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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866.

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Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I.
den und ohne Beschädigung der Waaren vor sich gehen, und nach
geschehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem
vorigen Zustand in die Colli wieder hineinthun (soweit dies aus-
führbar ist) und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Ver-
zug vor sich gehen.

Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, dass seine
Güter auf der Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm über-
liefert worden sind, kann er die Zollbehörden von solcher Beschä-
digung unterrichten, und er kann die beschädigten Güter von zwei
oder mehr competenten und unpartheiischen Personen schätzen lassen;
diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung aus-
stellen, welche den Schadensbetrag von jedem einzelnen Colli pro-
centweise angibt, indem es dasselbe nach Marke und Nummer be-
schreibt: welches Certificat von den Taxatoren in Gegenwart der
Zollbehörden unterschrieben werden soll, und der Importeur kann
das Certificat seiner Declaration beifügen und einen entsprechenden
Abzug machen.

Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter
in der Weise zu schätzen, die im Artikel 16. des Vertrages, dem
diese Bestimmungen angehängt sind, vorgesehen ist.

Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Er-
laubnissschein erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn
gestattet, mögen dieselben sich auf dem Zollamte oder an Bord des
Schiffes befinden.

Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord
gebracht werden, auf dem japanischen Zollamte declarirt werden.
Die Declaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes,
worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen und
Nummern der Colli, und die Menge, die Beschaffenheit und den
Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muss schriftlich be-
scheinigen, dass seine Declaration eine wahre Angabe aller darin
erwähnten Güter ist, und soll dies mit seinem Namen unterzeichnen.

Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht wer-
den, ehe sie auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Colli,
welche verbotene Gegenstände enthalten, sollen der japanischen
Regierung verfallen sein.

Provisionen zum Gebrauch der Schiffe, ihrer Mannschaften
und Passagiere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen
nicht beim Zollamte angegeben zu werden.

Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I.
den und ohne Beschädigung der Waaren vor sich gehen, und nach
geschehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem
vorigen Zustand in die Colli wieder hineinthun (soweit dies aus-
führbar ist) und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Ver-
zug vor sich gehen.

Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, dass seine
Güter auf der Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm über-
liefert worden sind, kann er die Zollbehörden von solcher Beschä-
digung unterrichten, und er kann die beschädigten Güter von zwei
oder mehr competenten und unpartheiischen Personen schätzen lassen;
diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung aus-
stellen, welche den Schadensbetrag von jedem einzelnen Colli pro-
centweise angibt, indem es dasselbe nach Marke und Nummer be-
schreibt: welches Certificat von den Taxatoren in Gegenwart der
Zollbehörden unterschrieben werden soll, und der Importeur kann
das Certificat seiner Declaration beifügen und einen entsprechenden
Abzug machen.

Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter
in der Weise zu schätzen, die im Artikel 16. des Vertrages, dem
diese Bestimmungen angehängt sind, vorgesehen ist.

Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Er-
laubnissschein erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn
gestattet, mögen dieselben sich auf dem Zollamte oder an Bord des
Schiffes befinden.

Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord
gebracht werden, auf dem japanischen Zollamte declarirt werden.
Die Declaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes,
worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen und
Nummern der Colli, und die Menge, die Beschaffenheit und den
Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muss schriftlich be-
scheinigen, dass seine Declaration eine wahre Angabe aller darin
erwähnten Güter ist, und soll dies mit seinem Namen unterzeichnen.

Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht wer-
den, ehe sie auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Colli,
welche verbotene Gegenstände enthalten, sollen der japanischen
Regierung verfallen sein.

Provisionen zum Gebrauch der Schiffe, ihrer Mannschaften
und Passagiere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen
nicht beim Zollamte angegeben zu werden.

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[234/0254] Bestimmungen über den Handel mit Japan. Anh. I. den und ohne Beschädigung der Waaren vor sich gehen, und nach geschehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustand in die Colli wieder hineinthun (soweit dies aus- führbar ist) und die Untersuchung soll ohne ungerechtfertigten Ver- zug vor sich gehen. Wenn ein Eigenthümer oder Importeur entdeckt, dass seine Güter auf der Herreise Schaden gelitten haben, ehe sie ihm über- liefert worden sind, kann er die Zollbehörden von solcher Beschä- digung unterrichten, und er kann die beschädigten Güter von zwei oder mehr competenten und unpartheiischen Personen schätzen lassen; diese sollen nach gehöriger Untersuchung eine Bescheinigung aus- stellen, welche den Schadensbetrag von jedem einzelnen Colli pro- centweise angibt, indem es dasselbe nach Marke und Nummer be- schreibt: welches Certificat von den Taxatoren in Gegenwart der Zollbehörden unterschrieben werden soll, und der Importeur kann das Certificat seiner Declaration beifügen und einen entsprechenden Abzug machen. Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in der Weise zu schätzen, die im Artikel 16. des Vertrages, dem diese Bestimmungen angehängt sind, vorgesehen ist. Nach Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Er- laubnissschein erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, mögen dieselben sich auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes befinden. Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht werden, auf dem japanischen Zollamte declarirt werden. Die Declaration soll schriftlich sein und den Namen des Schiffes, worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen und Nummern der Colli, und die Menge, die Beschaffenheit und den Werth ihres Inhalts angeben. Der Exporteur muss schriftlich be- scheinigen, dass seine Declaration eine wahre Angabe aller darin erwähnten Güter ist, und soll dies mit seinem Namen unterzeichnen. Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht wer- den, ehe sie auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Colli, welche verbotene Gegenstände enthalten, sollen der japanischen Regierung verfallen sein. Provisionen zum Gebrauch der Schiffe, ihrer Mannschaften und Passagiere, sowie Kleidung u. s. w. von Passagieren brauchen nicht beim Zollamte angegeben zu werden.

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 2. Berlin, 1866, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien02_1866/254>, abgerufen am 19.04.2024.