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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Belgien im 17. Jahrhundert.

Die zahlreichen Hochöfen in der Grafschaft Namur arbeiteten
dagegen hauptsächlich für die Frischhütten.

Aber auch im Gebiete von Lüttich wurden im Laufe des
Jahrhunderts neue Hochöfen errichtet und neue Bergwerke auf Eisen-
stein eröffnet, so 1611 im Walde von Franchimont und 1648 im Walde
von Plomberie-lez-Huy. Für grössere Gruben wurden besondere Ord-
nungen erlassen. In einer solchen Bergwerksordnung der Eisenstein-
gruben in der Gemeinde Beaufays vom 14. September 1689 wird im
wesentlichen folgendes bestimmt:

1. Keinem ist gestattet, Eisenerz zu graben und zu gewinnen
ohne Anzeige bei dem zuständigen Bergbeamten.
2. Jeder, der eine Mutung erlangt hat, muss innerhalb sechs
Wochen mit der Bergarbeit beginnen und dieselbe ohne
Unterbrechung weiterführen.
3. Jedes Grubenfeld soll 12 Toisen lang sein, sechs nach der
einen, sechs nach der anderen Seite des Schachtes; wer
darüber hinausfährt, verfällt in 10 Goldgulden Strafe und
Schadenersatz für den Nachbar.
4. Sie müssen die Grube abbauen bis auf das Grundwasser
(vive eau).
5. Kein Fremder darf in Arbeit genommen werden.
6. Alle, die ein Bergwerk eröffnen wollen, müssen dies bei dem
Rechnungshof eintragen lassen.
7. Findet er mit seinen Genossen (Nachbarn) einen neuen
Gang, so kann er mit diesen einen gemeinsamen Bau be-
ginnen.

Eine grosse Stärke für die Lütticher Industrie bildete ihre ge-
nossenschaftliche Organisation, die wir schon früher erwähnt haben
Alle Eisenarbeiter, d. h. alle Arbeiter, welche von der Gewinnung
und Verarbeitung des Eisens lebten, gehörten einer einzigen grossen
Zunft an, der "corporation du bon Metier des Febvres". Diese hatte
grosse Vorrechte. -- Nach dem Grundsatze der Korporation war das
Recht der Arbeit ein Privilegium. Keiner durfte ein mit der Eisen-
industrie in Verbindung stehendes Gewerbe betreiben, wenn er nicht
in das Genossenschaftsregister eingetragen war. Hierzu war aber
erforderlich: 1. dass er Bürger der Stadt Lüttich war, und 2. dass
er sein Meisterstück vor den Zunftmeistern abgelegt hatte.

Die Zunftmeister wählten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
(majeur). Le bon metier des Febvres bestand aus drei Arten von
Genossen:


Belgien im 17. Jahrhundert.

Die zahlreichen Hochöfen in der Grafschaft Namur arbeiteten
dagegen hauptsächlich für die Frischhütten.

Aber auch im Gebiete von Lüttich wurden im Laufe des
Jahrhunderts neue Hochöfen errichtet und neue Bergwerke auf Eisen-
stein eröffnet, so 1611 im Walde von Franchimont und 1648 im Walde
von Plomberie-lez-Huy. Für gröſsere Gruben wurden besondere Ord-
nungen erlassen. In einer solchen Bergwerksordnung der Eisenstein-
gruben in der Gemeinde Beaufays vom 14. September 1689 wird im
wesentlichen folgendes bestimmt:

1. Keinem ist gestattet, Eisenerz zu graben und zu gewinnen
ohne Anzeige bei dem zuständigen Bergbeamten.
2. Jeder, der eine Mutung erlangt hat, muſs innerhalb sechs
Wochen mit der Bergarbeit beginnen und dieselbe ohne
Unterbrechung weiterführen.
3. Jedes Grubenfeld soll 12 Toisen lang sein, sechs nach der
einen, sechs nach der anderen Seite des Schachtes; wer
darüber hinausfährt, verfällt in 10 Goldgulden Strafe und
Schadenersatz für den Nachbar.
4. Sie müssen die Grube abbauen bis auf das Grundwasser
(vive eau).
5. Kein Fremder darf in Arbeit genommen werden.
6. Alle, die ein Bergwerk eröffnen wollen, müssen dies bei dem
Rechnungshof eintragen lassen.
7. Findet er mit seinen Genossen (Nachbarn) einen neuen
Gang, so kann er mit diesen einen gemeinsamen Bau be-
ginnen.

Eine groſse Stärke für die Lütticher Industrie bildete ihre ge-
nossenschaftliche Organisation, die wir schon früher erwähnt haben
Alle Eisenarbeiter, d. h. alle Arbeiter, welche von der Gewinnung
und Verarbeitung des Eisens lebten, gehörten einer einzigen groſsen
Zunft an, der „corporation du bon Métier des Fèbvres“. Diese hatte
groſse Vorrechte. — Nach dem Grundsatze der Korporation war das
Recht der Arbeit ein Privilegium. Keiner durfte ein mit der Eisen-
industrie in Verbindung stehendes Gewerbe betreiben, wenn er nicht
in das Genossenschaftsregister eingetragen war. Hierzu war aber
erforderlich: 1. daſs er Bürger der Stadt Lüttich war, und 2. daſs
er sein Meisterstück vor den Zunftmeistern abgelegt hatte.

Die Zunftmeister wählten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden
(majeur). Le bon métier des Fèbvres bestand aus drei Arten von
Genossen:


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[1210/1232] Belgien im 17. Jahrhundert. Die zahlreichen Hochöfen in der Grafschaft Namur arbeiteten dagegen hauptsächlich für die Frischhütten. Aber auch im Gebiete von Lüttich wurden im Laufe des Jahrhunderts neue Hochöfen errichtet und neue Bergwerke auf Eisen- stein eröffnet, so 1611 im Walde von Franchimont und 1648 im Walde von Plomberie-lez-Huy. Für gröſsere Gruben wurden besondere Ord- nungen erlassen. In einer solchen Bergwerksordnung der Eisenstein- gruben in der Gemeinde Beaufays vom 14. September 1689 wird im wesentlichen folgendes bestimmt: 1. Keinem ist gestattet, Eisenerz zu graben und zu gewinnen ohne Anzeige bei dem zuständigen Bergbeamten. 2. Jeder, der eine Mutung erlangt hat, muſs innerhalb sechs Wochen mit der Bergarbeit beginnen und dieselbe ohne Unterbrechung weiterführen. 3. Jedes Grubenfeld soll 12 Toisen lang sein, sechs nach der einen, sechs nach der anderen Seite des Schachtes; wer darüber hinausfährt, verfällt in 10 Goldgulden Strafe und Schadenersatz für den Nachbar. 4. Sie müssen die Grube abbauen bis auf das Grundwasser (vive eau). 5. Kein Fremder darf in Arbeit genommen werden. 6. Alle, die ein Bergwerk eröffnen wollen, müssen dies bei dem Rechnungshof eintragen lassen. 7. Findet er mit seinen Genossen (Nachbarn) einen neuen Gang, so kann er mit diesen einen gemeinsamen Bau be- ginnen. Eine groſse Stärke für die Lütticher Industrie bildete ihre ge- nossenschaftliche Organisation, die wir schon früher erwähnt haben Alle Eisenarbeiter, d. h. alle Arbeiter, welche von der Gewinnung und Verarbeitung des Eisens lebten, gehörten einer einzigen groſsen Zunft an, der „corporation du bon Métier des Fèbvres“. Diese hatte groſse Vorrechte. — Nach dem Grundsatze der Korporation war das Recht der Arbeit ein Privilegium. Keiner durfte ein mit der Eisen- industrie in Verbindung stehendes Gewerbe betreiben, wenn er nicht in das Genossenschaftsregister eingetragen war. Hierzu war aber erforderlich: 1. daſs er Bürger der Stadt Lüttich war, und 2. daſs er sein Meisterstück vor den Zunftmeistern abgelegt hatte. Die Zunftmeister wählten aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (majeur). Le bon métier des Fèbvres bestand aus drei Arten von Genossen:

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 1210. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/1232>, abgerufen am 24.04.2024.