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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. I. Der Vertrag mit China.
verhaftet und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie ange-
hören, bestraft werden.

Artikel 39.

Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der
Person, welche sich zwischen Unterthanen der contrahirenden
deutschen Staaten erheben, sollen der Jurisdiction der Behörden
dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die chi-
nesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten und Frem-
den etwa entstehen sollten.

Artikel 40.

Die contrahirenden Theile kommen überein, dass den deut-
schen Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme
an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen soll, welche
von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den
Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch
gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im
Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafen-
gelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, welche zu Gunsten irgend
einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung
kommen, unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf
den Handel aus und nach den contrahirenden deutschen Staaten
und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer an-
wendbar sein.

Artikel 41.

Wenn die contrahirenden deutschen Staaten künftig die Ab-
änderung einiger Bestimmungen dieses Vertrages für zweckmässig
erachten sollten, so soll es ihnen freistehen, nach Ablauf von zehn
(10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ratifications-Urkun-
den an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen.
Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre
der chinesischen Regierung amtlich anzeigen, dass sie Abänderungen
des Vertrages wünschen, und worin dieselben bestehen sollen. Er-
folgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehn
(10) Jahre unverändert in Kraft.

Artikel 42.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und sollen die Rati-
ficationen innerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung

Anh. I. Der Vertrag mit China.
verhaftet und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie ange-
hören, bestraft werden.

Artikel 39.

Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der
Person, welche sich zwischen Unterthanen der contrahirenden
deutschen Staaten erheben, sollen der Jurisdiction der Behörden
dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die chi-
nesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen
Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten und Frem-
den etwa entstehen sollten.

Artikel 40.

Die contrahirenden Theile kommen überein, dass den deut-
schen Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme
an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen soll, welche
von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den
Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch
gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im
Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafen-
gelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, welche zu Gunsten irgend
einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung
kommen, unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf
den Handel aus und nach den contrahirenden deutschen Staaten
und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer an-
wendbar sein.

Artikel 41.

Wenn die contrahirenden deutschen Staaten künftig die Ab-
änderung einiger Bestimmungen dieses Vertrages für zweckmässig
erachten sollten, so soll es ihnen freistehen, nach Ablauf von zehn
(10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ratifications-Urkun-
den an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen.
Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre
der chinesischen Regierung amtlich anzeigen, dass sie Abänderungen
des Vertrages wünschen, und worin dieselben bestehen sollen. Er-
folgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehn
(10) Jahre unverändert in Kraft.

Artikel 42.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und sollen die Rati-
ficationen innerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung

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[367/0381] Anh. I. Der Vertrag mit China. verhaftet und nach den Gesetzen des Staates, welchem sie ange- hören, bestraft werden. Artikel 39. Alle Fragen in Bezug auf Rechte des Vermögens oder der Person, welche sich zwischen Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten erheben, sollen der Jurisdiction der Behörden dieser Staaten unterworfen sein. Desgleichen werden sich die chi- nesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen eines der contrahirenden deutschen Staaten und Frem- den etwa entstehen sollten. Artikel 40. Die contrahirenden Theile kommen überein, dass den deut- schen Staaten und ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten und Vortheilen zustehen soll, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China der Regierung oder den Unterthanen irgend einer anderen Nation gewährt sind, oder noch gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im Tarif oder in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen- und Hafen- gelder, Einfuhr, Ausfuhr und Transit, welche zu Gunsten irgend einer anderen Nation getroffen werden, sobald sie in Ausführung kommen, unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag auch auf den Handel aus und nach den contrahirenden deutschen Staaten und auf die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer an- wendbar sein. Artikel 41. Wenn die contrahirenden deutschen Staaten künftig die Ab- änderung einiger Bestimmungen dieses Vertrages für zweckmässig erachten sollten, so soll es ihnen freistehen, nach Ablauf von zehn (10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der Ratifications-Urkun- den an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen. Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehn (10) Jahre der chinesischen Regierung amtlich anzeigen, dass sie Abänderungen des Vertrages wünschen, und worin dieselben bestehen sollen. Er- folgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt der Vertrag weitere zehn (10) Jahre unverändert in Kraft. Artikel 42. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt, und sollen die Rati- ficationen innerhalb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/381>, abgerufen am 29.03.2024.