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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Anh. I. Der Vertrag mit Japan.
bande sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu kaufen, und
nach preussischen Häfen oder nach anderen fremden Häfen auszu-
führen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem, dem
gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei
von allen sonstigen Abgaben sein.

Preussische Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von
den Japanern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar
ohne Dazwischenkunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe,
noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme
des Kaufpreises.

Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln
von Preussischen Unterthanen zu kaufen, und, was sie gekauft haben,
entweder zu behalten und zu benutzen, oder wieder zu verkaufen.

Artikel 9.

Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, dass
Preussen, welche sich in Japan auf halten, Japaner in Dienst neh-
men, und sie zu allen Beschäftigungen zu verwenden, welche die
Gesetze nicht verbieten.

Artikel 10.

Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ
soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als
bindend für die hohen contrahirenden Theile angesehen werden.

Der preussiche diplomatische Agent in Japan soll das Recht
haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Be-
amten, welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke
bezeichnet werden möchten, für alle dem Handel offenen Häfen
diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet
sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Aus-
führung zu bringen.

Artikel 11.

Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche
Maassregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten scheinen werden,
um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen.

Artikel 12.

Wenn ein preussiches Schiff bei einem offenen Hafen Japans
anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es

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Anh. I. Der Vertrag mit Japan.
bande sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu kaufen, und
nach preussischen Häfen oder nach anderen fremden Häfen auszu-
führen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem, dem
gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei
von allen sonstigen Abgaben sein.

Preussische Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von
den Japanern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar
ohne Dazwischenkunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe,
noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme
des Kaufpreises.

Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln
von Preussischen Unterthanen zu kaufen, und, was sie gekauft haben,
entweder zu behalten und zu benutzen, oder wieder zu verkaufen.

Artikel 9.

Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, dass
Preussen, welche sich in Japan auf halten, Japaner in Dienst neh-
men, und sie zu allen Beschäftigungen zu verwenden, welche die
Gesetze nicht verbieten.

Artikel 10.

Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ
soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als
bindend für die hohen contrahirenden Theile angesehen werden.

Der preussiche diplomatische Agent in Japan soll das Recht
haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Be-
amten, welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke
bezeichnet werden möchten, für alle dem Handel offenen Häfen
diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet
sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Aus-
führung zu bringen.

Artikel 11.

Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche
Maassregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten scheinen werden,
um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen.

Artikel 12.

Wenn ein preussiches Schiff bei einem offenen Hafen Japans
anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es

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[227/0247] Anh. I. Der Vertrag mit Japan. bande sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu kaufen, und nach preussischen Häfen oder nach anderen fremden Häfen auszu- führen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem, dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen Abgaben sein. Preussische Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japanern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischenkunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe, noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises. Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von Preussischen Unterthanen zu kaufen, und, was sie gekauft haben, entweder zu behalten und zu benutzen, oder wieder zu verkaufen. Artikel 9. Die japanische Regierung wird es nicht verhindern, dass Preussen, welche sich in Japan auf halten, Japaner in Dienst neh- men, und sie zu allen Beschäftigungen zu verwenden, welche die Gesetze nicht verbieten. Artikel 10. Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die hohen contrahirenden Theile angesehen werden. Der preussiche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Be- amten, welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet werden möchten, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Aus- führung zu bringen. Artikel 11. Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maassregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten scheinen werden, um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen. Artikel 12. Wenn ein preussiches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es 15*

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/247>, abgerufen am 19.04.2024.