei’s Reisiger oder Fuſsknecht, wegen einer Balgerei in Gefahr käme, vom Profossen gefangen zu werden, und er legt die freie Hand auf eine Büchse, und ruft den Büchsenmeister seiner Freiheit willen an, soll er drei Tag Freiheit haben. Zum fünften. Drei Schuss aus einer Büchsen, aus der der Meister nie geschossen, sind für ihn frei, der vierte gehört dem Herrn und so lange er die nicht gethan, soll die Obrigkeit wegen Miſslingens nicht die Hand an ihn legen. Zum sechsten. Wenn Proviant empfangen wird, soll der Büchsen- meister, der seine Zündrute in der Hand hat, nicht warten müssen, son- dern sogleich abgefertigt werden, daſs er wieder zu seinem Stück kommt. Zum siebenten. In Feindesland gehören ihm die Glocken in Städten, Märkten und Dörfern. Zum achten. In einer erstürmten Stadt sind sein: die Kriegs- rüstung der Zeughäuser, das gröſste Hauptstück, die Ladung in allen Stücken und das aufgeschlagene Pulver. Nach gewonnener Schlacht soll der Marschall und Zeugmeister übereinkommen, was man den Büchsenmeistern geben soll. Zum neunten. So ein Eingriff in diese Artikel gemacht wird, so sind alle Artilleriepersonen von ihrer Pflicht ledig, und haben gute Macht, aus dem Feld zu ziehen zu Freunden oder Feinden, unbeschadet ihrer Ehren.“ Zur Artillerie zählten noch die Zeug- und Werkmeister, erstere beaufsichtigten die zum Geschütze, letztere die zum Wurfzeuge gehörigen Gegenstände, welche im Zeugstadel oder Werkhause aufbewahrt waren, in Burgen besorgten die Büchsenmeister dieses Geschäft. Die Büchsenmeister waren nur ausnahmsweise zugleich Büchsen- Beck, Geschichte des Eisens. 59

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 1: Von der ältesten Zeit bis um das Jahr 1500 n. Chr. Braunschweig, 1884, S. 929. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen01_1884/951>, abgerufen am 29.03.2024.