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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Das Patentwesen im 17. Jahrhundert.
dafür ab. Dadurch kam er mit dem Parlament in einen Streit,
bei welchem er den Kürzeren zog. 1623 erklärte das Parlament alle
Monopole für ungültig, gab aber gleichzeitig der Erteilung der Pa-
tente eine gesetzliche Grundlage 1). Alle Monopole, Licenzen und
Patente ("all monopolies and all commissions, grants and licenses,
charters and letterpatents), welche sich auf ein ausschliessliches
Recht zum Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von
Gegenständen (the sole buying, selling, making, working, or using of any
thing) bezogen, wurden jetzt und für die Zukunft aufgehoben, dagegen
wurde unter Abschnitt VI. bestimmt: "Als Ausnahme wird jedoch
hierdurch erklärt und bestimmt, dass die obige Erklärung nicht be-
zogen werden soll auf Patente und Privilegienbewilligungen auf die
Dauer von 14 Jahren und darunter, welche künftig über den aus-
schliesslichen Betrieb oder das Machen irgend einer Art neuer
Verfertigung
innerhalb des Königreichs dem wahren und ersten
Erfinder
oder den Erfindern solcher Verfertigung erteilt werden" u. s. w.
Das Gesetz setzte also nur die Bedingung der Neuheit und die Be-
schränkung der Dauer auf 14 Jahre fest; das Verfahren bei der Er-
teilung der Erfindungspatente und die Bedingungen der Erteilung
blieben lediglich der Regelung durch die Praxis überlassen. Eine
solche zum Gewohnheitsrecht gewordene Praxis bestand aber schon.
Als Dud Dudley 1619 seine Erfindung des Schmelzens des Eisens
mit Steinkohle gemacht hatte, schrieb er an seinen Vater, er möchte
sich bei dem König ein Patent dafür erwirken. Er beanspruchte
also als Erfinder ein Recht auf ein Patent. Die Erteilung lag freilich
ganz im Willen des Königs: er konnte das Patent erteilen, war aber
durchaus nicht dazu gezwungen; Dudley erhielt es, war aber, als
der Konflikt mit dem Parlament ausbrach, in Gefahr, es schon 1623
wieder zu verlieren, denn das Parlament verfuhr bei der Aufhebung
der älteren Patente und Monopole sehr summarisch. Dudley setzte
es aber durch, dass auf Grund des Abschnitts VI. die Berechtigung
seines Patentanspruches anerkannt wurde und ihm das Patent zu-
gesprochen wurde, allerdings nach den neuen Bestimmungen nur auf
14 Jahre von 1623 ab, während es 1619 auf 31 Jahre erteilt
worden war.

Die ältesten Patente, die sich auf die Eisenindustrie beziehen,
und die wir bei der Geschichte Englands näher kennen lernen werden,
sind überhaupt von hohem Interesse. Sie haben die Form eines Ver-

1) Siehe Klostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder 1876, S. 269.

Das Patentwesen im 17. Jahrhundert.
dafür ab. Dadurch kam er mit dem Parlament in einen Streit,
bei welchem er den Kürzeren zog. 1623 erklärte das Parlament alle
Monopole für ungültig, gab aber gleichzeitig der Erteilung der Pa-
tente eine gesetzliche Grundlage 1). Alle Monopole, Licenzen und
Patente („all monopolies and all commissions, grants and licenses,
charters and letterpatents), welche sich auf ein ausschlieſsliches
Recht zum Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von
Gegenständen (the sole buying, selling, making, working, or using of any
thing) bezogen, wurden jetzt und für die Zukunft aufgehoben, dagegen
wurde unter Abschnitt VI. bestimmt: „Als Ausnahme wird jedoch
hierdurch erklärt und bestimmt, daſs die obige Erklärung nicht be-
zogen werden soll auf Patente und Privilegienbewilligungen auf die
Dauer von 14 Jahren und darunter, welche künftig über den aus-
schlieſslichen Betrieb oder das Machen irgend einer Art neuer
Verfertigung
innerhalb des Königreichs dem wahren und ersten
Erfinder
oder den Erfindern solcher Verfertigung erteilt werden“ u. s. w.
Das Gesetz setzte also nur die Bedingung der Neuheit und die Be-
schränkung der Dauer auf 14 Jahre fest; das Verfahren bei der Er-
teilung der Erfindungspatente und die Bedingungen der Erteilung
blieben lediglich der Regelung durch die Praxis überlassen. Eine
solche zum Gewohnheitsrecht gewordene Praxis bestand aber schon.
Als Dud Dudley 1619 seine Erfindung des Schmelzens des Eisens
mit Steinkohle gemacht hatte, schrieb er an seinen Vater, er möchte
sich bei dem König ein Patent dafür erwirken. Er beanspruchte
also als Erfinder ein Recht auf ein Patent. Die Erteilung lag freilich
ganz im Willen des Königs: er konnte das Patent erteilen, war aber
durchaus nicht dazu gezwungen; Dudley erhielt es, war aber, als
der Konflikt mit dem Parlament ausbrach, in Gefahr, es schon 1623
wieder zu verlieren, denn das Parlament verfuhr bei der Aufhebung
der älteren Patente und Monopole sehr summarisch. Dudley setzte
es aber durch, daſs auf Grund des Abschnitts VI. die Berechtigung
seines Patentanspruches anerkannt wurde und ihm das Patent zu-
gesprochen wurde, allerdings nach den neuen Bestimmungen nur auf
14 Jahre von 1623 ab, während es 1619 auf 31 Jahre erteilt
worden war.

Die ältesten Patente, die sich auf die Eisenindustrie beziehen,
und die wir bei der Geschichte Englands näher kennen lernen werden,
sind überhaupt von hohem Interesse. Sie haben die Form eines Ver-

1) Siehe Klostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder 1876, S. 269.
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[1033/1055] Das Patentwesen im 17. Jahrhundert. dafür ab. Dadurch kam er mit dem Parlament in einen Streit, bei welchem er den Kürzeren zog. 1623 erklärte das Parlament alle Monopole für ungültig, gab aber gleichzeitig der Erteilung der Pa- tente eine gesetzliche Grundlage 1). Alle Monopole, Licenzen und Patente („all monopolies and all commissions, grants and licenses, charters and letterpatents), welche sich auf ein ausschlieſsliches Recht zum Kaufen, Verkaufen, Gebrauchen und Verfertigen von Gegenständen (the sole buying, selling, making, working, or using of any thing) bezogen, wurden jetzt und für die Zukunft aufgehoben, dagegen wurde unter Abschnitt VI. bestimmt: „Als Ausnahme wird jedoch hierdurch erklärt und bestimmt, daſs die obige Erklärung nicht be- zogen werden soll auf Patente und Privilegienbewilligungen auf die Dauer von 14 Jahren und darunter, welche künftig über den aus- schlieſslichen Betrieb oder das Machen irgend einer Art neuer Verfertigung innerhalb des Königreichs dem wahren und ersten Erfinder oder den Erfindern solcher Verfertigung erteilt werden“ u. s. w. Das Gesetz setzte also nur die Bedingung der Neuheit und die Be- schränkung der Dauer auf 14 Jahre fest; das Verfahren bei der Er- teilung der Erfindungspatente und die Bedingungen der Erteilung blieben lediglich der Regelung durch die Praxis überlassen. Eine solche zum Gewohnheitsrecht gewordene Praxis bestand aber schon. Als Dud Dudley 1619 seine Erfindung des Schmelzens des Eisens mit Steinkohle gemacht hatte, schrieb er an seinen Vater, er möchte sich bei dem König ein Patent dafür erwirken. Er beanspruchte also als Erfinder ein Recht auf ein Patent. Die Erteilung lag freilich ganz im Willen des Königs: er konnte das Patent erteilen, war aber durchaus nicht dazu gezwungen; Dudley erhielt es, war aber, als der Konflikt mit dem Parlament ausbrach, in Gefahr, es schon 1623 wieder zu verlieren, denn das Parlament verfuhr bei der Aufhebung der älteren Patente und Monopole sehr summarisch. Dudley setzte es aber durch, daſs auf Grund des Abschnitts VI. die Berechtigung seines Patentanspruches anerkannt wurde und ihm das Patent zu- gesprochen wurde, allerdings nach den neuen Bestimmungen nur auf 14 Jahre von 1623 ab, während es 1619 auf 31 Jahre erteilt worden war. Die ältesten Patente, die sich auf die Eisenindustrie beziehen, und die wir bei der Geschichte Englands näher kennen lernen werden, sind überhaupt von hohem Interesse. Sie haben die Form eines Ver- 1) Siehe Klostermann, Die Patentgesetzgebung aller Länder 1876, S. 269.

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1033. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1055>, abgerufen am 25.04.2024.