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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897.

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Lothringen bis 1766.
Glühen der Bleche. Die Verwendung von Koks in den Hochöfen be-
schränkte sich auf einzelne Versuche. So hatte sich Abbe Needhan
(Nidgem)
, der Direktor der Brüsseler Akademie, in den letzten
Jahren seines Lebens mit dieser Frage beschäftigt. 1769 wurde zu
Juslenville bei Spaa ein Versuch gemacht. Aber erst im Jahre 1800
erzeugte Armand die ersten 12 Tonnen Roheisen nur mit Koks.

Die französische Revolution und der daraus entsprungene Krieg
war ein furchtbarer Schlag für die belgische Eisenindustrie, die zwei
Jahre vollständig brach lag. Nach der Annexion bemühte sich die
französische Regierung, die Hütten in dem annektierten Lande wieder
in Gang zu bringen, es dauerte aber eine Reihe von Jahren, ehe sich
die belgische Eisenindustrie erholte.



Das Herzogtum Lothringen

(bis 1766).

Lothringen stand zu Anfang des Jahrhunderts noch unter
eigenen Herzögen, und die Verwaltung der Bergwerke und Hütten
verblieb der Landesherrschaft bis zum Tode des letzten regierenden
Herzogs Stanislaus Leszynski, Königs von Polen, am 22. Fe-
bruar 1766. Seitdem wurde Lothringen ganz mit Frankreich ver-
einigt. Herzog Leopold I., der von 1679 bis 1729 regierte, suchte
den zerrütteten Metallbergbau und die Eisenindustrie wieder zu be-
leben. Er verlieh deshalb den Hüttenbesitzern, ähnlich wie in Frank-
reich, Vorrechte zur Gewinnung der Eisenerze auf den benachbarten
Grundstücken, legte denselben aber gleichzeitig unter dem Namen
droit de marque des fers eine neue Steuer auf 1); die frühere Berg-
freiheit wurde durch Privilegien und Monopole verdrängt. 1699 hatte
er Cäsar Franz von Hoffelize zu seinem Bergwerksintendanten
ernannt und ein Edikt vom Bergbau und den Gebühren der Eisen-
werke erlassen 2). Darin wurde bestimmt: 1. Der Bergbau ist ein
Hoheitsrecht, das sich zur Bestreitung der grossen Kosten und Lasten
des Staates besser ausnutzen lässt. Alle Hüttenbesitzer, sowohl ein-

1) Siehe Koch, Bergrechtliche Zustände im Herzogtum Lothringen, Zeitschr.
für Bergrecht. Bd. XIII, S. 470.
2) H. Lepage, Recherches sur l'Industrie en Lorraine. Mem. de la Soc.
des Sciences de Nancy 1850, p. 413.
Beck, Geschichte des Eisens. 63

Lothringen bis 1766.
Glühen der Bleche. Die Verwendung von Koks in den Hochöfen be-
schränkte sich auf einzelne Versuche. So hatte sich Abbé Needhan
(Nidgem)
, der Direktor der Brüsseler Akademie, in den letzten
Jahren seines Lebens mit dieser Frage beschäftigt. 1769 wurde zu
Juslenville bei Spaa ein Versuch gemacht. Aber erst im Jahre 1800
erzeugte Armand die ersten 12 Tonnen Roheisen nur mit Koks.

Die französische Revolution und der daraus entsprungene Krieg
war ein furchtbarer Schlag für die belgische Eisenindustrie, die zwei
Jahre vollständig brach lag. Nach der Annexion bemühte sich die
französische Regierung, die Hütten in dem annektierten Lande wieder
in Gang zu bringen, es dauerte aber eine Reihe von Jahren, ehe sich
die belgische Eisenindustrie erholte.



Das Herzogtum Lothringen

(bis 1766).

Lothringen stand zu Anfang des Jahrhunderts noch unter
eigenen Herzögen, und die Verwaltung der Bergwerke und Hütten
verblieb der Landesherrschaft bis zum Tode des letzten regierenden
Herzogs Stanislaus Leszynski, Königs von Polen, am 22. Fe-
bruar 1766. Seitdem wurde Lothringen ganz mit Frankreich ver-
einigt. Herzog Leopold I., der von 1679 bis 1729 regierte, suchte
den zerrütteten Metallbergbau und die Eisenindustrie wieder zu be-
leben. Er verlieh deshalb den Hüttenbesitzern, ähnlich wie in Frank-
reich, Vorrechte zur Gewinnung der Eisenerze auf den benachbarten
Grundstücken, legte denselben aber gleichzeitig unter dem Namen
droit de marque des fers eine neue Steuer auf 1); die frühere Berg-
freiheit wurde durch Privilegien und Monopole verdrängt. 1699 hatte
er Cäsar Franz von Hoffelize zu seinem Bergwerksintendanten
ernannt und ein Edikt vom Bergbau und den Gebühren der Eisen-
werke erlassen 2). Darin wurde bestimmt: 1. Der Bergbau ist ein
Hoheitsrecht, das sich zur Bestreitung der groſsen Kosten und Lasten
des Staates besser ausnutzen läſst. Alle Hüttenbesitzer, sowohl ein-

1) Siehe Koch, Bergrechtliche Zustände im Herzogtum Lothringen, Zeitschr.
für Bergrecht. Bd. XIII, S. 470.
2) H. Lepage, Recherches sur l’Industrie en Lorraine. Mém. de la Soc.
des Sciences de Nancy 1850, p. 413.
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[993/1007] Lothringen bis 1766. Glühen der Bleche. Die Verwendung von Koks in den Hochöfen be- schränkte sich auf einzelne Versuche. So hatte sich Abbé Needhan (Nidgem), der Direktor der Brüsseler Akademie, in den letzten Jahren seines Lebens mit dieser Frage beschäftigt. 1769 wurde zu Juslenville bei Spaa ein Versuch gemacht. Aber erst im Jahre 1800 erzeugte Armand die ersten 12 Tonnen Roheisen nur mit Koks. Die französische Revolution und der daraus entsprungene Krieg war ein furchtbarer Schlag für die belgische Eisenindustrie, die zwei Jahre vollständig brach lag. Nach der Annexion bemühte sich die französische Regierung, die Hütten in dem annektierten Lande wieder in Gang zu bringen, es dauerte aber eine Reihe von Jahren, ehe sich die belgische Eisenindustrie erholte. Das Herzogtum Lothringen (bis 1766). Lothringen stand zu Anfang des Jahrhunderts noch unter eigenen Herzögen, und die Verwaltung der Bergwerke und Hütten verblieb der Landesherrschaft bis zum Tode des letzten regierenden Herzogs Stanislaus Leszynski, Königs von Polen, am 22. Fe- bruar 1766. Seitdem wurde Lothringen ganz mit Frankreich ver- einigt. Herzog Leopold I., der von 1679 bis 1729 regierte, suchte den zerrütteten Metallbergbau und die Eisenindustrie wieder zu be- leben. Er verlieh deshalb den Hüttenbesitzern, ähnlich wie in Frank- reich, Vorrechte zur Gewinnung der Eisenerze auf den benachbarten Grundstücken, legte denselben aber gleichzeitig unter dem Namen droit de marque des fers eine neue Steuer auf 1); die frühere Berg- freiheit wurde durch Privilegien und Monopole verdrängt. 1699 hatte er Cäsar Franz von Hoffelize zu seinem Bergwerksintendanten ernannt und ein Edikt vom Bergbau und den Gebühren der Eisen- werke erlassen 2). Darin wurde bestimmt: 1. Der Bergbau ist ein Hoheitsrecht, das sich zur Bestreitung der groſsen Kosten und Lasten des Staates besser ausnutzen läſst. Alle Hüttenbesitzer, sowohl ein- 1) Siehe Koch, Bergrechtliche Zustände im Herzogtum Lothringen, Zeitschr. für Bergrecht. Bd. XIII, S. 470. 2) H. Lepage, Recherches sur l’Industrie en Lorraine. Mém. de la Soc. des Sciences de Nancy 1850, p. 413. Beck, Geschichte des Eisens. 63

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 3: Das XVIII. Jahrhundert. Braunschweig, 1897, S. 993. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen03_1897/1007>, abgerufen am 28.03.2024.