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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.
barung der Bürger der Städte Amberg und Sulzbach und der Bürger
zu Nürnberg ihren "guten Freunden im Schmidtwerckh" zur gesetz-
lichen Regelung des Betriebs, Verkaufs, der Arbeiter- und Lohn-
verhältnisse auf ihren Eisengruben und Hämmern. Ursprünglich nur
versuchsweise eingeführt, bewährte sie sich derart, dass sie für Jahr-
hunderte Gesetzeskraft erhielt. Die Vereinigung erstrebte das Monopol
der Eisengewinnung und des Eisenhandels am Erzberg. Es schloss
diejenigen, welche der Einigung nicht beitraten, vom Erzkauf und
Eisenhandel aus.

Neue "Schinhämmer" dürfen nicht errichtet werden, wird trotz-
dem einer gebaut, so hat derselbe die ersten acht Jahre keinen
Anspruch auf Erzbezug (X). "Man soll auch keinem Schmidtmenschen,
der ein Schmidt, ein Zerenner oder ein Hauer vorgewesen ist, oder
jetzund ist, der in zehn Jahren von Dato diss Briefs vmb Lohn
gewerckht hat, kheinen Schinhammer nitt zu khauffen geben, noch
verpfenndten, noch hinterlassen weder nach dem Pfundt noch vmb
Zinss ... u. s. w. und soll ein solcher Hammer währen 8 Jahren
kein Erz erhalten. Wenn aber ein Schmidtmensch einen Hammer
jetzt besässe und diesen verkiefe oder liegen liesse, solcher soll in
8 Jahren keinen Hammer erwerben dürfen. Wenn ein solcher doch
einen Hammer verkauft oder verpfändet, erhält er 8 Jahre kein
Erz (XI)."

In der gleichen Frist von 10 Jahren soll auch "kein Plechhammer
zu keinem Schinhammer" gemacht werden. Wer dies thut, geht
8 Jahre des Erzes verlustig. Oder wer dennoch Erz liefert, hat von
jedem Bergfuder Erz der Gewerkschaft 1/2 Gulden und von jedem
Centner "Deyels" (Zerenneisen) einen Gulden zu zahlen (XII).

Jeder der einen Schinhammer hat oder erwirbt, muss die Ord-
nung beschwören und beachten, sonst erhält er kein Erz und keiner
soll einen Hammer verkaufen oder veräussern, ausser an einen sol-
chen, der die Ordnung beschwört und hält. Jeder hat sein Siegel
an die Briefe zu hängen, die in dreifacher Ausfertigung in Amberg,
Sulzbach und Nürnberg verwahrt werden (XIII).

Man soll zweien Schmieden für einen Schmiedeherd nicht mehr
leihen als 16 Pfund-Pfennig; arbeitet ein Schmied mit einem Knecht,
dem Meister 2/3 , dem Knecht 1/3 . Ebenso für einen Zerennherd nicht
mehr als 12 Pfund Pfennige in derselben Weise (XIV). Wer mehr
leiht, wird mit 30 Gulden gestraft (XV).

"Es soll auch Niemandt khein schwerer Eysen nitt werkhen, dann
12 Schin an einem Amberger Cennten, ohn Geferd: ringer mag ers wol

Bayern.
barung der Bürger der Städte Amberg und Sulzbach und der Bürger
zu Nürnberg ihren „guten Freunden im Schmidtwerckh“ zur gesetz-
lichen Regelung des Betriebs, Verkaufs, der Arbeiter- und Lohn-
verhältnisse auf ihren Eisengruben und Hämmern. Ursprünglich nur
versuchsweise eingeführt, bewährte sie sich derart, daſs sie für Jahr-
hunderte Gesetzeskraft erhielt. Die Vereinigung erstrebte das Monopol
der Eisengewinnung und des Eisenhandels am Erzberg. Es schloſs
diejenigen, welche der Einigung nicht beitraten, vom Erzkauf und
Eisenhandel aus.

Neue „Schinhämmer“ dürfen nicht errichtet werden, wird trotz-
dem einer gebaut, so hat derselbe die ersten acht Jahre keinen
Anspruch auf Erzbezug (X). „Man soll auch keinem Schmidtmenschen,
der ein Schmidt, ein Zerenner oder ein Hauer vorgewesen ist, oder
jetzund ist, der in zehn Jahren von Dato diſs Briefs vmb Lohn
gewerckht hat, kheinen Schinhammer nitt zu khauffen geben, noch
verpfenndten, noch hinterlassen weder nach dem Pfundt noch vmb
Zinſs … u. s. w. und soll ein solcher Hammer währen 8 Jahren
kein Erz erhalten. Wenn aber ein Schmidtmensch einen Hammer
jetzt besäſse und diesen verkiefe oder liegen lieſse, solcher soll in
8 Jahren keinen Hammer erwerben dürfen. Wenn ein solcher doch
einen Hammer verkauft oder verpfändet, erhält er 8 Jahre kein
Erz (XI).“

In der gleichen Frist von 10 Jahren soll auch „kein Plechhammer
zu keinem Schinhammer“ gemacht werden. Wer dies thut, geht
8 Jahre des Erzes verlustig. Oder wer dennoch Erz liefert, hat von
jedem Bergfuder Erz der Gewerkschaft ½ Gulden und von jedem
Centner „Deyels“ (Zerenneisen) einen Gulden zu zahlen (XII).

Jeder der einen Schinhammer hat oder erwirbt, muſs die Ord-
nung beschwören und beachten, sonst erhält er kein Erz und keiner
soll einen Hammer verkaufen oder veräuſsern, auſser an einen sol-
chen, der die Ordnung beschwört und hält. Jeder hat sein Siegel
an die Briefe zu hängen, die in dreifacher Ausfertigung in Amberg,
Sulzbach und Nürnberg verwahrt werden (XIII).

Man soll zweien Schmieden für einen Schmiedeherd nicht mehr
leihen als 16 Pfund-Pfennig; arbeitet ein Schmied mit einem Knecht,
dem Meister ⅔, dem Knecht ⅓. Ebenso für einen Zerennherd nicht
mehr als 12 Pfund Pfennige in derselben Weise (XIV). Wer mehr
leiht, wird mit 30 Gulden gestraft (XV).

„Es soll auch Niemandt khein schwerer Eysen nitt werkhen, dann
12 Schin an einem Amberger Cennten, ohn Geferd: ringer mag ers wol

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[666/0686] Bayern. barung der Bürger der Städte Amberg und Sulzbach und der Bürger zu Nürnberg ihren „guten Freunden im Schmidtwerckh“ zur gesetz- lichen Regelung des Betriebs, Verkaufs, der Arbeiter- und Lohn- verhältnisse auf ihren Eisengruben und Hämmern. Ursprünglich nur versuchsweise eingeführt, bewährte sie sich derart, daſs sie für Jahr- hunderte Gesetzeskraft erhielt. Die Vereinigung erstrebte das Monopol der Eisengewinnung und des Eisenhandels am Erzberg. Es schloſs diejenigen, welche der Einigung nicht beitraten, vom Erzkauf und Eisenhandel aus. Neue „Schinhämmer“ dürfen nicht errichtet werden, wird trotz- dem einer gebaut, so hat derselbe die ersten acht Jahre keinen Anspruch auf Erzbezug (X). „Man soll auch keinem Schmidtmenschen, der ein Schmidt, ein Zerenner oder ein Hauer vorgewesen ist, oder jetzund ist, der in zehn Jahren von Dato diſs Briefs vmb Lohn gewerckht hat, kheinen Schinhammer nitt zu khauffen geben, noch verpfenndten, noch hinterlassen weder nach dem Pfundt noch vmb Zinſs … u. s. w. und soll ein solcher Hammer währen 8 Jahren kein Erz erhalten. Wenn aber ein Schmidtmensch einen Hammer jetzt besäſse und diesen verkiefe oder liegen lieſse, solcher soll in 8 Jahren keinen Hammer erwerben dürfen. Wenn ein solcher doch einen Hammer verkauft oder verpfändet, erhält er 8 Jahre kein Erz (XI).“ In der gleichen Frist von 10 Jahren soll auch „kein Plechhammer zu keinem Schinhammer“ gemacht werden. Wer dies thut, geht 8 Jahre des Erzes verlustig. Oder wer dennoch Erz liefert, hat von jedem Bergfuder Erz der Gewerkschaft ½ Gulden und von jedem Centner „Deyels“ (Zerenneisen) einen Gulden zu zahlen (XII). Jeder der einen Schinhammer hat oder erwirbt, muſs die Ord- nung beschwören und beachten, sonst erhält er kein Erz und keiner soll einen Hammer verkaufen oder veräuſsern, auſser an einen sol- chen, der die Ordnung beschwört und hält. Jeder hat sein Siegel an die Briefe zu hängen, die in dreifacher Ausfertigung in Amberg, Sulzbach und Nürnberg verwahrt werden (XIII). Man soll zweien Schmieden für einen Schmiedeherd nicht mehr leihen als 16 Pfund-Pfennig; arbeitet ein Schmied mit einem Knecht, dem Meister ⅔, dem Knecht ⅓. Ebenso für einen Zerennherd nicht mehr als 12 Pfund Pfennige in derselben Weise (XIV). Wer mehr leiht, wird mit 30 Gulden gestraft (XV). „Es soll auch Niemandt khein schwerer Eysen nitt werkhen, dann 12 Schin an einem Amberger Cennten, ohn Geferd: ringer mag ers wol

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 666. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/686>, abgerufen am 24.04.2024.